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Der treue Zionswächter · 1849-12-07 · 49 (7.12.1849) · page 6

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
5 (1849)
Issue
49 (7.12.1849)
Date
1849-12-07
Page
– (sequence 6)
Language
German
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399 HZ* O-Meivbeelnda ««« Auffchivuntz za gebe«, bamtt WttVbrM HWgd GrMeiUdS,r wie «Nst in alten Zelcia, hinsichtlich ihrer Fiömmigkelr hervorrage Unter ^hxrn Schwestergemeinden. Möge der Borstand vor allem seine Plicke und bedenken, wie durch den Unterricht deS früheren RcligionSlkyrers, diejenigen Kinder, die seinen Unterricht genossen haben, verdorben wurden» daher «S nöthig sei, will man einen R«liWn§dchr^brrusen,id«fts. «in Manul sei/ 'von dem man die Ueberzevgung har, daß er wahrhaft orthodox sM — AIS Adftr sein« Stelle anrrar, gab er sich den Schein eines Orthodoxen, wie leicht könnte die Gemeinde zum zweiten Male betrogen werden, sollte eS irgend einetN Heuchler gelingen, sich durch niedrige Särcheicheiei das Vertrauen des Vorstandes zu gewinnen. — Wir können aber die Männer deS Vorstandes zu genau, um von ihnen zu glauben, sie würden sich durch Heuchelei täuschen lassen. WormS. Man will hier bestimmt Wissens Adler würbe Seitens der Regierung seiner Stelle entfett werden, und so viel wir die Stimmung der Gemeinde kennen, wird für die Zukunft kein Prediger und Religionslehrer mehr angestellr, da die Predigten unseres hochgeehrten Rabbiners die GemeindemitFlieder hinlänglich befrildigen und' auch -M Erkheilüng Vöb ReiigiMsÜsitekrichreS hinlünglich 'Kesörgk' ist.' '^^ ,, Entwurf ,, z« eineM Statrst der hochdeutschen Israeliten-Gemeinde in Altona. , , (Beschluß.) Fünfter Abschnitt. Bon der Geschäftsführung. K. 48. Sämmkliche Collegien ordnen ihren Geschäftsgang selbstständig. 8 40. Dieselben haben ihre Sitzungen gesondert abzuhalten, doch kann der Vorstand, so oft er es erforderlich erachtet, eine gemeinschaftliche Sitzung mit den Deputieren oder Commissionen veranstalten, welche auch ihrerseits den Vorstand zu einer,gemeinschaftlichen Sitzung Veranlassen können. 8 5V. Bei dem vom Vorstände und einem andern Cottegio gemeinschaftlich ubzuhairenden Sitzungen ist, wo eiye Drschlußriahme erforderlich wird, dieselbe nach Stimmenmehrheit sammUicher Anwesenden zu fassen. Der im.Vorhand PxäpHireyde hat diese Sitzungen zu leiten. 8. 51. ZedeS Collegium kann Sitzungen halten und Beschlüsse fassen, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. DaS Depütirten-Colletzium jedoch wird'nar durch Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlußfähig. §. 52. Angelekftnhelirn/ die der Comperenz zweier- Collegien anheimsollest, ohne daß deren Zusammenwirken in den Statuten vorgeschriebe» ist. werden durch Delegirce -er concurrirenden Collegien erledigt. 8« 53. Verwandte ersten und zweiten Grades können nicht Mitglieder eines Cvllegii sein. Für gemeinschaftliche Sitzungen verschiedener Collegien bildet jebvch^die Vtrivandkschaft keinen Auöschließungsgrund. ^0 Mpchfter Abschnitt. V o« b en an g^e stell ren und be so l deten . u G e m e i n d e-D ea m t e n. §. 54. Die Wähl sammtlicher Angestellten geht vöm Vorstande 'und Depurirren-Collegium nach eingeholtem Gutachten der betreffenden Commissionen aus; jedoch ist das gemeinschaftliche Collegium hinsichtlich der Wahl der Lehrer auf die von'der Schul-Commission zu bildende Wahlliste brchränkt. (§. 44 ) Z5, Bei der. Dahl .eines Oberrabbiners erwählt die Gemeinde außerdem siebzehn Vertrauensmänner zur Mttvornahme der Wahl. A 56. Sämmkliche Gemeinde-Beamte, mit Ausnahme des Oberrabbiners— sind, sofern bei ihrer Anstellung nicht ausdrücklich Anderes mit ihnen verabredet, auf Kündigung snzustellen. - - - §. 57. Sämmkliche GemeindeäDeämte, mit Ausnahme des Oberrabbiners, sind allen Verpflichtungen der Gemeinde-Mitglieder unterworfen, jedoch auchberen Rechte vollständig rheilhaftig. 8- 58. Zeitweilige SuSpendirung vom Amte als Strafe, kann vom Vorstande allein, Entlassung.pher AmrSentfehung nur durch gemeinschaftliche Beschluß wir den Deputirten .und betreffenden Commissionen ausgesprochen werden, - ,

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