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Jüdische Presse · 1921-02-18 · 6 (18.2.1921) · page 2

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Journal
Jüdische Presse
Volume
7 (1921)
Issue
6 (18.2.1921)
Date
1921-02-18
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Seite 40 JÜDISCHE PRESSE Nr. ö Bedingungen zu stellen, welche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte sichert8, so ist es unklar, was darunter verstanden wird, ebensowenig weiß man, was „die Entwicklung von Selbstbestimmungsinstitutionen und auch die Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas ohne Unterschied der Rasse und der Religion" besagen will. Da sind allen Interpretationen Tür und Tor geöffnet. Nicht weniger unklar sind die Bestimmungen des Artikels 3: „Der Mandatar soll die weitgehendsten Maßnahmen für lokale Selbstverwaltung unterstützen, die mit den vorherrschenden Vereinbarungen vereinbar sind." Also, selbst die lokale Selbstverwaltung wird an Bedingungen geknüpft, deren Tragweite nicht übersehen werden kann. Artikel 6 spricht von Erleichterungen für d i e j ü d i s c h e Einwände r u n g unter geeigneten Bedingungen — also keine absolute"Immigrationsfreiheit, die Voraussetzung einer unbehinderten Entwicklung. Undeutlich ist auch die Bestimmung, die von der Schaffung einer geschlossenen jüdischen Siedlung spricht. Was versteht man darunter? Die Staats- und Brachländereien sollen der jüdischen Siedlung nur insoferne zur Verfügung überlassen werden, inwieweit sie nicht für öffentliche Zwecke erforderlich sind. Auch da ist jede Deutung möglich. Sind diese zitierten Bestimmungen infolge ihrer Unklarheit, wenig geeignet, zu befriedigen, wobei immerhin eine authentische Interpretation noch Abhilfe schaffen könnte, so enthalten gewisse andere Bestimmungen direkte Gefahren für das jüdische Palästina. Der Artikel 17 gibt den Mandatar das Recht, jederzeit die Straßen und Eisenbahnen von Palästina für die Beförderung von Truppen zu benützen. Dadurch könnte Palästina im Falle kriegerischer Verwicklungen Kriegsschauplatz werden. Wenn man also vom allgemein-jüdischem Gesichtspunkte viel Anlaß zu Bedenken hat, so interessiert Artikel 4 besonders die glaubenstreuen .luden. Dieser Artikel verfügt, daß „eine angemessene jüdische Vertretung als eine öffentliche Körperschaft anerkannt werden soll für die Aufgabe, der Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten, die die Errichtung der jüdisch-nationalen Heimstätte und die Interessen der jüdischen Bevölkerung beeinflussen können, Rat und Mitarbeit gewähren und unter ständiger Aufsicht der Verwaltung an der Entwicklung des Landes zu helfen und teilzunehmen". Wie nun die Dinge einmal liegen, war damit zu rechnen, daß die zionistische Organisation als eine solche Vertretung angesehen werden wird. Die englische Regierung hat ja schließlich in erster Reihe mit. der zionistischen Organisation verhandelt und diese bietet ihr die beste Bürgschaft für die Wahrung ihrer eigenen Interessen. Allein, man verkennt in London keineswegs die Tatsache, daß die zionistische Organisation bis auf weiteres bloß eine Partei darstellt, die nur einen Bruchteil des jüdischen Volkes repräsentiert. Man weiß auch, daß es im Judentum andere, sehr ernst zu nehmende jüdische Gruppen gibt, deren Interesse für Palästina nicht hinter dem der Zionisten nachsteht, mögen es auch die Verhältnisse mit sich gebracht haben, daß dieses Interesse nicht so sehr nach außenhin an den Tag getreten ist. Deswegen üst die Anerkennung der zionistischen Organisation nur eine bedingte. Erstens wird der Vorbehalt gemacht, daß dies nur insolange der Fall sein kann, als „ihre (der zionistischen) Organisation und Konstitution nach der Meinung des Mandatars angemessen durch das so-nahe gelegene Philisterland ziehen. Ein eventueller Krieg mit den alten Bundesgenossen mußte vermieden werden. Gegen Ende der Richterzeit scheint die Bündnisperiode abgelaufen zu sein und da hebt auch die Unterdrückung des jüdischen Volkes seitens der Pelischtim an. Als beachtenswertes Moment — obwohl nicht zur Hauptfrage gehörig — sei