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Jüdische Presse · 1924-07-11 · 28 (11.7.1924) · page 4

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Journal
Jüdische Presse
Volume
10 (1924)
Issue
28 (11.7.1924)
Date
1924-07-11
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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Seite 190 JCDISCKE PRESSE Nr. 28 beziehungsweise daraus gestrichen wird. Jede Person, deren Name nach dieser Berichtigung des Verzeichnisses in diesem Verzeichnis figuriert, wird als Mitglied der Oemeinschaft angesehen. Beschwerden hinsichtlich der Aufnähme in das Verzeichnis können zur endgültigen Ent- Scheidung an die Kreisregierung gerichtet werden. D. Ortsgemeinden. 1. Der Nationalrat bildet an jedem palästinensischen Orte, an dem mindestens dreissig volljährige in der Liste registrierte Juden ihren dauernden Wohnsitz haben, oder falls es weniger sind, mit Genehmigung der Kreisregierung eine Ortsgemeinde. Gruppen von weniger als dreissig registrierten volljährigen Juden werden mit Genehmigung der Kreisregierung der nächsten Ortsgemeinde angeschlossen. 2. An jedem Orte darf nur eine Ortsgemeinde bestehen. Jedoch darf eine Gruppe, die ein Zehntel der Gemeindemitglieder, mindestens aber 20 Mitglieder umfasst, verlangen, dal man (ihren rilegiösen und kulturellen Bedürfnissen, gemäss ihren eigenen Grundsätzen gerecht wiird Es steht ihr das Recht zu, zur Bestreitung Ihrer Bedürfnisse denjenigen Teil der Gerneinde einnahmen zu beanspruchen, welcher der Zahl der Mitglieder •der Gruppe entspricht. Dieser Paragraph findet jedoch keine Anwendung auf die Errichtung einer selbständigen, von der Gemeinde unabhängigen Scheohita. 3. Jedes ,Mitglied der Ortsgemeinde kann aus ׳der Gemeinde unter!Einhaltung einer seohsmonatlichen Kündigungsfrist austreten. Durch den Austritt wird das Mitiglied vom der Zahlung bereits fälliger Steuern und Abgaben nicht befreit. 4. ׳Die Ortsgemeinde regelt ihre Angelegenheiten durch einen von den volljährigen Mitgliedern gewählten Vorstand. In jüdischen!Dörfern und Stadtvierteln, wo eine Stadtverwaltung auf Grund der Verordnung von 1921 besteht, gilt die Stadtverwaltung als GerneLndevorst׳and, es sei denn, dass die Kreisregierung auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeindemitglieder eiine besondere Wahl für den Vorstand anordnet. Die Wahl- Ordnung!bedarf der Bestätigung durch den Oberkommissar. 5.!Die allgemeine Gemeindeversammlung, welche alljährlich stattzufinden hat, ist für folgende Angelegenbeiten zuständig: a) Festsetzung des 'Jahresbudgets, Organisation des örtlichen Rabbinats und des Schiedsgerichts für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten unter den Gemeindemitgtiedern, b) die ׳Wahl der Gemeindeargane und Kom- ׳niissionen, c) Entgegennahme der finanziellen Abrechnung. 6. Die Kompetenzen des!Vorstandes sind: a) Ausführung der Verfügungen des Natiionalrates und der Be- Schlüsse der Gemeindeversammlung, b) Ausführung von Regierungsverfügungen, c) Erhebung der Steuern, d) An- Stellung, Entlassung von!Beamten mit Ausnahme der reli־ igiösen Beamten, e) Vermögensverwaltung, f) Erwerb und Verkauf von Grundstücken sowie Vertretung von ׳Behörden und Gerichten. 7. Der Vorstand der Ortsgemeinde ist an die iWeisungen des Nationalrates hinsiichtlioh der Wahlordnung, der Steuererhebung, der Vermögensiverwaltung und •aller anderen Gegenstände, die zu seinen Aufgaben gehören, gebunden. E. Schechita und Begräbniswesen. 