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Jüdische Presse · 1921-02-18 · 6 (18.2.1921) · page 3

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Journal
Jüdische Presse
Volume
7 (1921)
Issue
6 (18.2.1921)
Date
1921-02-18
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
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Nr. 6 JÜDISCHE PRESSE Seite 41 Gesetz sollen Bestimmungen aufgenommen sein, die so gefaßt " sind daß sie die Annahme der palästinensischen Staatsbürgeisehaft durch Juden, die ihren dauernden AufentJtelt m Palästina nehmen, erleichtern. Die Rechtspflege. Artikel 9. Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß das in Palästina eingerichtete System der Rechtspflege schützt: a) die Interessen von Ausländernb) das in Palästina bestehende Recht und — m angemessen erscheinendem Ausmaß - die Rechtsprechung mit Bezug auf die Fragen, die aus religiösen Anschauungen gewisser Gemeinschaften entstehen (wie die besetze über Wakuf und Personalstand). Insbesondete stimmt der Mandatar zu, daß die Aufsicht und Verwaltung des Wakuf in Ueberein- Btimmung mit dem religiösen Gesetz und den Verfügungen der .Stifter ausgeübt werden sollen. Erschließung des Landes durch die Juden. Die Verwaltung kann mit der in Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung Vereinbarungen treffen, daß diese unter billigen und gerechten Bedingungen öffentliche Arbeiten. Betriebe und Nutz- «elegenheiten errichtet oder betreibt und die natürlichen Schätze des Landes entwickelt, soweit diese nicht direkt von der Verwaltung unternommen werden. Derartige Vereinbarungen sollen Vorsorge treffen, daß die von einer solchen Vertretung direkt oder indirekt verteilten Gewinne nicht eine angemessene Verzinsung des Kapitals überschreiten und daß alle weiteren Gewinne durch sie zum Wohle des Landes in einer von der Verwaltung gebilligten Weise verwendet werden. Auswärtige Beziehungen and diplomatischer Schatz. Artikel 12. Der Mandatar soll damit betraut werden, die auswärtigen Beziehungen Palästinas zu leiten und soll das Recht erhalten, die von auswärtigen Mächten ernannten Konsuln zu bestätigen. Er soll auch berechtigt sein, den Bürgern Palästinas außerhalb seiner Gebietsgrenzen diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren. Der Schutz der heiligen Stätten. Artikel 13. Die gesamte Verantwortung in Verbindung mit den heiligen Stätten und religiösen Gebäuden oder Plätzen in Palästina, einschließlich der für iiie Aufrechterhaltung bestehender Rechte, für die Sicherung des freien Zugangs zu den heiligen Stätten, religiösen Gebäuden und Plätzen und für freie Ausübung des Gottesdienstes — unter Wahrung der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und des Anstandes — wird von dem Mandatat üb.rnommen, der ausschließlich dem Völkerbund in allen hiemit verbundenen Angelegenheiten verantwortlich ist; unter der Voraussetzung, daß in diesem Artikel den Mandatar nichts daran hindert, eine solche Vereinbarung, die er für angemessen hält, mit der Verwaltung zu dem Zweck der Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels zu treffen und auch unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Mandat so aufgefaßt wird, daß es dem Mandatar die Berechtigung gibt, in das Gefüge oder die Verwaltung der rein muselmanischen helligen Stätten einzugreifen, der Immunität garantiert ist. Artikel 14. In Uebereinstimmung mit Artikel 95 des Friedensvertrages mit der Türkei übernimmt der Mandatar die Verpflichtung, so bald als möglich eine besondere Kommission einzusetzen, um alle die verschiedene religiöse Gemeinschaften betreffenden Fragen und Ansprüche zu studieren und zu regeln. Bei der 'Zusammensetzung dieser Konnnission wird den in Krage kommenden religiösen Interessen Rechnung getragen werden. Der Vorsitzende der Kommission wird durch den Rat des Völkerbundes ernannt werden. Es wird