daran erinnert, daß die Philistüer es durch ihre Kriegstüchtigkeit verhinderten, daß ein Schmied oder Schlosser sein Handwerk im judäischen Gebiete betreibe. „Die Hebräer könnten sonst Schwerter und Säbel machen." Und von ganz Israel ging man zu den Pelischtim um Pflugzeuge, Hacken und allerlei wirtschaftliches Gerät anfertigen zu lassen. In der großen Schlacht mit den Philistern hatten nur König Saul (der erste König Israels) und sein Sohn Jonathan, ein Schwert. Diese Methode (Entfernung der Schmiede- und Schlosserwerkstätten des Feindes) scheint in den Kriegen des Altertums eine bedeutsame Rolle gespielt zu haben. Von der Niederringung des jüdischen Reiches unter Nebukadnezar berichtet Jeremias zweimal, daß zu den ersten Abtransportierten von Jerusalem die Zimmerer und Schlosser zählten. Die Tradition stellt allerdings fest, daß die „Zimmerer" und „Schlosser" die Koryphäen der Thora waren. Die letzte Schlacht zwischen Israel und den Philistäern wurde unter König Chi skia ausgefochten. Von da an hat, nach der Ueberlieferung, die Provinz der Philister keinen eigenen König mehr gehabt. Im Propheten wird nur noch berichtet, daß die babylonischen Exulanten philistäische Frauen aus „Aschdod* geheiratet und daß der Statthalter Nehemias bei der zweiten Resihd." Anderseits wird der zionistischen Organisation aufgetragen, „in Beratung mit Seiner britischen Majestät Regierung Schritte zu unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die gewillt sind, bei der Errichtung der jüdisch-nationalen Heimstätte zu helfen. Für die Glaubenstreuen ist diese letzte Bestimmung von der größten Wichtigkeit. Schon die Weltkonferenz der Agudas Jisroel in Zürich hat beschlossen, mit der zionistischen Organisation Verhandlungen über ein gemeinsames Vorgehen in der Palästinasache einzuleiten und hierzu eine Delegation gewählt. Die Verhandlungen haben jedoch zu keinem Resultat geführt. Das zionistische Bureau hat es sogar für angemessen gefunden, die Tatsache der Verhandlungen völlig abzuleugnen und erst vor einigen Wochen hat Sokolow sich zu der Erklärung bequemt, es liege hier ein „Mißgriff eines untergeordneten Funktionärs" vor, da Rabbiner Dr. Levenstcin mit ihm tatsächlich verhandelt hat, nur erinnere er sich nicht mehr an den Verlauf der Verhandlung. Die Existenz eines Briefes der Aguda gibt er weiter nicht zu, obwohl eine Antwort seinerseits vorliegt (wahrscheinlich ist auch diese Antwort ein Mißgriff eines untergeordneten Organes — in der hohen Diplomatie findet man immer einen Sündenbock!). Wie dem auch sein mag, Tatsache ist, daß die Herren Weitzmann und Sokolow sich bisher der Agudas Jisroel gegenüber mit einen völlig unangebrachten Hochmut verhalten haben und die zionistische Presse jede Meinungsäußerung der Aguda für die Arbeit in, Palästina mit hämischen Glossen Der Vertragvon Sevres, Nachdem die Türkei durch Artikel 132 des Friedensvertrages, der in Sevres am 10> August 1920 unterzeichnet worden ist, auf alle Rechte und Ansprüche auf Palästina zugunsten der alliierten Hauptmächte verzichtet hat, und nachdem durch Artikel 95 des erwähnten Vertrages die hohen vertragschließenden Parteien übereingekommen sind, die Verwaltung Palästinas innerhalb solcher Grenzen, wie sie durch die alliierten Hauptmächte festgesetzt werden sollten, in Anwendung der . Bestimmungen des Artikels 22 einem Mandatar anzuvertrauen, der von den erwähnten Mächten ausgewählt werden soll; da durch den gleichen Artikel die hohen vertragschließenden Parteien ferner übereingekommen sind, daß der Mandatar dafür ^verantwortlich sein soll, die ursprünglich am 2. November 1917 durch die Regierung Seiner britischen Majestät gemachte und von den anderen alliierten Mächten anerkannte Deklaration zugunsten der Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina durchzuführen, wobei klar verstanden ist, daß nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und religiösen Rechte bestehender nichtjüdischer Gemeinden in Palästina oder die Rechte und die politische Stellung, deren sich die Juden in welchem anderen Lande auch immer, erfreuen, beeinträchtigen, würde; dahiedurch