1. Das Schlachten!der Tiere ist ein Monopol der Ortsgemeinde, die Schächter werden vom Vorstand aus der Zahl der von lOrtsrabbinat oder rabbinischen Rat autorisierten!Personen angestellt. ׳Innerhalb jeder Ortsgemeinde beruft der Vorstand! eine Kommission für das Schächtw׳esen, welche dieses nach jüdischem Brauch beaufsichtigt unter der!Bedingung, dass an Orten; an denen getrennte Gemeinden von Sephardim und Asohkenasim bestehen, deren herkömmliche Gebräuche in keiner Weise verändert werden dürfen. Die Aufsicht wird ■von jeder Gemeinde gesondert ausgeübt. 2. Die SChediitakomiimssion verwaltet die finanzielen und weltlichen Angelegenheiten der Schechita, überwacht aber auch die religiösen Angelegenheiten sowie •diejenigen Bräuche, in denen׳ sich Sephardim und Aschkenasim nicht unterscheiden. Der Uebersohuss der Schechitakas'se wird zwischen der sephardisohen und aschkenasisehen Gemeinde nach dem Verhältnis der Zahl der Fleischkonsumenten geteilt. 3. Die Schächtkommission untersteht der Aufsicht des Gerneinde!vorstandes in finanziellen und admimstrativen Angelegenheiten, derjenigen des Oberrabbimats hinsichtlich der Regelung der religiösen Aufsicht. Die folgenden Ziffern regeln im einzelnen die Tätigkeit der Schechitakomrmssionen. Statt Karten! Wir laden höflichgt alle Verwandte, Freunde und Bekannte zur!בר מצוד unseres Sohnes נתן ישראל (Karl), welche am (19. Juli) ם׳ בלק P rav אי״ה um 7 Uhr früh in der Schiffschule (II., Grosse Schiffgasse 8) statt finden wird, ein. דרשה, בס^ו׳ דסצוח עשה שהזמן גרסא קרישה!"ר um 7*5 uhr nachmittags, I., Wipplingerstrasse 8/18. Sandor mtter and' Frau. Sie Vl.lnternationale Domu-tee findet statt vom 83. August bis 8. September 1884.518 Aus* stellungsgruppen. 8S°/0ige Ermässigung auf den Eisenbahnen, Anmeldungen an die Direktion der Messe, Bratislava» Hafenstrasse. Die Bestimmungen über das Begräbnisw׳esen sehen eine zentrale Begräbniskommission vor und geben jeder Gruppe von Privatpersonen oder einzelnen Vereinen das Recht, Begräbnisgesellschafteii zu bilden, Begräbnisplatze zu erwerben sowie mit Genehmigung des Gemeinde- Vorstandes hierfür Abgaben zu erheben. Den Schluss des Gesetzentwurfes bildet folgender Paragraph: F. Finanzwesen. 1׳. Jede Ortsgemeinde hat an den Nationalrat diejen ge Geldsumme abzuführen, die auf Grund des von der Delegiertenversammlung genehmigten Voranschlags angefordert wird. 2. Die Einnahmen der Ortsgemeinde fliessen aus folgenden Quellen: a) eine Erziehungssteuer, die von allen Gemeindemigtliedern zu tragen ist und die ausschliesslich für Zwecke der Volkserziehung verwendet werden darf, b) Erträgnisse des Gemeindevermögens, c) Steuern für besondere Leistungen, d) Geschenke und Legate, f) Beiträge des Nationalstes und sonstiger Körperschaften. Golus Schechina in Erez Jisroel. Der Leitartikel des ״Israelit“ nimmt in seiner Nummer 27 zum Regierunpsentwurf folgend Stellung: Der sehnsüchtige Aufschrei der jüdischen Seele, der ׳ruf Zions heiligem Boden fremdes ,Recht herrschen sieht und in heissem Verlangen des Tages harrt, da endlich Gottes Wille ״gross und heilig inmitten Jeruscholapms, Seiner Stadt“ anerkannt sein wird von Geschlecht zu Geschlecht, dieser Schrei der Golus- Jahi tausende, er regt sich aus bitterstem Schmerze heraus, wenn man den Gesetzentwurf zur Bildung einer ״jüdischen Gemeinschaft in Erez Jisroel“ durchdenkt, den wir in seinen wesentlichen Teilen in dieser Nummer veröffentlichen. Der Entwurf, der nach dem hebräischen Original des ״Kol Jisroel“ ins Deutsche übertragen ist, scheint uns — der englische Text ist bisher offenbar nicht veröffentlicht — in Einzelheiten unklar oder ungenau, aber der Geist, von dem das Ganze getragen ist, wird durch diese!Einzelheiten nicht wesentlich