die Aufgabe dieser Kommission sein, dafür zu sorgen, daß gewisse heilige Stätten, religiöse Gebäude oder Plätze, die von den Angehörigen einer bestimmten Religion mit besonderer Verehrung angesehen werden, der dauernden Aufsicht geeigneter Körperschaften'anvertraut werden, welche die Angehörigen der betreffenden Religion vertreten. Die Auswahl der heiligen Stätten, religiöser Gebäude oder Plätze, die so übergeben werden, soll durch die Kommission getroffen werden, vorbehaltlich der Zustimmung des Mandatars, Jedoch soll in allen in diesem Artikel behandelten Fällen das Recht und die Pflicht des Mandatars, Ordnung und Anstand an dem betreffenden Ort aufrechtzuerhalten, nicht beeinträchtigt werden und die Gebäude und Plätze werden den Bestimmungen der in Palästina mit Zustimmung des Mandatars in Kraft zu setzenden Gesetze, betreffs öffentlicher Denkmäler, unterworfen sein. Die gemäß diesem Artikel übertragenen Aufsichtsrechte werden durch den Völkerbund garantiert sein. Gewissensnnd Religionsfreiheit. Artikel 15. Der Mandatar wird dafür sorgen, daß vollständige Freiheit des Gewissens und freie Ausübung aller Formen des Gottesdienstes jedermann gesichert sind, einzig unterworfen der Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung und Moral. Keine Unterscheidung irgendwelcher Art soll zwischen den Einwohnern Palästinas auf Grund ihrer Rasse, Religion oder Sprache gemacht werden. Niemand soll aus dem bloßen Grunde seines reb'giösen Glaubens aus Palästina «ausgeschlossen werden. Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen Schulen zur Erziehung ihrer eigenen Mitglieder, in ihrer eigenen Sprache (gemäß den von der Verwaltung festzusetzenden Anforderungen allgemeinen Charakters, betreffs der Erziehung) zu erhalten, soll nicht abgesprochen oder beeinträchtigt werden. Das Missionswosen. Artikel 16. Der Mandatar soll verantwortlich sein, über die Missionsuuternehmungen jn Palästina eine solche Aufsicht auszuüben, als sie für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und einer guten Verwaltung verlangt werden kann. Eine solche Aufsicht vorausgesetzt, soll in Palästina keine Maßnahme getroffen werden, um eine solche Unternehmung zu bindern oder zu stören oder unterschiedlich vorzugehen gegen irgendeinen Missionär auf Grund seiner Religion oder Staatsangehörigkeit. Landesverteidigung. Artikel 17. Die Verwaltung von Palästina kann auf freiwilliger Grundlage die zur Erhaltung von Frieden und Ordnung sowie zur Verteidigung des Landes nolvvendigen Kräfte organisieren, jedoch unter der Aufsicht des Mandatars, welcher sie nicht für andere, als die oben angeführten Zwecke verwenden soll, außer mit Zustimmung der Verwaltung von Palästina. Solche Zwecke ausgenommen, sollen keine militärischen, Marine- oder LuftkräfLe durch die Verwaltung von Palästina aufgestellt oder unterhalten werden. Nichts in diesem Artikel soll "die Verwaltung Palästinas hindern, zu den Kosten der Unterhaltung der Kräfte beizutragen, die von dein Mandatar in Palästina unterhalten werden. Der Mandatar soll berechtigt sein, jederzeit die Straßen, Eisenbahnen und Häfen von Palästina für die Beförderung von Truppen und die Zufuhr von Heiz- und Nahrungsmitteln zu benützen. Altertümer. Artikel 21. Der Mandatar wird innerhalb von zwölf Monaten vom Datum des Inkrafttretens dieses Mandats die Einführung und Durchführung eines Gesetzes über Altertümer, gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 421, Teil 13, des Friedensvertrages mit der Türkei sichern. Dieses Gesetz soll das frühere ottomanisehe Gesetz über Altertümer ersetzen und in bezug auf archäologische Forschungen den Angehörigen aller Staaten, die Mitglieder des Völkerbundes sind, gleiche Behandlung gewährleisten. Englisch, Arabisch, Hebräisch - offizielle Sprachen. Artikel 22. Englisch, Arabisch und Hebräisch sollen die offiziellen Sprachen Palästinas