die historische Verbindung des jüdischen Volkes mit Palästina und die Grundlage für die Wiedererrichtung seiner nationalen v Heimstätte in diesem Lande anerkannt worden ist; da die alliierten Hauptmächte Seine britische Majestät als den Mandatar für Palästina ausgewählt Haben; und die Bestimmungen des Mandats in bezug auf Palästina in den nachfolgenden Bestimmungen formuliert und dem Rate des Völkerbundes zur Gutheißung unterbreitet worden sind; da Seine britische Majestät das Mandat in bezug auf Palästina angenommen und seine Ausführung im Auftrag des Völkerbundes in Uebereinstimmung mit den nachfolgenden Bedingungen übernommen hat, billigt hie mit der Rat des Völkerbundes die Bestimmungen des genannten Mandats wie folgt: England als Mandatsmacht. Artikel 1. Seiue britische Majestät soll das Recht haben, als Mandatar alle in der Regierung eines souveränen Staates begriffenen Vollmacht auszuüben, insofern sie nicht durch die Bestimmungen des vorliegenden Mandates beschränkt sein sollten. Die jüdische nationale Heimstätte. Artikel 2. Der Mandatar soll dafür verantwortlich sein, daß das Land unter solche staurierung des jüdischen Staatswesens diese Mischehen annullierte. Nach der Zerstörung des zweiten Tempels durch die Römer ließ Vespas'ianus (einige Jahrzehnte vor Kaiser Hadrian) Münzen mit der Aufschrift „Palästina" prägen. Philon, Josephus und Herodes nennen das Heilige Land Palästina, obwohl dieser relative Namen mehr keine historische Unterlage hatte. Seit Hieronymus bedienen sich auch christliche Historiker dieser Benennung? In den kanonischen Schriften kommt der Name Kanaan nur als Hinweis auf die vorbiblische Bezeichnung in Betracht. In den Propheten überwiegt der JName E r e z Israel. Zweimal heißt es auch Land der Ewigen, je einmal: Erez Ghemda, Admas Israel und Erez Hazwi, also Bezeichnungen, die als poetische Verherrlichung des Heiligen Landes den Hauptnamen Erez Israel erhärten. Im nachbiblischen Schrifttum heißt es ausschließlich nur Erez Israel; niemals anders, wie der High Gommissioner ganz richtig festgestellt hat, oder schlechtweg „das Land", im Gegensatz zur ganzen übrigen Welt, die als „Ausland" bezeichnet wird. ' In Babylonien nannte man Palästina den „ Westen", weil die geographische Lage von Babylonien östlich von Palästina ist. Die Araber zählten bloß die Städte von Judäa und Samaria, nicht aber die galiläischen Provinzen zu Palästina, also die Küstenfläche, die tatsächlich, periodisch wenigstens, von den Philistäern bewohnt war. Im Ottomanischen modernen Sprachgebrauch wurde bloß der Name „Syrien" angewendet. Damaskus und Beyrut als „Wilajets" galten als Hauptstädte von Syrien-Palästina und waren die Residenzen der höchsten lokalen Regierungsbehörden. zu versehenals richtig fand. Der Entschluß der Aguda in Polen, unter Führung des Rabbi von Ger eine Delegation nach Palästina zu entsenden, wurde derart mit Hohn und Spott glossiert, daß selbst Zionisten ihre Empörung nicht unterdrücken konnten. Mit einem Worte: die Herren, denen eigentlich jede Mitarbeit nur wünschenswert sein müßte, empfinden die „Konkurrenz" höchst peinlich und möchten sich diese gerne vom Halse schaffen. Nun erhalten sie von autoritativer Seite den Auftrag, sich die Mitarbeit aller Juden zusichern, die gewillt sind, an dem Jischub Erez-Israel mitzuhelfen, und sie werden sich schon bequemen müssen, auch der Orthodoxie den gebührenden Einfluß auf die Entwickelung der Dinge in Palästina einzuräumen. Die Glaubenstreuen ihrerseits sind entschlossen, mit ganzer Kraft an der Erstarkung und Ausbreitung des Jischub mitzuarbeiten, freilich „al taharat.h h akaudesch". Sie werden nun, dank den gegebenen Möglichkeiten, Beweise ihres Könnens liefern und sie erwarten, daß der Mandatar es sich angelegen sein lassen wird, ihnen die Arbeit zu ermöglichen, ohne der Taktik gewisser Elemente Rechnung zu tragen, die das heilige Land so gerne orthodoxierein sehen möchten. Die Orthodoxie begrüßt daher die endliche Festlegung der Mandatsbestimmungen, trotz mancher Bedenken, und hofft, daß es auf Grund derselben möglich sein wird. Palästina