Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 48 (30.11.1849)
- Date
- 1849-11-30
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2625941-2626254-2626303--2135-2629847- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
8 15. Dir Vorstand wird von sämmtlichen stimmfähigen Gemeindemirgliedern, nach absoluter Mehrheit der Stimmabgebenden gewählt. §16. Diese, so wie jede üiidere von der Gemeinde vorzunehmende Wahl, geschieht mündlich zu Protokoll, vor einer besonders dazu ernannten Commission. . 8 17. " Alle zwei Zahre scheidet der älteste Vorsteher auS und tritt für ihn alsbald eine Neuwahl ein. Bei gleichem AmrSalrer entscheidet wenn eine anderweitige Verständigung unter den Berheiligreu nicht erfolgt, das Loos über den Austritt. Der Auerrerende kann wieder gewahrt werden. §.18. Der Vorstand har die Gesammtverwalrung zu beaufsichtigen, das Vermögen der Gemeinde zu überwachen und darauf zu achten, daß sammtliche Collegien ihre Obliegenheiten statutengemäß erfüllen. §. 19. Derselbe hat ferner die Rechnungsabschlüsse der einzelnen Commissionen jährlich zu prüfen §. 20 Die Ueberwachung sämlnrUcher in der Gemeinde bestehenden Privarlegate und SMpngen liegt ihm ebenfalls ob. §. 21. Alljährlich hat der Vorstand das Budget für das folgende Zahr anzufertigen und im November jeden Jahres dem Depurirren-Collegium zur Genehmigung vorzulegen. über die Ausgaben des verflossenen Zahres zu formirrn, und im Mai jeden ZahreS zur Einsicht für sämunliche contribuirende Mitglieder acht Tage auf der Gemeindestube auszulegen. §. 22 Der Vorstand har für jede der bestehenden Commissionen eines seiner Mitglieder zu ernennen, daS in derselben den Vorsitz führt; er erwahlc die Commissionen, welche die von sämmtlichen Gemeindemitgliedern vorzunehmendeu Wahlen zu leiten haben und hat die Beikommrnden von der auf sie gefallenen Wahl in Kennrniß zu setzen. §. 23. Der Vorstand hat für Bekanntmachung aller von den Gemeindecollegien erlassenen Beschlüsse Sorge zu tragen. Berichte an Staatsbehörden gehen von ihm aus; Prozesse der Gemeinde sind von ihm zu führen. § 24 Zn Gemeinschaft mit -dem Deputirren- Collegium har der Vorstand hie Mitglieder der einzelnen Commissionen zu ernennen, über Anstellung besoldeter Gemeitidebeamren, so wie Aufnahme neuer Gemeindemirglieder zu beschließen, endlich die Regulative der einzelnen Commissionen zu bestätigen. 2) Das Depurirren-Collegium. §. 25. Zur Vertretung der Gemeinde dem Vorstande gegenüber. so wie zur Mirwkrküng bei deeDerwaltung besteht, ein Depukirten^Collegiuml von zehn Mitgliedern. - ' §. 26. Zn Hinsicht der Wahl, Annahme oder Ablehnung derselben, so wie über den Austritt, gelten dieselben Bestimmungen, wie für den Vorstand. §. 27- Wie der Vorstand, berheUigr sich such das Depukirten-Collegium bei allen Arbeiten der Commissionen. in welche je eins oder zwei seiner Mitglieder nach Beschluß des Collegii eintreten. § 2ä. Zn Gemeinschaft mit dem Vorstande hat das Deputieren Collegium die in den §8 10. 21, 31. 4t, 43, 51 und 65 näher bezeichnten Funktionen a»,Sr zuüben. - § 29. Dem Dkpukirtencollegium ausschließlich znsteheude Befugnisse sind; 1) das Recht der Anfertigung und Revision der Skenerrollen. so wie Verwaltung des , S.reucrwesens üderhanvk. (8 10 ) 2) Prüfung und Genehmigung des Budgets Revision und Luitttcung der Zahrefadrecknung. 3) Die Commission e n. §. 30. Zur speciellen Verwaltung und Ausfüh rnng der einzelnen Institute und Gemeindezwecke werden Commissionen gebildet. §. 3t. Eine sede dieser Commissionen besteht kn der Rege! auS fünf Mitgliedern, von denen eins, das zugleich den Vorsitz führt, dem Vorstande, eins oder zwei dem Depurirrencollegium anaehären. Die beiden übrigen Mitglieder werden gemeinschaftlich vom Vorstände und den Depurircen hiezu, aus der Mitte sämmrlicher Gemeinbelmtglieder, gewählr und zwar jedes Mal nur für zwei Zahre. § 32. Die Zahl der Commissionen ist bis auf Weiteres auf sechs festgesetzt, nämlich; für dieA a) CaffenverwaUung