sein. Alle Erklärungen oder Inschriften in arabischer Sprache auf Marken und Geld in Palästina sollen in hebräischer Sprache wiederholt werden und alle Erklärungen oder Aufschriften in hebräischer Sprache sollen in arabischer Sprache wiederholt werden. Gesetzliche Feiertage. Artikel 23. Die Verwaltung von Palästina soll die Feiertage der verschiedenen Gemeinden in Palästina als gesetzliche Ruhetage für die Mitglieder dieser Gemeinden anerkennen. Berichterstattung an den Völkerband. Artikel 24. Der Mandatar soll dem Rate des Völkerbundes einen jährlichen Bericht über die im Verlauf des Jahres unternommenen Maßnahmen zur Durchführung der Mandatsbestimmungen unterbreiten. Abschriften aller während des Jahres verlautharten oder erlassenen Gesetze oder Verordnungen sollen mit diesem Bericht nicht überreicht, werden. Die Auslegung des Mandats. Artikel 25. Wenn irgendeine Meinungsverschiedenheit, welcher Art auch immer, zwischen den Mitgliedern des Völkerbundes in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen entstehen sollte, welche nicht durch Verhandlung geordnet werden kann, soll diese Meinungsverschiedenheit dem ständigen internationalen Gerichtshof unterbreitet, werden, wie er im Artikel 14 des Statuts des Völkerbundes vorgesehen ist. Abänderung des Mandats. Artikel 20. Die Zustimmung des Rates des Völkerbundes ist erforderlich für irgendeine Abänderung der Bestimmungen des vorliegenden Mandats unter der Voraussetzung, daß in dem Falle," daß die Abänderung durch den Mandatar vorgeschlagen wird, eine solche Zustimmung durch eine Majorität des Rates gegeben werden kann. Nach Ablauf des Mandats. Artikel 27. Nach Ablauf des Mandats, das durch diese Erklärung dem Mandatar übertragen wird, soll der Rat des Völkerbundes die Einrichtungen treffen, die notwendig erscheinen, um in Ewigkeit unter der Garantie des Bundes die durch die Artikel 13 und 14 gesicherten Rechte zu gewährleisten und unter der Garantie des Bundes Sicherheit zu schaffen, daß die Regierung von Palästina zur Gänze die finanziellen Verpflichtungen erfüllen wird, die durch die Verwaltung von Palästina während der Mandatsperiode rechtmäßig eingegangen worden sind. Das bedeutendste englisch-jüdische Blatt „Jewish Chronicle" in London schreibt bei Besprechung des veröffentlichten Mandates unter anderem: Dieselben alten, vagen, dubiosen Worte, welche alles und nichts bedeuten können, dieselbe Athmosphäre des Zweifels, der Konfusion und der widersprechenden Gedanken, dasselbe irritierende Mysterium, dasselbe alte Blindekuhspiel. Glaubt die Regierung wirklich, daß ein intelligentes Volk ihrem Appell um Mitarbeit unter solchen Umständen entsprechen wird? Offen gesagt, das ist nicht ehrenhaft, es ist kein rechtschaffener Handel. Das jüdische Volk ist erhabener Opfer fähig für ein großes Jdeal, Aber es darf nicht von Sorge erfüllt sein, ob ihm nicht Lea bescheert wird, nachdem es gedient hat im (Hauben, daß seine Braut eine Rahe] sein wird. Lloyd George soll doch kein moderner L a b a n sein wollen! Das jüdische Volk erhält durch dieses Mandat nicht ein Land, sondern einen Dunst, den Dunst der letzten drei Jahre und es .ist seine Pflicht.es abzulehnen sich weiter narren zu lassen, zu fordern, daß es nicht ewig mit der ßalfour-Phrase „Jewish national home" mystifiziert werde, und daß ihm ein einfaches Programm gegeben werde, ein solches einfaches Programm, das der einfache Mann verstehen kann. Kcren €rez 3i$roel. Aufbaufonds der Agudas Jisroel. Seit der Preßburger Spätsommerkonferenz leistet die Agudas Jisroel eifrige Palästinaarbeit. Der Aufruf, den die österreichische Zentrale mit den Unterschriften der hier weilenden Großrabbiner und anderer rabbinischer Autoritäten nach den hohen Feiertagen erlassen hat, war eine feierliche, imposante Kundgebung des ernsten Willens, sich unbeirrt an dem Aufbau von Erez Jisroel zu beteiligen und alles