wieder jüdisch zu machen, daß heißt jüdisch im vollsten Sinne dieses Wortes. politische administrative und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird,' welche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte, wie in der Einleitung niedergelegt, und die Entwicklung von Selbstverwaltungsinstitutionen und auch die Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas, ohne Unterschied der Rasse und der Religion, sichern. Lokale Selbstverwaltung-. Artikel 3. Der Mandatar soll die weitestgehenden Maßnahmen für lokale Selbstversvaltung unterstützen, die mit den vorherrschenden Bedingungen vereinbar sind. Die „Jewish agency" als öffentliche Körperschaft. Artikel 4. Eine angemessene jüdische Vertretung soll als eine öffentliche Körperschaft anerkannt werden für die Aufgabe, der Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten, die die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte und die Interessen der jüdischen Bevölkerung in Palästina beeinflussen können, Rat und Mitarbeit gewahren und, unter ständiger Aufsicht, der Verwaltung, an der Entwicklung des Landes zu helfen und teilzunehmen. Die zionistische Organisation soll, solange ihre Organisation und Konstitution nach der Meinung des Mandatars angemessen sind, als solche Vertretung anerkannt sein. Sie soll in Beratung mit Seiner britischen Majestät Regierung' Schritte unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die gewillt sind, bei der Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte zu helfen. Territoriale Integrität. Artikel 5. Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß kein palästinensisches Gebiet an die Regierang irgendeiner auswärtigen Macht abgetreten oder verpachtet oder auf irgendeinem Wege unter ihre Kontrolle gestellt wird. Geschlossene jüdische Siedlung. Artikel 6. Die Verwaltung Palästinas soll unter Sicherung, daß die Rechte und die Lage der anderen Teile der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden, die jüdische Einwanderung unter geeigneten Bedingungen erleichtern und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung die geschlossene Siedlung von Juden auf dem Lande, mit Einschluß der nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Staatsländereien und Brachländereien unterstützen. Staatsbürgerschaft für die Jnden. Artikel 7. Die Verwaltung von Palästina wird verantwortlich sein für Inkraftsetzung eines Gesetzes über die Staatsbürgerschaft. In dieseis In der Türkenzeit war Jerusalem bloß der Sitz eines „Mutesareph", Pascha oder Gouverneurs, allerdings mit dem Vorrecht, daß letzterer keinem „Vali", sondern unmittelbar der Zentralregierung von Konstanlinopel unterstand. Heute ist Jerusalem Hauptstadt und Metropole von Palästina, des alten Erez Israel, das weder mit Syrien, noch mit dem alten Lande der verschollenen „Kanaaniten", „Pelischtim" oder „Phönizieren" historisch oder staatsrechtlich identifiziert werden könnte. Wir resümieren: Der Name „Pleschet" oder „Palästina" umfaßte ursprünglich nur das von den Philistäern bewohnte Gebiet und wurde nur im übertragenen Sinne auch auf die Küstenfläche als Nachbargebiet, niemals, aber auf das heutige Gesamtpalästina angewendet. Die arabischen Ueberlieferungen verstehen unter „Palästina" nur einen begrenzten Landstrich des Heiligen Landes, als provinzialen Bestandteil eines syrischen Staates, welcher seinerzeit das heutige Syrien und Palästina umfaßte. Die spätere Zeitweilige Anwendung des Namens Palästina in nichtjüdischen Schriften hatte weder eine historische noch eine wissenschaftliche oder staatsrechttiche Grundlage. Syrien und Palästina bilden heute völkerrechtlich zwei verschiedene Begriffe mit selbständigen und staatsrechtlich von einander getrennten Interessensphären. Die offizielle hebräische Benennung des englischen Mandatsgebietes kann nur „Erez Israel" lauten und diese macht auch die Nebenbezeichnung „Palästina" in hebräischen Buchstaben vollständig überflüssig, indem hiefür die englische Aufschrift vollständig genügt. Der englische Entwurf des Palästina mandates.

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