Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 34 (24.8.1849)
- Date
- 1849-08-24
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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»W ssr aber die Gegenwart nicht der günstige Moment für unsere einstige Größe sei, dürfte nach jenen Worten unserer Weisen: 'in i!>n iii2 ''^'5 12 ,'n n'cv wol mir Sicherheit zu bestimmen sein. Weder sind die Menschen so entartet, daß ein unmittelbarer, göttlicher Eingriff in die Geschicke der Völker Alles von Neuem unizuqestalren habe, s-n 'öi2. noch sind sie so geistig vollkommen, daß sie die höchste Stufe schon zu erklimmen harren »h2l 'ön; es bedarf noch immer der größten Anstrengung jedes einzelnen Menschen, sich selbst und seine Nebenmenschen auf der gewöhnlichen Stufe der Sittlichkeit za erhalten. Fern ist also jene einstige Erhebung Israels. Deshalb schließen wir uns ganz der Gegenwart an, deshalb geben wir unS den Inrressen und dem Wohle unseres jetzigen Vaterlandes hin wir stehen und fallen mit ihm. wir er* kennen es alsEunsere Aufgabe, demselben unsere ganze Krasr zu weihen, wiöca '2, sein Heil ist das unirige. Unsere Hoffnung wol ist die Nestaurarion des jüdischen Staates, unsere Thätigkeit aber gehört dem d utschen Vaterlande. Wir wünschen und streben daher nach vollständiger Gleichheit im Staate, damit wir ganz ihm an gehören können, aber in ihn anfzugehen, darnach streben wir nicht. Wir wollen Deutsche sein, aber auch — Juden. Verrätherr'scher Bericht -es Herrn Dr. Herxheimer. Folgender Bericht ist uns aus höchst glaubwürdiger Quelle zugekommen, wir halten uns um so mehr verpflichtet, denselben der Oeffentlichkeit zu übergeben, als darin sich die Frechheit, die Lüge und vie Arroganz, wie der Eigennutz unserer Reformer auf eine höchst eclarante Weise kund thut. An Herzog!: Consistorium Hierselbst. Gehorsamster Bericht. Der LandeSrabbiner berichtet über die gebil- Seit dem Herbste vorigen Jahres hat sich hier eine kleine Anzahl israelitischer Gemeindemitglieder B. Holländer und Conserten, unter Entziehung ihrer Gemeindebeiträge von der Gemeinde eigenmächtig getrennt, ohne weitere Anfrage und höhere Genehmigung sich einen besondern ganz alten Gottesdienst eingerichtet, ihre schulpflichtigen Kinder dem Religionsunterricht des Unterzeichneten Landesrabbiners entzogen und einen eigenen Cantor und Religionslehrer ausgenommen, ohne Viesen der gesetzlichen Prüfung und Bestätigung zu unterwerfen, oder irgend Anzeige von dessen Aufnahme gemacht zu haben. Zener Gottesdienst ist seinem Inhalte nach den allgemeinen StaatSzwecken so zuwider und jener Religivnslehrer zu seinem Aufenthalt hier so wenig legitiinirt und zu seinem Amte so wenig qualificirt, daß beide auch nach demLandesverfassungsgefctz vom 11. Dezember 1818 überall unzulässig erscheinen. Allein auch hievon abgesehen, sind nach §. 97 dieser Verfassung deren hier einschlagende Bestimmungen über NeligionSgesellschaften und Unterrichtswesen jetzt noch ohne Geltung und bis zum Erlaß der bezüglichen AnSfnhrungsgesetze die bestehenden Vorschriften noch in Gültigkeit, welche sowol nach 8- 31 der Synagogenordnung (Gesetzsammlung Bd. 3. S. 181 , als auch nach den 8 8. 3, 1, 5, 9, 10. 11, 13, 15, 16, 25 rc. der zur Zeit noch nicht aufgehobenen landesherrlichen Rabbincrinstrukrion den hiesigen Israeliten es durchaus untersagen, ihr Enltus und Religionsunterrichtswesen der Aufsicht des Landcsrabbiners resp. des herzoglichen Eonsistorii zu entziehen. Indem ich mich für verpflichtet halte, Herzog!: Consistorio von dem anarchische» Beginnen der gedachten hiesigen Gemeindegliedcr, das bereits die Nachahmungslust in einigen der übrigen Gemeinden angeregt hat, hierdurch gehorsamste Anzeige zu machen, muß ich es hoher Behörde anheimgeben, im Interesse der Gesetzlichkeit, wie der religiösen und moralischen Ingend- -ildung, solchem Unternehmen durch Schließung des Gottesdienstes und Entfernung des Neltzionslehrers ein Ende zu machen. Bernburg, am 10. Julius 1819. Der Landesrabbiner Herxheimer