Mögliche aufzubieten, um in Erez Jisroel Fuß zu fassen und für wahre Jereim eine Möglichkeit zu schatten, ihrer Liebe für Erez Jisroel auch in praktischer Form Ausdruck zu geben. Seilher ist nun die Arbeit der Agudas Jisroel, wenn auch geräuschlos, aber Schritt für Schritt vorwärts geschritten. Der Besuch des Herrn 1. Nußbaum aus -Halberstadt, des Vertreters der deutschen Landesorganisation in Palästina, welcher der Realisierung wirtschaftlicher Pläne den Weg gebahnt hat und jetzt die Expedition einer wirtschaftliehen Delegation seitens der Agudas Jisroel, an deren Spitze der greise Führer der österreichischen Landeszentrale, Herr Wolf Pappenheim, nach Palästina ging, ist wiederum, wie wir alle hoffen, ein großer Schritt nach vorwärts, um die Idee der Agudas Jisroel, die in Zehntausenden unserer Brüder im heiligen Lande lebendig ist, organisatorisch in die Wirklichkeit umzusetzen. Als drittes Moment kommt noch dazu, daß die einzelnen Landes-Palästinazenlralen der Agudas Jisroel von den in Betracht kommenden englisch en u n d andere n B e h ö r den n u n m e h r a k k r e d itiert wurden und mit demselben Recht, wie andere jüdische Organisationen ausgestattet wurden. Somit ist uns die Möglichkeit gegeben, unsere Palästinaarbeit ganz unabhängig von jeder anderen Organisation sowohl in den einzelnen Golusländern wie in Palästina zu leisten. Diese Betonung der selbständigen Arbeitsmöglichkeit soll durchaus keine separatistische Tendenz zum Ausdruck bringen, allein wir sind alle überzeugt, daß ein ersprießliches Zusammengehen in Fällen, wo keine prinzipiellen und Kulturfragen in Betracht, kommen, einzig und allein davon abhängt, ob die orthodoxe Judenheit zur Geltendmachung ihrer Forderungen eine gleichberechtigte, wenn auch nicht gleich starke Organisation bei den Verhandlungen als Sprachrohr ihrer Forderungen benützen kann. Die Stärke unserer Organisation in den rein wirtschaftlichen Fragen in Palästina soll nun durch Keren Erez Jisroel repräsentiert werden. Wir wissen sehr gut, daß für Agudas Jisroel das Golus-Problem und dessen Lösung einen sehr weiten Raum beansprucht, gemäJß den Aufgaben, die uns im Golus gestellt sind, da wir unmöglich der Ansicht sein können, daß heutzutage das Judenproblem schlechthin ein Palästinaproblem wäre. Wir sind uns ferner wohl bewußt, daß wir selbst in Erez Jisroel dem alten Jischuv gegenüber, mit dem wir sowohl durch historische, wie ideelle Momente innig verbunden sind, zu großen Opfern verpflichtet sind. Es ist unsere dringende Aufgabe, in Erez Jisroel die Thorastätten, wo noch im überlieferton Sinne Thora gelehrt werden soll, zu erhalten. All dies erfordert besonders von uns in den Ländern mit schlechter Währung enorme Anstrengung, doch dürfen wir auch unseren Keren Erez Jisroel, der . ausschließlich zur Förderung einer wirtschaftlichen Fußfassung seitens der Jereim in Erez Jisroel dienen soll, nicht vernachlässigen. In Keren Erez Jisroel muß unser Wille zum Ausdruck kommen. Die Möglichkeit, die heute für Agudas Jisroel in Erez Jisroel winkt, nämlich durch die Gründung von Kolonien vielen hunderten Jereim den langersehnten Wunsch zu erfüllen, in, Erez Jisroel All Taharath hakodesch als produktive Arbeiter sich zu betätigen, darf nicht unbenutzt vorüberziehen. Die Liebe zu unserem heiligen Lande, zu jener Scholle", die uns durch religiöse Bande ans Herz gewachsen ist, die seit Jahrhunderten im Golus den einzigen Lichtschimmer in dem Düster der Gegenwart geboten hat, diese Liebe lebt noch heute unverkümmert, trotz all der Ereignisse der letzten Jahrzehnte, die danach angetan waren, diese Liebe in dem Herzen eines jeden thoratreuen Juden verblassen zu lassen. Diese Liebe lebt noch heute und sie ist. noch heute zu den größten Opfern fähig. Es sind schon erfreuliche Zeichen vorhanden, daß hebst den großen Verpflichtungen, die auf den Schultern eines thoratreuen