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Jüdische Presse · 1924-07-11 · 28 (11.7.1924) · page 3

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Journal
Jüdische Presse
Volume
10 (1924)
Issue
28 (11.7.1924)
Date
1924-07-11
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 28 Seite 189 Judenheit vertritt diese freundschaftliche Politik als heilige Tradition und bittet daher bei der Regelung der palästinensischen Angelegenheiten neben den anderen jüdischen Organisationen gehört werden. Obwohl dieses Memorandum ebenso wie der ganze Verlauf der Audienz sofort veröffentlicht wurde, obwohl die jüdische Telegraphen-Agentur ihre frühere Meldungen einer antizionistischen Tendenz des Memorandums zurückzog, setzte die zionistische Presse mit einer wilden Hetze gegen die Delegation, besonders aber gegen Prof. Dr. de Haan ein. Den Auftakt hiezu gab der Präsident der zionistischen Exekutive Naohum Sokolow, der laut dem Bericht in der ״Wiener Morgenzeitung“ in seinem Referat in der Sitzung des zionistischen Aktionskomitees in London Anfang März dieses Jahres die Versuche ״unverantwortlicher Personen“, vor allem des Prof, de Haan, als angeblicher jüdischer Vertreter, Verhandlungen mit Hussein und seinen Söhnen zu ungunsten des jüdischen Volkes zu führen, in überaus scharfer Weise kritisierte. Von da an wurde Pröf. de Haan von Woche zu Woche in der schärfsten Weise geschmäht und beschimpft. Vom Tage Die ״Wiener Morgenzeitung“ bleibt sich treu.!Die ganze!jüdische Welt verurteilt ausnahmslos das ruchlose Attentat auf ,Prof, de Haan. Auch die ,Morgen'- zeitung“ möchte sich diesem Urteil anschliessen, aber es fehlt ihr hiezu die moralische Kraft. Sie unternimmt zwar ein paar Anläufe, das entsetzliche Verbrechen zu verurteilen, aber schliesslich klappt sie doch wieder zusammen. In ihrer Nummer vom 3. Juni!wird -noch die Tat «verurteilt und -vor 1Menschlichkeit eine Verbeugung gemacht; gleich darauf gebt es aber mit der Verdrehung der Tatsachen wieder los. Vor allem wird schlankweg geleugnet, dass de Haan jemals Zionist war; .,er konnte deshalb auch nicht in die Lage kommen, sein zionistisches Glaubensbekenntnis abzuschwören, wie es ein Wiener Abendblatt!in seiner Ignoranz behauptet hat“ Nun, es ist nicht der erste -Fall, dass gerade!von den grössten. Ignoranten den Gegnern Ignoranz vorgeworfen wird. «Es scheint, dass die Herren von der ״Wiener Morgenzeitung“ jene Periode des Zionisnius, die nicht Mandat, sondern Mühe bedeutet, überhaupt nicht kennen. ׳Denn sonst könnten sie eine so allgemein bekannte Tatsache wie die zionistische Betätigung de Haans, der unter den ersten Pionieren im Jahre 19119 nach Palästina zog, nicht in das Reich -der Ignoranz;verweisen. Wenn nun einerseits das ׳Nichtwissen der ״Morgenzeitung“ überrascht, so verblüfft andererseits ihr VieLwissen. Sie ־weiss zum Beispiel ganz genau, dass de!Haan’s (Verbandiungen mit König Hussein der 'palästinensischen- Judenheit schweren Schaden gebracht haben. Beweise dafür anzuführen ist freilich unter der Würde der ״Wiener Morgemzeitung“ . . . Aber das Blatt gebt noch weiter. Um ׳dem toten de Haan noch einen Fusstritt zu versetzen, unternimmt es sogar eine Ehrenrettung der Agudas Jisroel: Diese habe öffentlich erklärt, de iHaan sei nicht als ihr Vertreter vor König Hussein erschienen. Im (Verlaufe der gehässigen Verleumdungskampagne, die die zionistische Presse gegen de Haan wegen dieses Schrittes führte — an der sich nebenbei bemerkt, auch die ,dVlorgenzeitung“ ׳nach