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Jüdische Presse · 1923-03-16 · 11 (16.3.1923) · page 2

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Journal
Jüdische Presse
Volume
9 (1923)
Issue
11 (16.3.1923)
Date
1923-03-16
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Sfite 64 JÜDISCHE PRESSE Nr. 11 anstatt des Schabos sind, die „Pe6sach"-Feiern vorbereiten, bei denen „naturwissenschaftliche" .Vorträge anstatt der Gebete geplant sind, die in den atheistischen Zeitschriften Bilder erscheinen lassen, auf denen die Gottheit gelästert und verhöhnt wird. Alles dies zielt auf die Vergiftung der Jugend und ihre Entfremdung von der Ueberlieferung ab. Und wenn die Sowjetregierung bekanntmacht, daß „jeder Staatsbürger in jeder ihm beliebigen Religion Trost und Hoffnung suchen darf, den Juden erlaubt wird, ihre Ritualgebräuche unter dem Schutze der Sowjetmacht ungehindert auszuüben, ja ihnen die Arbeit an ihren Feiertagen in den Regierungsämtern erlassen wird," so ist dies ein Zynismus ohnegleichen, da sie andererseits die religiöse Erziehung der Kinder strengstens untersagt. Was in Rußland jetzt gegen die Juden ins Werk gesetzt wird, ist, um einen Ausdruck des „Daily Telegraph" zu gebrauchen, ein vollständiger moralischer Pogrom. Die einzige Möglichkeit in dieser furchtbaren physischen und geistigen Not unseren Brüdern eine hilfreiche Hand zu bieten ist, durch A g udas Jisroel ihnen Lebensmittel oder Geld zu senden. Denket an das herannahende Fessach fest und gedenket Eurer schwer getroffenen Brüder in Rußland. * Spendenausweis für jttdische Hungernde in Rußland, ädchengruppe der Agudas Jisroel anläßlich eines Vortrages Dr. P. Kohn. Moriz Nasch K 100.000, Stern Samu 100.000, Ärtur Feigelstock 50.000, Max Friedmann 10.000, N. N. 60.000, N. N. 10.000, Heinrich Kiinger 100.000, zusammen K 420.000. Gesamtergebnis ö K 7,462.000, u K 18.000, ö K 250, Pfund 2, Dollar 1, Dinar 100, Frs. 6. „Bu-Gruppe für hungernde Kinder in Rußland, gesammelt durch Birn H. und Schächter J. K 108.600, Einnehmer A. und Ungar B. 90.000, Brüder Heß 65.020, Deutsch G. und Leitner H. 40.600, Deutsch Gustav 12.000, Sprinzeles E. und Ungar B. 62.000, Tauber E. und Richter K. 306.000,. Einnehmer Arnold 170.000, Neumann M. und Feldheim A. 61.400, Tauher Ernst 45.000,, Vortrag M. G. Wölk 60.000, Diekmann N. 18.100, Heß Edmund 84.000, Ungar Benjamin 72.000, Einnehmer Arnold 167.200, Dickmann 4200, Braun Hugo 36.000, Sprinzeles Emil 6000, Birn H. und Leitner H. 37.800, Leitner Heinrich 10.000, Einnehmer Arnold 127.720, öK 16, uK 100, Birn Hermann K 50.660, Ungar Benjamin 45.000, Tauber Ernst 60.000, Birn Heinrich 76.400, Einnehmer A. und Leitner H. 288.000, Ein* nehmer 97.800, diverse Spenden 19.000, zusammen K 2,108.600. Wahlordnung für die Kenessio Gedaulo. Auf Grund der Ermächtigung des Zentralrates' hat der Geschäftsausschuß der agudistischen Organisation die nachstehende Wahlordnung für die erste Kenessio Gedaulo erlassen: I. Wähler und Wählbarkeit. § 1. Wahlberechtigt ist jeder männliche Jude, der Mitglied einer Ortsgruppe oder einer Jugendgruppe und ins Wählerverzeichnis (§ 8) der betreffenden Gruppe aufgenommen ist, falls er seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr sowie die vom Zentralrat ausgeschriebene Kopfsteuer gezahlt hat und auch für die etwa verflossene Zeit seiner Mitgliedschaft mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand ist. § 2. Wählbar ist jeder männliche Jude, der das 21 Lebensjahr überschritten hat und bei dem im übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, mit der weiteren Maßgabe, daß er in seiner ganzen Lebensführung offenkundig auf dem Boden des gesetzestreuen Judentums stehe und mindestens seit 1. Elul 5682 einer Ortsgruppe oder einer Jugendgruppe als zahlendes Mitglied angehört haben muß. ' § 8. Die Zentralstellen der Landesorganisationen sind mit Zustimmung der ihrem Lande angehörenden Mitglieder des rabbinischen Rates berechtigt und auf deren Ersuchen verpflichtet, die Wahlberechtigung und Wählbarkeit mit Wirkung für ihr Land an weitere einschränkende Voraussetzungen zu knüpfen. II. Wahlgrundsätze. § 4. Die Wahlen erfolgen nach Grundsätzen des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechtes mit einfacher Majorität. Gewählt ist hiernach derjenige, auf den sich die ihnen die drei umfangreichen Manuskripte seines Schülers vor, voll freudigen Stolzes, daß dieser unter seiner Führung in so früher Jugend bereits eine so hohe Stufe in der Thorakenntnis erklommen. In der Seele des frommen Mannes war auch keine Regung sündigen Neides darüber erwacht, daß der fremde Knabe seinen eigenen Sohn so weit überflügelt hatte. Nicht so bei der Gattin des Rabbi! Die Mutterliebe, wohl im Verein mit weiblicher Eitelkeit, konnte den Gedanken nicht ertragen, daß ihr Kind so in den Schatten gestellt wurde und gestachelt von verzehrendem Neid ließ sie sich hinreißen, die drei Geistesprodukte Mordechais den Flammen preiszugeben ... Man wird den Schmerz des jungen Autors ermessen können, wenn man sich vor Augen hält, daß auch das gereifteste Alter einem solchen Schicksalsschlage gegenüber kaum unerschüttert bliebe. Das Gemüt des gelehrten Knaben litt furchtbar unter der erfahrenen Kränkung und es dauerte fast zwei Jahre bis er sich wieder zu der ungetrübten Geistesfreiheit aufgerafft, um mit der früheren Kraft und Unermüdlichkeit sich in die Tiefen des Talmuds zu versenken. Während dieser Zeit hatte er sich mehr dem leichteren Midrasch- und Hagadah- Studium gewidmet. Im Alter von 15 Jahren kam Mordechai nach Fürth auf die Jeschibah des berühmten Rabbi relativ größte Stimmenzahl vereinigt. Bei Stimmengleichheit hat Stichwahl zwischen denen ku erfolgen, die Auf sich die glelehe Stimmenzabi vereinigt haben. Die Abgeordneten stimmen nach freier Ueberzeugung und sind an Weisungen ihrer Wfibler nicht gebunden. § 6. Die Wahlen erfolgen länderweise und innerhalb der Länder gruppenweise, wobei Ortsgruppen und Jugendgruppen, die sich am gleichen Ort befinden, zum Zwecke der Wahlen vereinigt werden. Fehlt es in einem Lande an einer Landesorganisation, so erfolgen in diesem Lande die Wahlen nur gruppenweise. § 6. Jedes Land mit eigener Landegorganisation wählt ohne Rücksicht auf die Zahl seinei Mitglieder mindestens drei Abgeordnete. Außerdem kommen auf jedes Land a) für jede Ortsgruppe, die mindestens 100 wahlberechtigte Mitglieder zählt, ein Abgeordneter; b) für Ortsgruppen, die mehr als 100 wahlberechtigte Mitglieder zählen, auf jedes angefangene Fünfhundert wahlberechtigter Mitglieder, ein Abgeordneter. § 7. Die Summe der wahlberechtigten Mitglieder eines Landes, geteilt durch die Zahl der gemäß § 6 auf das Land entfallenden Abgeordneten