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Der treue Zionswächter · 1849-12-07 · 49 (7.12.1849) · page 7

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
5 (1849)
Issue
49 (7.12.1849)
Date
1849-12-07
Page
– (sequence 7)
Language
German
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»M 321 W«> 8« 59. Eine Berechtigung der Gemeinde»A,»gestellten oder deren Wittwen zu Pensionen, findet nur insofern Statt, als solche bei der Anstellung besonders zugestanden worden ist. u r Siebenter Abschnitt. §. 60. Die Beitrage der Gemeindeniitglirder bestehen bis auf Weiterein ordentlichen und außerordentlichen Abgaberz. . u 8- 6t. 'Ordentliche Beiträge sind die von sämmtlichen Coniribuenlen alljährlich regelmäßig zu entrichtenden. §. 62. Außerordentliche sind: 1) Eintrittsgeld, 2) ttskäsmotligetd, 3) HoSpirässteüei/ 4) Er»- und Degrädnißgeld, 5) Schuldentilgungssteuer. §. 63. Theilweife lverden diese außerordentlichen Srcuern jedenfalls aushüren, sobald deren Forkbestand durch ein neues Heimarhsgesetz unzulässig erscheint, doch sind dieselben auch früher schon gäuzlich autzuheden, sobald da» Depurirrencollegium die Ueberzeugung gewinnt, daß die Gemeindedcdürfnlffe bestritten werden können, ohne daß die regelmäßige Abgabe für die einzelnen Lomribuenten zu drückend werde. 8« 64. Zum Behuf der ordentlichen Beiträge wird das Einkommen jedeeinzelnen Mitgliedes spätestens alle drei Zahre abgeschähk. §. 65. Schatzungs-Behörde ist das Deputirren- Collegium. (§. 29.) §,. 66. Kann ein Mitglied mit diesem Collegio sich nicht einigen, so tritt als alleinige Odertnstaüz ein Schiedsgericht ein. Es wählen nämlich sowol die Deputieren als daS betreffende Mitglied jeder einen Schiedsrichter, diese beiden einen Dritten als Obmann und deren Entscheidung ist, , ohne ferneren Einwand endgültig. K. 67. Alljährlich hat daS Deputieren Collegium sobald dasselbe das Budget für daS laufende Jahr genehmigt har, das für den Haushalt der Gemeinde erforderliche Contribut nach Procenten deS abgeschätzren Einkommens über die einzelnen Mitglieder zu reparttren doch darf diese Steuer von 4 pCk. des Einkommens nie übersteigen. 8. 68. Die jährlichen Gemeinde-Beiträge «eedm pränumerando m möcheurlichsn odeo monatlichen Rates gegen Quieungsdücher entrichtet. 8- 69. Rückstände sind nicht zu dulde». Nach zweimaliger Verwarnung tritt gerichtlich«- Verfahren ein. 8« 70. Da- EintxitSgeld ist nuv von de« neu Aufzu nehmendenzu entrichten, . deren. Eltee« nicht, be«- reirs ÄemeindrrMttgjiedee waren. . Edibeträgt mindesten- 45 A. Die D-stNnmung. desselben, steht dem Depu» ttkten.Colleglum zu. . > . - §- 74. kkuLckumotk-Geld und HoSpiralsteuee ist vor der jedesmaligen Eingehung einer Ehe zu entrichten, und beträgt daS erstere pEt., die z«!M 2 pEt: von der Mirgifc. §. 72. DaS Erdgeld betragt bei jeder Leiche eia Drirrheil des jährlichen Beitrags und ist bet der Beerdigung zu bezahlen. 8» 73. SchulvenritgUngsstelier ist von dem ander- Gemeinde gehenden Vermögen zu bezahlen und berrägr 2 pCr. vom Vermögen. §. 74. Die Gebühren und Sporteln an die An» gestellten gelten nicht als Abgaben und bleiben nach den bisherigen Observanzen bestehen. Eine Regulirung derselben bleibt den Gemeindecollegien Vorbehalten. Achter Abschnitt. Allgemeine und transirorische Bestimmungen. , 8. 75. Dieses Statur erhält Gesetzeskraft, sobald dasselbe von der Majorität der Gemeinde genehmigt worden, und ist dann für fämmtliche gegenwärtige Mitglieder bindend. D«e neu «inzukretenden Mitglieder unterwerfen sich demselben durch den Eimrirr in die Gemeinde, und ist ihnen dasselbe vor der Ausnahme mirzukheiien. §. 76. Diese- Statur, als von der Gemeinde gegeben, kann auch nur von derselben «eändorr «erden. Hierauf gerichtete Anträge können nur.-anw von-die Gemeinde gebracht werden, wenn solche vondem Vorstände und den Depurirren gemeinschaftlich au-grhen, oder von wenigsten» hundert-contttlwiretrVerrMtkgttedern gestellt sind.

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