Kräften beteiligte — las man es freilich anders . . . Nachdem nun die ,yMorgenzeitung“ den objektiven Tatbestand in solch hervorragend wahrheitsgetreuer ,Weise mitgeteilt hat, bemüht sie sich noch auch die psychologisehen Triebfedern von de Haan’s Wirken inPalästina darzulegen. De Haan war zwar, wie die grossen nichtfiüdisohen ׳holländischen Zeitungen mitteilen, und wie auch die kleineren ׳zionistischen (Blätter in Ho-lan-d izugeben müssen, ein vornehmer, ,ideal veranlagter Mensch, ein gottbegnadeter ,Dichter von zartestem Empfinden. Für die ״Morgenzeitung“ aber gibt׳ es nur eine Erklärung für die ungeheuere Energie, die d!e (Haan im Kampfe gegen das herrsehende zionistische Regime entfaltet hat: sein krank- ■hfater Ehrgeiz hat :ihn dazu getrieben, oder aber, und das ist der Weisheit letzter Schluss, der!Wahnsinn. ״Vielleicht liegt , schreibt das!Blatt!wörtlich, ״die Lösung des Rätsels dort, wo das Motiv der Tat zu suchen ist, -der de Haan erlag — im Bereiche des Wahnsinns“. Damit ׳ist die Angelegenheit für die ,^Wiener Morgenzeitung“ erledigt. Punktum ׳Schluss. Aber die grauenhafte •Tat hat ein solch lautes Echo in der gesamten jüdischen OeffentMchkeit gefunden, hat die gesamte nichtjüdische Presse — von den antizionistisehen Blättern ׳gar nicht zu reden — so seht beschäfti! das auch die ״Wiener Morgenzedtung“ noch einmal n Ach und Weh Stellung nehmen musste. Zwischen) den zw Stellungnahmen liegt der Sieg des Chefredakteurs d ,yMorgenzeitung“ und!Vizepräsidenten des grossen Aktion komitees der zionistischen Organisation, ■Herrn Ing. Robe Stricker, den er in -einem Beleidigungsprozess gegen ein! Wiener Journalisten errungen hat. Der Sieg ,wurde se-llbj verständlich in einem Leitartikel gefeiert, in dem von d! .,giftigen Waffen" die Rede ist, die gegen die Zionisten geführt wurden. Nun, wenn sich diese giftigen: Waffen zufällig gegen die Gegner des zionistischen Regimes zu gebrauchen sind, dann verschmäht es auch nicht ■die ״Morgenzeitung“, sich ihrer zu bedienen. Auch dann nicht, wenn dieser Gegner nicht; mehr unter den Lebenden ׳weilt. Die ,,!Wiener Morgenzedtung** bringt es fertig, von -dem toten De Haan zu schreiben; ״Er schuf in sich den Typus des jüdischen Hochverräters, bevor es noch einen jjüdisehen Staat und ein jüdisches Strafgesetzbuch gibt.“ Also es gibt keinen jüdischen Staat und kein jüdisches Strafgesetzbuch, aber die zionistische Presse ist berufen, alle jene, die zu den Handlungen der zionistischen Organisatio׳n nicht J!a und Amen sagen, als -Hochverräter zu st-igmatisieren. Dass es dann nicht auch an Exekutivorganen fehlt, die die Strafe an den Hochverrätern prompt!vollziehen, beweist de Haans Ermordung. Es -mag sein, dass es, wie die ,yMorgenzeitung“ schreibt, kein einziges -zionistisches Hetzlied gibt, ״welches das Blut der Ungetreuen und der Verräter fordert“. Dass aber auch die zionistische Prese in solch! blütenweisser Unschuld prangt und eine ״Hetze“ gegen den Gegner nur dem Namen nach kennnt, aber noch nie in eigenem!Wirkungskreis betrieben hat — das*'wird wohl auch die ״Wiener Morgenzeitung“ nicht bebaupten. Angesichts d-er entsetzlichen ׳Tat erhoffen wir wenigstens das eine, dass die gehässige Hetze aus -der Welt geschaffen werde, die selbst vor -der Majestät des Todes nicht stehen bleibt und die!Verantwortung für das ruchlose Attentat an Dr. de Haan ״ebenso -dem Täter, wie dem 0 p f e r“ 1zuschiebt, wie es die ״Wiener Morgenzeitung“ tut. NIM» IN KNARIN KINDIR KLEIDER HIRRIN KNARIN KINDIR J. STERN, WIEN II. GLOCKENflASSE 25 11 TBLIPHON 46-3-5• Lager ▼on fertigen Kleidern. Für Maszb •Stellungen bi■ an den feinsten Stoffen vorrätig- Erstklassig• Zuschneider, basta Arbeitskräfte. 