ergibt die Kopfzahl der wahlberechtigten Mitglieder des Landes, auf die je ein Abgeordneter kommt. Gemäß dieser Kopfzahl hat die Zentralstelle der Landesorganisation die von dem Lande zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Ortsgruppen zu verteilen. Ortsgruppen, deren wahlberechtigte Mitglieder diese Kopfzahl nicht erreichen, sind mit nächstbenachbarten Ortsgruppen zu einem Wahlbezirk zu vereinigen. Ist. in einem Lande eine Landesorganisation nicht vorhanden, so bestimmt der Geschäftsausschuß die Ortsgruppe dieses Landes, die als Vorortsgruppen für die Wahlen die Aufgaben einer Zentralstelle zu übernehmen hat. III. Wahlrerfahren. § 7. Die Zentralstellen der Landesorganisationen und die Vorortsgruppen (§ 7, Abs. 4) haben unverzüglich nach Ausschreibung der Wahlen die Vorstände der Ortsgruppen aufzufordern, eine Liste der an ihrem Ort befindlichen oder zu ihnen gehörigen wahlberechtigten Mitglieder nach Zu- und Vorname, Alter, Beruf, Wohnort und Wohnung in alphabetischer Ordnung unter fortlaufender Nummer aufzustellen (Wählerverzeichnis). - Das Wählerverzeichnis muß mindestens drei Tage für jedes Mitglied zugänglich aufliegen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies bis zum Ablauf der Auslegungsfrist beim Vorstand der Ortsgruppe schriftlich anzeigen. Soweit die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen. Wenn der Einspruch nicht sofort vom Vorstand der Ortsgruppe für begründet erachtet wird, entscheidet über ihn die Zentralstelle oder, die Vorortsgruppe. Die Entscheidung muß binnen 14 Tagen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgt und den Beteiligten bekanntgegeben sein. § 9. Verlegt ein wahlberechtigtes Mitglied nach Ablauf der Frist zur Auslegung des Wählerverzeichnisses seinen Wohnsitz, oder ist es aus triftigen Gründen am Wahltage abwesend, so hat ihm der Ortsgruppenvorstand auf sein Verlangen einen Wahlschein auszustellen, auf Grund dessen das Mitglied berechtigt ist, am Wahltage da zu wählen, wo es sich zu dieser Zeit aufhält. k § 10. Die Zentralstellen und die Vorortsgruppen haben Abschriften der Wählerverzeichnisse nebst der ausgeschriebenen Kopfsteuer so rechtzeitig von den Ortsgruppen anzufordern, daß Wählerverzeichnis wie Kopfsteuer spätestens am 1. Ijar in ihren Händen sind. •*> Binnen einer weiteren Woche haben die Zentralstellen und Vorortsgruppen die Wählerverzeichnisse und die Kopfsteuer an den Geschäftsausschuß in Wien einzusenden. Wählerverzeichnisse, die. bis zum 1. Ijar nicht von den Ortsgruppen eingesandt sind, bleiben außer Betracht. Ortsgruppen, die die Kopfsteuer nicht bis zum 1. Ijar abgeführt haben, verlieren das Wahlrecht. § 11. Auf Grund der Wählerverzeichnisse hat der Geschäftsausschuß unverzüglich die auf jedes Land entfallende Zahl der zu wählenden Abgeordneten festzustellen und den Zentralstellen und Vorortsgruppen bekanntzugeben. Unverzüglich nach der Bekanntgabe haben die Zentralstellen und Vorotsgruppen die Einteilung gemäß § 7 vorzunehmen. § 12. Die Wahlen finden in allen Ländern am 28. Siwan statt. § 13. Die Wahlen geschehen innerhalb der Ortsgruppen. Bei vereinigten Ortsgruppen (§ 7, Abs. 8) geschehen die Wahlen in der an Zahl stärksten Ortsgnippe. Wähler, die nicht am Wahlort wohnen, können ihre Stimmzettel durch Brief abgeben. Der Vorsitzende der Ortsgruppe ist Wahlleiter. Er hat zur Wahlhandlung