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Der treue Zionswächter · 1849-06-22 · 25 (22.6.1849) · page 7

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
5 (1849)
Issue
25 (22.6.1849)
Date
1849-06-22
Page
– (sequence 7)
Language
German
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»W 199 Hx» der Gemeindeverhältnisse herzurufen, wie dieselbe den Bedürfnissen der Gegenwart im Allgemeinen und den Wünschen der Grmeindemitglieder insbesondere entspricht. Ein wollöblicher Gemeindevorstand, hat damit, so weit es ihm unter den'gegenwärtigen Verhältnissen möglich war, die Aufgabe gelöst, eine, auS der freien Zustimmung aller Gfmeindeangehörigen hervorgegangene Organisation der Gemeinde anzubahnen, ohne doch den bisherigen Verband derselben der Auflösung Preis zu geben und eine Einheit zu zerreißen, die, zum Segen der Betheiligten und insbesondere der Hilfsbedürftigen unter denselben, nun fast zwei Jahrhunderte bestanden hat. Wir fühlen uns verpflichtet, einem wohllöblichen Gemeindevorstande hierfür unsere dankbare Anerkennung auszusprechen. Denn auch wir, obwol für unsere eigenen Angelegenheiten vollständig in uns selbst organistrt, würden doch mit tiefstem Bedauern erfüllt worden sein,, wenn das Bewußtsein der Einheit in der gesummten Gemeinde nicht stark genug gewesen wäre, um sich auf dem Boden der neugewonnenen Freiheit zu erhalten und. zu bewähren. Jngleichen finden wir uns veranlaßt, zu erklären daß nach unserer Ansicht, durch die in dem Regulativ für die Wahl von Repräsentanten und für die Entwerfung und endliche Feststellung des Grundstatuts angeordneten Bestimmungen, den Wünschen und den Rechten der Gemeindeangehörigen im Allgemeinen genügende Rechnung getragen sei. Denn wenn für die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung das allgemeine Wahlrecht zu Grunde gelegt und für die Beschlüsse dieser Versammlung eine nochmalige Revision durch eine Kommission angeordnet wurde, die ebenfalls aus allgemeinen Wahlen hervorgehen soll, so durfte um so mehr von einer Berathung und endlichen Feststellung des Gemeindestatuts durch die Gesammtgemeinde selbst abgesehen werden, als ja doch nach den Bestimmungen der Verfaffungsurkunde vom 5. Dezember 1848 einem jeden Einzelnen das unzweifelhafte Rechte zusteht, der, auf diese Weise neugestalteten Gemeinde nicht beizutreten, wenn er mit den Bestimmungen ihres Statuts nicht einverstanden ist. Wenn wir es demnach für eine angenehme Pflicht erachtet haben, einem wollöblichen. Gemeindevorstande unsere dankbare Anerkennung für dir von ihm in dieser Angelegenheit getroffenen Anordnungen an den Tag zu legere so möge es auch gestattet sein, unser Befremden darüber auszusprechen, daß ein wohllöblicher Vorstand-für diese, im Interesse der Gemeinde von ihm esuzuleiteudey Schritte, die Vermittelung oder wol gar die Zustimmung der Staatsregierung in Anspruch nehme» zu müssen glaubte, und sich demnach auf eine ..Verfügung" der Herren Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten bezieht, durch welche er zu diesem Schritte „veranlaßt" worden sei. Es kann kein Zweifel über daS unverfassungsmäßig zustehende Recht obwalten, die in, nere Organisation der Gemeindeverhältnisse nach vollkommen freier Selbstbestimmung der Betheiligte» vorzunehmen und durchznführen. Und dieses unser Recht wollen und müssen mir aufS Strengste wahren, damit auch nicht der entfernteste Schein übrig bleibe, als ob die jüdischen Gemeinden für die von ihnen selbst festgestellte Ordnung ihrer Angelegenheiten der Zustimmung oder auch nur der Mitwirkung von Seiten der Staatsregierung bedürften. Daher wurden wir auch sehr gewünscht Haben, daß in Z. 19 deS Regulativs nicht von einer „Genehmigung" des Staats für daS von der Gemeinde endgiltig beschlossene Statut, wie auch mit dem Zusatze: „soweit eS erforderlich ist," die Rede wäre. Denn da es unzweifelhaft einer solchen Genehmigung in keiner Weise bedarf, ja da die Staatsregierung auch nicht einmal berechtige ist, eine Solche auszusprechen und dadurch daS Recht der Gemeinde zu einer von ihr später etwa beliebten Veränderung des Statuts zu verkümmern, so kann der Sinn dieses Passus wol nur der sein, daß die etwa wünschenswerthen Korporatiosrechte bei der Staatsregierung für die Gemeinde nachgesucht und deshalb zu diesem Zwecke auch daangenommene Statut von den Gemeindevorstande mitgetheilt würde. Jede andere Formier Genehmigung, wenn sie nach dem Sinne des Regulativs beansprucht

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