Juden lasten, auch für Keren Erez Jisroel große Summen aufgeboten wurden. Allein der historische Augenblick, der uns zur Mitarbeit in Erez Jisroel ruft, verlangt noch größere Opfer. Daher wenden wir uns an alle unsere Freunde, dem beherzigenswerten Beispiele, das uns der Großrabbiner l. Friedmann aus Gzortkow n. j. gibt, zu folgen. Der große Chassidim-R abbin er, dessen flammender Aufruf zur Arbeit für den Keren Erez Jisroel jungst durch alle thoratreuen Blätter ging, läßt auch sonst keine (Gelegenheit vorübergehen, ohne an unseren Keren Erez Jisroel zu denken. Möge sein Beispiel auf uns alle wirken und für unseren Keren Erez Jisroel in Hinkunft eifrig und rastlos arbeiten lassen. ..---- ' J. Der nationaler und die Orthodoxie inCitauen. Wir werden vom jüdischen Nationalrat in Kowno um die Veröffentlichung der nachstehenden Erklärung ersucht, welche wir gemäß dem Grundsatz schomoa ben achechem, trotz der unnötigen Spitzigkeit der Stilisierung, unverändert zum Abdrucke bringen und überlassen es nun unserem Korrespondenten, demnächst den wahren Sachverhalt festzustellen. Kowno, den K. Februar 1921. Sehr geehrte Redaktion! In der Nummer Ihrer Zeitschrift vom 14. Jänner 1921 erschien ein Artikel Ihres Korrespondenten, betitelt „Der Nationalrat und die Orthodoxie in Litauen", in welchem schwere Anschuldigungen gegen den jüdischen Nationalrat erhoben und ihm sogar Drohungen gemacht wurden. Bezeichnete Korrespondenz enthält zuin Teil eine einseitige Beleuchtung der Tatsachen, zum Teil aber — ich kann mir leider das Wort nicht ersparen — direkte Unwahrheiten. Ich sehe mich daher gezwungen, im Interesse der Wahrheit einiges richtig zu stellen. ' Schon die Darstellung, als wenn Dr. Rachmilewitz gewissermaßen der alleinige Schöpfer der jüdischen Autonomie in Litauen sei, entspricht nicht der Wahrheit. Ich möchte nicht gerne die sonstigen Verdienste meines Freundes Dr. Raehmilewitz verkleinern, aber gerade in dieser Beziehung hat er keine. Die Festlegung der Grundsteine dieser Autonomie ist die Folge einer großen Reihe von Verhandlungen, vor allem in Wilna, an denen Herr Oberrabbiner Rubinslein, Dr. Wigodsky, Dr. Schabad und meine Wenigkeit energischen Anteil nahmen. Ein positives Resultat wurde durch direkte, Verhandlungen zwischen dem damaligen litauischen Ministerpräsidenten und mir erreicht. Ganz abgesehen von deu Vorarbeiten in 'Berlin, an denen Dr. Raclimilewitz nicht den geringsten Anteil halte, kann auch die Tatsache nicht unerwähnt bleiben, daß die jüdische „Magna Charta libertätum", das heißt der bekannte Brief, den die litauische Delegation bei der Friedenskonferenz in Paris an das „Comite de? Delegation* Juives" gerichtet und in Abschrift an die Großmächte zugesandt hatte, und in dem die Grundrechte der Juden, darunter die religiösen, festgelegt worden sind, eben in Paris abgesandt wurde, ohne jede Anteilnahme des Herrn Dr. Rachmilewitz. Die weitere Arbeit in Kowno wurde vom Minister für jüdische Angelegenheiten, vorn Präsidenten des Jüdischen Nationalstes und einigen anderen geführt. Die Durchführung der jüdischen Rechte im Leben und ihr Schutz ist hauptsächlich das Verdienst des Ministers für jüdische Angelegenheiten und der Mitglieder der jüdischen Fraktion im Sejm (Nationalversammlung). Ich glaube, niemand wird über die ihm zugeschriebene Rolle mehr überrascht sein, als Dr. Rachmilewitz selbst. Ebenso unrichtig ist es, daß Dr. Soloweitschik auf Dr. Rachmilewitz Empfehlung hin, zum Minister für jüdische Angelegenheiten ernannt wurde. Dr. Soloweitschik ist eine so eminente Persönlichkeit, daß er keiner Empfehlung bedarf. Er war früher von einer Konferenz, und dann vom Kehilloth-Kongreß für diesen Posten gewählt. Unrichtig ist es ferner, daß die Orthodoxie in „bei weitern ' überwiegender" Majorität auf dem Kehilloth-Kongreß vertreten war.

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