zwei Zeugen hinzuzuziehen. Tag und Stunde der Wahl sind rechtzeitig vor dem Wahltag von dem Wahlvorsitzenden der Ortsgruppe unter Angabe des Wahlraumes bekanntzugeben. Für Wähler die nicht am Wahlort wohnen und ihre Stimmzettel durch Brief abgeben, gilt der ganze Tag als Wahltag. | }4. Die Wuhl geschieht dareh geheime Abgabe von Stimmzetteln. § 16. Der Wählleiter und die Zeugen haben darauf zu achten, daß niemand einen Stimmzettel abgibt, der nicht im Wahlverzeichnis aufgeführt ist oder im Besitz eines Wahlscheines sich befindet. § 16. Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit hat der Wahlleiter nebst den Zeugen die Stimmzettel zu eröffnen und das Wahlergebnis festzustellen. Ist Stichwahl erforderlich, hat der Wahlleiter binnen einer Woche eine zweite Wahl zu veranstalten. § 17. Ueber die gesamte Wahlhandlung hat der Wahlleitet nach anliegendem Muster ein Protokoll aufzunehmen und nebst den Zeugen zu unterzeichnen. § 18. Das Wahlergebnis ist der Ortsgruppe oder dem Wahlbezirk unverzüglich bekanntzugeben. Wahlproteste sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich und unter Angabe der' Beweismittel an die Zentrale der Landesorganisation oder an die Vorortsgruppe zu richten. Diese entscheiden in erster Instanz. Ihre Entscheidung ist den Oberleitern bekanntzugeben. Berufung dagegen ist binnen einer Woche an den Geschäftsausschuß zulässig. Ueber die Berufung entscheidet die Mandatsprüfungskommission der Kenessio Gedaulo. § 19. Der Wahlleiter hat das Wahlprotokoll unverzüglich an die Zentrale der Landesorganisation oder an die Vorortsgruppe zu senden, die sie alsbald an den Geschäftsausschuß weiterleiten. § 20. Der Geschäftsausschuß übersendet den Abgeordneten eine Abgeordnetenkarte. Das Stimmrecht können nur solche Abgeordnete ausüben, die im BeBitze von Abgeordnetenkarten sind. § 21. Vergütung der Reisespesen oder sonstigen baren Auslagen findet seitens der Gesamtorganisation nicht statt. Zur Berliner Misrachikonferenz. Die Jüdische Rundschau, Berlin, bringt anläßlich der mitteleuropäischen Misrachikonferenz aus der Feder von Harry Levy, Berlin, folgende Schilderung der geistigen Struktur des Misrachi: Das Problem, das in letzter Zeit in geistiger, politischer und organisatorischer Hinsicht in den Mittelpunkt des Interesses gerückt ist, kann man mit dem Worte treffen: Verselbständigung des Misrachi. Zur Orientierung diene hier ein Ueberblick über die geistigen Strömungen innerhalb des Misrachi, zwischen denen der Kampf der Meinungen sich vermutlich abspielen wird. Die erste Gruppe möchten wir politische Misrachisten nennen. Sie vertreten im allgemeinen die Ideen des politischen Zionismus, nur mit der Sondernote, daß sie den Aufbau der Heimstätte in Palästina auf jüdischtraditioneller Basis auf Grund des überlieferten Gesetzes und in seinen historischen Formen erstreben. Der Ausgangspunkt ihrer Ideen ist die politisch und wirtschaftlich unhaltbare Lage der Judenheit, ihre Argumentationen unterscheiden sich Jtaum von den im politischen Zionismus vorgebrachten Beweisen und Folgerungen; ihr Hauptaugenmerk ist auf die politischen Erfolge gerichtet, auf die politische Sicherung der jüdischen Heimstätte in Palästina. Ihre religiöse Ueberzeugung ist im weitem Maße ihre persönliche Angelegenheit, für die sie zwar mit aller Entschiedenheit und Energie und auch mit Erfolg