beeinflusst werden können. Zwei Wege boten sich der palästinensischen Regierung dar, wollte sie die Verheissung der ״nationalen Heimstätte für das jüdische Volk“ wenigstens nach innen durch einen alle Interessen ausgleichenden rechtlichen Aufbau der jüdischen Gemeinschaft in Erez Jisroel wahrmachen. Sie konnte entweder in entschlossener Betätigung wahrhaft konservativen Geistes an die jahrtausendelang kontinuierlich fortgeführte jüdische Rechtsentwicklung anknüpfen und ׳das nationale Recht der Judemheit, תורתנו הקדושה als magna Charta der neuen jüdischen Gemeinschaft in Palästina rezipieren. Oder aber — sie konnte dieses jüdische Recht als religiöse Angelegenheit völlig der Autonomie der verschiedenen jüdischen Weltanschauungsgruppen überlassen und, nach amerikanischem Vorbild, freieste religiöse Gemeinde-Gruppen-Verbandsbildung gestattend, sich lediglich um die äussere, technische Organisation etwaiger jüdischer Kommunen oder Stadtviertel kümmern, wobei das Gesamtgebiet der Erziehung, dieses קודש קדשים aller ernsthaften Religion, natürlich der Kompetenz der religiösen Gemeinschaften anheimgestellt werden musste. Keiner dieser beiden Wege ist mit ׳Ernst und Konsequenz besohritten worden. Den ersten haben die allmächtigen jungjüdischen Matadore des ״Waad leumi“, denen die radikalste religiöse Leugnung und der demonstrative חלול שבת Lebensbedürfnis sind, natürlich als einen Hohn aiuf das Werk der nationalen Befreiung vom Joche des Gesetzes verworfen. Den zweiten Weg aber perhorresziert die menschlich äusserst sympathische, praktisch leider belanglose Frömmigkeit Herbert Samuels, der an der Dekoration eines Oberrabbinats seine ehrlich empfundene Freude hat und nicht merkt, wie dieses ornamentale Zierstück am Giebel des Verfassungsbaues die im Innern sich vollziehende Radikalisierung in keiner Weise zu verhindern vermag. So ist denn ein gesetzgeberisohies Gebilde herausgekommen, dass die Schattenseiten sowohl der Demokratie als auch des religiösen Gewissenzwanges in sich vereint, das den wesenlosen Schein religiöser Weihe einem uferlosen Subjektivismus verleiht und die wurzelechte jüdische Frömmigkeit zur Verkümmerung und!zum Untergang verdammt — ein wahres Golus Schechina auf jüdischem Boden. Eine vom Recht ״anerkannte jüdische Gemeinschaft“ soll gestiftet werden — man denke: auf dem der ganzen Welt heiligen Boden des jüdischen Gesetzes — und nidht ein kleuies, armes Wörtchen findet dieser Entwurf, das •auch nur andeutungsweise den •bindenden Charakter des traditionellen Religionsgesetzes für die Aeusserungen des jüdischen!Gemeinscihaiftefcbens ausspräehe! ,,,Religiöse und weltliche Behörden“ darf diese Rechtsgemeinschaft sich geben, aber was denn ך pun diese Behörden sollen, welches die prinzipielle Rfcht-j schnür ihrer Wirksamkeit äst, das wird der Willkür der freien Entwicklung, dem Zufall der Majorität^- 1 heimgestellt. Ja doch — zweimal ist in dem Paragraphenwerk von דע ישראל die Rede, in! B. 5* wo aber die Kompetenzen des Oberrabbinats durch eine lauge Aufzählung auf — mit Ausnahme der Schechita — mehr oder minder unwichtige Rechtsformalitäten festlegt. Erziehung und Kultus ihm ganz entzogen werden. Wie dieses Oberrabbinat entsteht, wer es wählt, welche Garantien für seine Unabhängigkeit von den mächtigen, zum Teil religionsfeindlichen Geldgebern geboten werden — davon schweigt der Entwurf ebenso beredt, wie er von der Rezeption des jüdischen Gesetzes überhaupt zu schweigen verstand. Dem Nationalrat ׳ist nicht nur finanzielle, so-ndem auch (C. 3e) ׳die organisatorische Aufsicht über alle religiösen, kulturellen und erzieherischen׳ Institutionen ausgeliefert, wobei dem Oberrabbinat jedwede gesetzliche ׳Handhabe fehlt, um die allmähliche Entheiligung der meisten dieser Anstalten zu verhindern, selbst wenn es die innere Unabhängigkeit dazu sich zu erhalten vermag. Man bedenke, was es bedeutet, wenn ein ״Nationalrat“, in dem die religio nsfeiudliche n Elemente vermöge ihrer grösseren weltlichen Bildüng, ihrer Sprachkunde und politischen Gewandtheit naturgemäss das Ue berge wicht besitzen, alle Stätten der Jugendbildung, des Thora-Unterrichts zu überwachen haben wird, wenn sie jeden schlichten, frommen Jehudi zwingen können, mit seinen Steuergroschen den bewussten Kampf gegen die Thora, die systematische Entjudung der jüdischen Jugend in den radikalen Schulen aktiv zu fördern. Die allgemeine Volksenziehungssteuer zur!Pflege und Förderung jeder beliebigen religiösen Richtung ׳ist so ziemlich das Ungeheuerlichste, das d-er ׳blinde Bureaukratismus des Entwurfes dem religiösen Gewissen zu bieten wagen konnte. Wenn in irgendeiner Ortsgemeinde die Gesetzestreuen die Mehrheit bilden, müssen sie — sobald eine Anzahl neu eingewanderter religiöser Bolschewiken vorhanden sind, diesen besondere Schulen und Kultusstätten nach ihrer Weltanschauung unter Herauszahlung ihrer Steuerbeiträge ׳bereitstellen. Das gleiche Recht steht natürlich auch einer orthodoxen Minderheit zu — nur nicht da, wo gerade die ostjüdische Orthodoxie am empfindlichsten zu sein pflegt, bei der שחיטה• Die שחיטה bleibt vielmehr immer ein Monopol der Ortsgemeinde, wie weitab diese samt ibrem Rabbiner auch von den Vorschriften des Gottesgesetzes sich entfernt ׳haben möge. Diese offenkundige Rechtsungleichheit zum Vorteil des Radikalismus und zum Nachteil der Orthodoxie ist ebenso charakteristisch für den Entwurf wie die Art und Weise, in der ׳das elementarste Freiheitsrecht jeder modernen Kirdiengesetzgebung geregelt ist, das Austrittsrecht. Man vergegenwärtige sich die Situation. Der radikale Atheist, der aus einer religiösen Gemeinschaft austritt, will nichts weiter, als der sein Gewissen bedrückenden oder auch ihm nur überflüssig scheinenden Mitbeteiligung an der Erhaltung religiöser Institutionen individuell enthoben zu sein. Ihm ist durchaus genügt, wenn er dieser Gemeinschaft den Rüoken gekehrt hat und von ihr fortan in Ruhe gelassen wird. Er ■braucht weder Minjan, noch Glieder, weder Jeschiwa, noch Schechita, weder Mikwe noch בית החולים um seinen sittlichen Idealen die Treue zu wahren. Anders der thoratreue Jude, der seine Gemeinde blutenden Herzens verlassen muss, weil entweder ihre Institutionen ihm unbenüfebar sind oder weil er dem Fluche des יש ביד! למחות ואינו מוחה durch eine wackere Tat entgehen wiiill. Er ist aus seiner reit• gipsen Not keineswegs erlöst, wenn das Gesetz ihn dazu verurteilt, Individuum zu bleiben, wenn er nicht das Recht hat, mit den ihm Gleichgesinnten gemeinsam ein jüddisches Zibbur zu gründen, das der Jude nun einmal braucht wie die Luft zum Atmen. Gerade das aber soll ihm versagt bleben. Telephon 57-778־ Scheitel* Perücken T ransformationen BrautfrUaren aus allerfeinstem dauergewellten Naturhaar liefert für die vornehmsten orthodoxen Damen der bekannte Bpeslaliat für individuelle Frisuren Carl Polak Ü&coenf fviseap Wien, IV., Schleifmählgasse 3 ^UQQmpt jmd. billigst für Inand Ausland ss!agroaudsadjltiL *Bei, Bestellungen von auswärts erbitte genanea^tfamr»' äaqpsr und Angabe de« Maises von einem Olur zan* anderpb; ■hseb Kostenlose Vorführung der neiesten Modelle, sssai *rBaiahtenSJe. gAÜUlifiät ält HtutBi—tr 3 .

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