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Die Juden Erez Jisroels errichten eine anerkannte׳ Rechtsgemeinschaft, die das Recht hat, zur Führung der religiösen und weltlichen Angelegenheiten der jüdischen Gemeinschaft eine religiöse und ,eine weltliche Behörden- Organisation zu schaffen. Die .Angelegenheiten der Gemeinschaft werden durch zentrale und örtliche Behörden geleitet, wie es im folgenden festgesetzt wird. 2. Begriffs-Bestinidfungen: In dieser Satzung bedeutet der Ausdruck ״Gemeinschaft‘* die Gesamtheit aller Juden, die in der später angegebenen Form als Mitglieder der Ortsgemeinden eingetragen sind. ״Volljähriger“ bedeutet: Jede männliche oder weibliche Person, die das׳ achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. ״Jüdisches Dorf oder* Stadtviertel“ bedeutet ein Dorf oder Stadtviertel, von dessen Einwohner mindestens drei Viertel Juden sind. 3. Die Organe der Gemeinschaft sind: a) der L'abbinische Rat und die örtlichen Rabbinatsämter, b) die Delegiertenversammlung, c) der Nationalrat, d) die örtlichen Gemeindevorstände. B. Die religiöse Behörde. 1. Ein Rabbinischer Rat steht an der Spitze aller Rabbinatsämter; er ist die oberste religiöse Behörde der Juden in Palästina. Bis zum Erlasse einer neuen Ver- Ordnung wird der Rabkinische Rat wie folgt zusammengesetzt: zwei Oberrabbiner und zwar ein Sefardi und ein1 Aschkenasi sowie sechs rabbinische Mitglieder, drei Sefardim und drei Aschkenasim. Die Zusammensetzung des Rates kann geändert werden durch eine besondere Ver- Sammlung, die auf Grund der Satzungen zum Zwecke der Wahl des Rates berufen wird. 2. Der Rabbinische1 Rat gilt als Berufungsinstanz in den Angelegenheiten, die den religiösen Gerichtshöfen unterliegen; als solche urteilt er über die gegen die Beschlüsse der Ortsrabbiner und rabbinischen Gerichtshöfe erster Instanz eingelegten1 Berufungen. 3. ln derjenigen Gemeinde, die dazu bestimmt wird,׳ ist ein Rabbiner oder ein Rabbinatsamt einzusetzen, dessen Mitgliederzahl durch Beschluss des Gemeindevorstandes festgesetzt wird und das die Führung der religiösen Angelegenheiten überwacht. Das Raibbinatsamt fungiert an den satzungsgemäss dazu bestimmten Orten als religiöser Gerichtshof erster Instanz. 4. Der Rabbinische Rat ist der bevollmächtigte religiöse Vertreter der jüdischen Gemeinschaft vor der Regierung, das örtliche Rabbinat vor der Kreisregierung. 5. Die Aufgaben des Rabbinischen Rates und der örtlichen Rabbinatsämter erstrecken sich gemäss der kön^ liehen Verordnung von 1922 auf alle das jüdische Recht betreffenden Angelegenheiten: Beaufsichtigung der Sehechita, Anstellung und Entlassung von religiösen Beamten, Entscheidung von religiösen Streitigkeiten über die Verwaltung vom Wohltätigkeitsstiftungen, die in Palästina vor dem Rabbinischen Gerichtshof errichtet worden sind; die Ernennung von Vormünden für Waisen und (Ver- Jmisste nach Beratung mit der Ortsgemeinde; die Errichtung letztwilliger Verfügungen, die nach jüdischem Rechte errichtet werden sollen; der Erlass von Verfügungen und Ausstellung von Zeugnissen betreffend Nachlassverteilung für gute Zwecke nach jüdischem Rechte, endlich der Erlass von Verfügungen hinsichtlich -des Personenstandes der Juden. C. Die weltliche Behörde. Die D e 1 egie rten ve rs a m m 1 ung und der Nationalrat. 