eintreten, die aber nicht fundamentale Komponente ihres Zionismus ist. Religion und Politik liegen gewissermaßen in zwei verschiedenen Ebenen, die keine gemeinsamen Schnittflächen besitzen. Das praktische Programm beschränkt sich demgemäß wesentlich auf das palästinensische Schulwerk und die Kulturarbeit für Erez Israel. Die zweite Gruppe möchten wir absolute Misrachisten nennen. Der Ausgangspunkt ihrer Argumentation ist nicht die Not der Judenheit — ein Problem, das trotz aller Aktualität ihnen nur von sekundärer Bedeutung erscheint — sondern die Not des Judentums, die geistige Not des Individuums, das durch die destruktiven Tendenzen in seinem Lebensmark getroffen ist. Ihnen ist der Zionismus in erster Linie nicht eine Josef Steinhart, Verfasser des Responsenwerkes „Sichraun Jausef". Fürth war eine Hochschule des Talmuds, die nur von reifen, im Studium weit vorgeschrittenen Bachurim frequentiert wurde. Nicht lange dauerte es und Mordechai war anerkannt als der begabteste und gelehrteste unter allen« Mit tiefer Verehrung gedachte Rabbi Mordechai Benet stets dieses seines Lehrers, dessen weniger den Pilpul alsdas klare Eindringen in den Stoff anstrebende Lehrmethode sicherlich auch die' Geistesrichtung seines genialen Schülers nachdrücklichst beeinflußte, Nachdem Mordechai eine Zeitlang auch auf der von Rabbi Meir Barbi geleiteten Preßburger Jeschibah geweilt hatte, wurde er, als er 18 Jahre alt geworden, von seinem Wohltäter Markbreiter, der nicht aufgehört schützend seine Hand über ihn zu halten, gebeten, nach Nikolsburg zurückzukehren. Als besonderes Motiv für diese Rückkehr kann wohl auch der Verlobungsplan gelten, den Markbreiter für seinen Schützling gefaßt hatte. Dieser Plan wurde auch verwirklicht, wenn auch die Vermählung, wegen der allzugroßen Jugend der Braut — die Tochter des frommen, angesehenen und wohlhabenden Gumpel Frößnitz -rerst zwei Jahre später stattfinden konnte. Bis zu dieser £eit verweilte Mordechai in Prag, wo der, kaum Zwanzigjährige, dank der Munifizenz eines reichen Gönners, in dem eigens für ihn errichteten Lehrhause Vorträge über den Talmud halten durfte, die seinen Ruf als großer Gelehrter noch fester begründeten. Nach seiner Hochzeit verblieb Rabbi Mordechai in Nikolsburg, wo er sich, ferne von jeder amtlichen oder, öffentlichen Tätigkeit ausschließlich dem Studium widmete. Aber die eingetretenen veränderten Vermögensverhältnisse machten es am Ende Rabbi Mordechai, der in seiner Bescheidenheit sich noch nicht genügend reif zur Annahme eines Rabbinats halten wollte, unmöglich länger bloß als Privatmann zu leben. Die Mitgift, die er erhalten, war aufgezehrt; sein Schwiegervater war durch unglückliche Geschäfte herabgekommen und weniger zur Nachhilfe fähig als vielmehr derselben bedürftig. Rabbi Mordechai Benet nahm die Stelle eines kümmerlich genug besoldeten Rabbinats-Assessofs an, in welcher Eigenschaft er aber nicht lange an der Seite des damaligen Nikolsburger Rabbiners Gerson Chajes wirkte, da ihn bald die Gemeinde Lundenburg als ihren Rabbiner berief. Ein Jahr später erhielt er eine Berufung nach Schoßburg in Ungarn, der er Folge leistete, da ihm dort die Möglichkeit zur Führung einer größeren Jeschibah geboten war. Aber es war bestimmt, daß er auch dort nicht lange verblieb. (Fortsetrong folgt.)

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