Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 29 (20.7.1849)
- Date
- 1849-07-20
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Widerstreben oder auch, gar nicht sich einzuzwängen ließe, und dann half Man sich mit selbsterfundcnen Erdichtungen, welche E, wie die des Vertage-, durch den die Kirche entstanden sein soll, viel lieber als Norhlügen bezeichnen möchten. Zn der That aber ist eS nunmehr an der Zeit, jenen leeren aller Realität entbehrenden Spekulationen zu entsagen, und die Untersuchung auf den historischen Boden zurück« zuversetzen, auf welchem allein die Wahrheit gefunden werden kann. Die Kirche ist die Anstalt, in welcher der Mensch für daS Göttliche erzogen werden soll; sie hat ihren Beruf und ihre Sendung von Gott und für Gort in der göttlichen Offenbarung. Der Staat aber ist ein Reich der Beherrschung für die von Gott gesetzten zeitlichen Zwecke Als solche nur fordern beide verschiedene, durch den Gebrauch verschiedener Mittel dedingte Verfassungen, und deshalb sollen sie unabhängig nebeneinander in ihren Sphären nach ihi em Ziele hinwirken. Indem aber brr Staat durch die Lehren der Kirche geförder und geheiligt wird, und die Kirche ihrerseits wiederum von dem Staate Raum und Mittel fordert, bestehen beide zugleich in, unr¬ und durcheinander, sich gegenseitig tragend und ergänzend. Hienlit ist nun aber das ganze Verhälmiß schon vorgezeichnet und dargethan, daß weder die Kirche zugleich der Staat sein könne, denn sie hat nicht die Mittel und deN Beruf, die Idee desselben geltend zu machen, noch daß die Kirche in dem Staate aufqehen dürfe, insofern ihr Zweck nichts Materielles, vielmehr nur geistiges Wohl in sich schließt. ES bleibt also nur ein einziges zulässiges Verhältniß, daß der freien Nebeneinanderordnung übrig, und wirklich stimmen hierin die meisten Schriftsteller überein, sie müssen denn zu jenen sogenannten System der absoluten Einheit sich bekennen, welches dem Staatswie dem Kirchenzwecke nicht gegeben worfindet, sondern ihm selbst nach eigner Wahl hinstellt. Dagegen sind sie bei Festsetzung der Rechte, welche dem Staate vom allgemeinen Standpunkte aus, über die Kirche zustehen sollen, unzweifelhaft zu sehr irrigen Ergebnissen gekommen, weil sie zu den eben ausgesprochenen Ansichten von dem Begriff und der Entstehung der Kirche sich nicht erheben könnten. So soll nun der Staat über die Kirche das Reformation«, Aufsicht- und Dchuhrechl haben, welche man als sein MajestätSrecht über die Kirche bezeichnet. Und zwar soll in der ersten die Befugniß enthalten sein, die Ausübung der Religion entweder zu verbieten oder schlechthin, nur unter gewissen Modalitäten zu gestatten. Ein solches Recht kann jedoch soweit es auf die Ausschließung bezogen werden soll, dem Staate niemals zustehen, welcher der ursprünglichen Sendung der Kirche anzuerkennen an und für sich schon verbunden ist. Aber auch das kann von dem allgemeinen Standpunkte aus dem Staate nicht zugestanden werden, daß er der Religion-Übung selbst beliebige Schranken setzen dürfe, denn die kirchlichen Handlungen sind der lebendig gewordene Glaube, über welchen am wenigsten der Staat zu richten befugt oder befähigt sein kann. Indessen soll hiermit ein unbedingtes Gewährenlassen von Seiten des Staates in Anspruch genommen und behauptet werden, als sei er in diesem Punkte der Kirche gegenüber fchnh- und rechtlos. ES kann nämlich geschehen, daß die Aeußerungen d«S kirchlichen Glaubens dem Staate selbst in Wahrheit schädlich berühren und in solchem Falle wird derselbe gebührende Grenzen zu setzen, allerdings befugt nnd berufen sein. Begreiflich ist aber ein solches Recht, nicht dem Ansfluß eines Rcforma'ions-Nechts, denn der Staat kann die Kirche nicht reformiren, svnd.rn eS ergiebr sich aus jenem allgemeinen Rechte, auS jener allgemeinen Pflicht des Staates, Alles daS von sich aüezustößen, was dem ihm vorgezeichneten Zwecke »Mörisch feindlich sich entgegen stellt. Indem wir dieses anerkennen, müssen wir zugleich die zweite jener MajestätSrechre, das sogenannte Aufsichtsrechr, als ein in den Befugnissen des Staates begründetes betrachten, sobald eS darauf beschränkt wird, daß der Staat von deb Wirksamkeit der Kirche nach außen, als insoweit sie ihn berührt, fortwährend Kunde nehme. Zn ihrem Innern jedoch soll er sie unbeschränkt walten lassen, und es kann jenes Recht niemals so weit ausgedehnt werden, daß die Kirche bis in ihre innersten Verhältnisse beaufsichtigt und bewacht würde, gleich als ob sie nicht die Dewahrerin der göttlichen Geheimnisse und fegenbringend, sondern dem Staate schon nach ihrer Idee feindlich wäre. Im Leben mag freilich Manches verfehlt worden sein, was nunmehr in Mißverhältnissen und Zerwürfnissen sich äußert; von dem idealen'Standpunkte aus, wird kein anderer Zustand, als der bezcichnete aus dem Begriffe des Staatewie der Kirche gefolgert werden können. Als das letzte jener Majestärsrechte endlich wird daS Schvtzrecht oder das Recht bezeichnet