1. Die Delegiertenversammlung ist die bevollmächtigte Vertreterin der Gesamtheit. Die Amtszeit der Delegierten beträgt zwei Jahre. Die Wahlordnung wird nach den Satzungen des jetzt bestehenden Nationalrates, der vom Oberkommissär bestätigt ist, festgesetzt. 2. Die Delegiertenversammlung kann Beschlüsse fassen über die Verwaltung der Gemeinschaft, sie kann zur Ausschreibung einer Erziehungssteuer ermächtigen, die deij Gesamtheit oder jeder Ortsgemeinde für die Ortsgemeinden zur Ausschreibung von Steuern auf ihre Mitglieder für die Gemeindezwecke ermächtigen. Die Summe aller Steuern und Abgaben und die Art ihrer Umlegung bedürfen der (Bestätigung -des Oberkommissärs. Steuern, die als Gegenleistung für die Nutzung religiöser Einrichtungen erhoben werden, wie zum Beispiel für Begräbniswesen, Schechita, Mazzosherstellung sind in Beratung mit deT religiösen 'Behörde -festzusetzen und ■die Eingänge von solchen Steuern in ■erster Linie für die Bedürfnisse des, Rabbinischen Rates zu verwenden. Das Budget dieser religiösen Institutionen wird in jeder Ortsgemeinde durch einen Ausschuss festgestellt, der sich aus Bevollmächtigten des Rabbinatsamtes und des Vorstandes zusammensetzt. ׳ 3. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Nationalrat, der ein ahr im Amte bleibt und folgende Aufgaben hat: a) Führung der Gemeinschafts־ geschichte gemäss den Beschlüssen der Delegiertenver- Sammlung, b) Ausführung ihrer Beschlüsse, c) verantwörtliche Ausführung der von der Regierung zugewiesenen Aufgaben, d) finanzielle und organisatorische Aufsicht über die religiösen, kulturellen und erzieherischen; Institutionen sowie über diejenigen milden Stiftungen, die Vor der religiösen Behörde errichtet worden sind und durch־ philanthropische Gaben erhalten werden, f) unter Wahrung{ des Aufsichtsrechtes der religiösen Behörden die Versorgung mit rituellem Fleisch und anderen religiösen Bedürfnissen deit Gemeinschaft gemäss weiterer Festsetzung; g) die gerichtliche Vertretung der Gemeinschaft, h) die Beaufsichtigung der Verwaltung des Gemeindevermögens durch Vermittlung der Ortsgemeinde, i) Verwaltung desjenigen Vermögens, das an die Ortsgemeinde anvertraut wird, k) das fakultative Recht, Matrikel über Geburten, Heiraten und Todesfälle unter -der -jüdischen!Bevölkerung zu führen, unbeschadet der bestehenden bürgerlichen Zivil- Standsregister.! 4. Der Nationalrat beruft eine Delegiertenversammlung im Falle des Bedürfnisses, jedoch mindestens einmal jährlieh; er hat die Neuwahl spätestens bis drei Monate vor Ablauf jeder Wahlperiode festzusetzen. 5. Die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung wird durcs diese nach Annahme und Bestätigung des! Gesetzentwurfes festgesetzt. 6. Sofort nach!Inkrafttreten dieses Gesetzes ■wird -der Nationalrat ein Verzeichnis aller in Erez Jisroel!wohnenden!, volljährigen Juden und Jüdinnen anlegen. Die entsprechenden Teile dieses Verzeichnisses werden an dem ■betreflfendien 0!rte veröffentlicht. Jeder Volljährige, der seinen Namen in dem Verzeichnis vermisst oder jeder Volljährige, der seinen Namen aus dem Verzeichnis gestrichen sehen will,1 hat binnen Monatsfrist nach Veröffentlichung bei dem Bureau des, Nationalrats eine entsprechende Erklärung abzugeben, worauf sein Name dem Verzeichnis zugefügt; Perücken aus dauergewelltem Naturhaar, garantiert unsichtbar im Tragen, liefert kurzfristig Rudolf SCHIFF Wien, 1. Bezirk, Klrntnerartrasse 8 (nickst dein Stefsnsplstx, am die Ecke)

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