Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 48 (30.11.1849)
- Date
- 1849-11-30
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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§. 4. Die Aufnahme in der Gemeinde ist bedingt: 1) durch Vovjährigkeis, ' L) durch'/Selbststandigfeit, ' - 3) durch Woh'nberechrigung uNd regelmäßigen Wohnsitz im hiesigen Stadlbeziek, 4) durch borherige Gewinnung des städtischen Bürgerrechts, in so weit die Landesgesetze ... hierüber bestimmen. Hetze Aufnahme Eines neuen Mitgliedes macht emea Beschluß der beikommenden Gememde- Collegien erforderlich. (§. 24) Abschnitt. Von den Rechten und Pflichten der Gemeinde- . Mitglieder. tz. 6. Sämmtliche Mitglieder der Gemeinde sind nach Maaßgabe dieses Statuts zur Theilnahme an den Legaten und Stiftungen der Gemeinde jedoch erst„dann, wenn sie fünf Jahre hindurch ununterbrochen Gemeinde- Mitglieder und Mit ihren Gemeindeabgaben nicht im Rückstände sind — unbeschadet der betreffenden restamentorischeu Dispositionen zugelaffen. §.7. ZedeS Gemeindemirgiied hat daS Lsiechr, mit Bitten Anträgen und Beschwerden sich schriftlich an die Gemeinde-Lollegien zu wendendie binnen vier Wochen Antwort zu crrheilen haben. §. S. Sämmtliche conrribuirende volljährige MitAtteder männlichen GeschlechtS-sind in Ärzichung auf die uubesolderen Gemeindeämter' '"wahrere cktigt und wählbar. Ausgeschlossen von diesem Rechte sind: . 4) die unser Curatel Stehenden, die wegen eines in der öffentlichen Meinung entehrten Verbrechens bestraft worden, oder von der Untersuchung entlassen sind, ohne völlig freigcsprochen zu sein. 8. 9. Sämmtliche Mitglieder haben zur Erhaltung des Gemeindewesens, durch Zahlung von Geldbeiträgen, so wie durch Uebernahme unbesoldeter Aemrer nach Maßgabe dieses Statuts mirzuwirken. §. 10. Beitragspflichtig sind, mit Ausnahme der Alumnen sämmtliche Gemeindemirglieder, so wie die minorennen Kinder verstorbener Mitglieder. - Zmgleichen ist alles unter Administration der Gemeinde stehende, nicht zu öffentlichen wohlchäkigen Zwecken bestimmte Vermögen einer Abgabe unterworfen. — Dia außerordentlichen Beiträge temporär Hieselbst sich auf» haltender Zsraelitey, die phiw selbstständig zu fern, eiuen eigenen Erwerb habenbleiben der bcsondern Be, stimmung deS Drpuritten Lollegii i Vorbehalten. (§ 29 ) ' - . Sämmrl'iche'' 'Gemelndemitlglledsr sind verpflichtet, alle Aemter, zu denfn sie gewählt werden, anzunehmen. Von dieser Pflicht befreit sind: 1) diejenigen, welche daS fechSzigste Lebensjahr bereits überschritten, 2) die bereits acht Zahre ein Gemeindeamt verwaltet haben, 3) die schon im Besitze eines Gemeindeamtes sich befinden. Wer indeß ohne genügenden Entschuldigungsgrund, über deren Zulässigkeit der Vorstand in Gemeinschaft mit dem Äepürirrencollegium zu entscheiden hat, die Annahme einer auf ihn gefallenen Wahl ablehnr oder sein bereits angerreteneS Amt niederlegen will, verfällt zum Besten der Gemeinderasse in eine, von den gedachten Collegien zu bestimmende Geldbuße, die jedoch die Summe von 300 Mark nicht übersteigen darf und die nur für den Zeitraum von acht Zähren von der Äiinahme jenes Amrs befreit. Vierter Abschnitt. Von den Gemeinde-Behörden. / 12- Die Gemeindebehörden sind: . 1) Der Vor stand, 2) Das DepurirtenrCollegium, 3) Die Commis sione n. 1) Der Vorstand. 8- 13. An der Spitze der Gemeindeverwaltung steht der Vorstand. Derselbe hat — theilS allein^ rhefls in Vrrdindung mit andern Organen der Gemeinde— nach Maaßgabe dieser Statuten bei der Administration selbst sich zu bctheil'gen. Nach außen vertritt er allein di« Gemeinde. §14. : Der Vorstand besieht aus fünf Mitgliedern, jvon denen Einer ^ach deSfallsigttn, vom Collegium selbst zu bestimmenden Turnus den Vorsitz führt.