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Der treue Zionswächter · 1849-03-16 · 11 (16.3.1849) · page 7

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
5 (1849)
Issue
11 (16.3.1849)
Date
1849-03-16
Page
– (sequence 7)
Language
German
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M W» aus dem IustizrathKaisel, Superintendent Kliefoth und Präpositus Karsten, Hat in BeziehunL auf die Grundrechte des deutschen Volkes ein Rundschreiben an die meklenbnrgischen Geistlichen erlassen, in welchem dieselben angewiesen werden, wie sie sich zur Erhaltung der kirchlichen OrHinng den Gemeinden gegenüber zu verhalten haben. Als Zweck der Grundrechte wird bemerkt, daß die Absicht derselben dahin gehe, das Verhältniß des Staates zur Kirche zu ordnen, nicht aber, die kirchlichen Ordnungen als solche aufznheben und zu verändern. Demnach soll fortan zwar Niemand mehr gezwungen werden, sich den Ordnungen der Kirche zu fügen, und, wenn er sich denselben zu entziehen für gut findet, nicht mehr deshalb von bürgerlichen und politischen Nachtheileu betroffen werden; dagegen dauert jedoch die sittlich-religiöse Verpflichtung, feine Kinder konformiren, seine Ehe einsegnen zu lassen n. s. w. in ungeschmälerter, ja in erhöbeter, weit gereinigter Kraft fort; und eben so dauere für die Glieder der Kirche die kirchliche Verpflichtung fort, den Ordnungen der Kirche nachzulcben, sonst aber aus derselben auszuscheiden, wie es auch der Kirche frei steht, ein Jeder, der ihren Ordnungen nicht mehr leben will, nicht mehr als den Ihrigen anznsehen. Will nun ein bisheriges Mitglied der Kirche, wie es selbigem nach 8- 14 der Grundrechte freisteht, ans derselben ausschciden, was entweder dadurch geschehen kann, daß es sich der Ordnungen der Kirche weigert oder seinen Austritt förmlich anzeigt, so soll der Prediger, zu dessen Gemeinde d»r Ausscheidende bisher gehörte, sich zu ihm begeben und ihn durch Bitten und Ermahnungen zum Verbleiben in der Kirche zu bewegen suchen, dann aber, wenn alle Versuche ihn zurückznhalten, vergeblich bleiben, seinen Austritt nach der Predigt von der Kanzel namentlich, doch ohne Hinzufügung weiterer Bemerkungen anzeigen. Ein solcher Austritt kann stets nur ein persönlicher sein, so daß, wenn ein Glied einer Familie austritt, damit die anderen Glieder noch nicht ohne Weiteres als ausgetreten anzusehen sein werden. Von dem vollzogenen Austritt ab ist der Ausgetretene von allen persönlichen Pflichten und Leistungen gegen die Kirche und deren Diener entbunden, wogegen er aber auch durch den vollzogenen Austritt das Recht auf die netns mirristerlales verliert und demnach kein Prediger verpflichtet ist, das Mnd eines'S ckfthen, selbst für den Fall seines Todes, bei der bis jetzt noch auf dem Kirchhofe gestatteten Beerdigung mit seinem Amte zu dienen. In Beziehung auf §. 7 (Aufhebung der Standesunterschiede) der Grundrechte wird verordnet, es bei den Bevorzugungen, die ja ein Jeder durch erhöhete Leistungen sich verschaffen könne, für jetzt die alten Gewohnheiten beizubehalten und die Acuderung und Ausscheidung des in diesem Betreff emgedrungenen Ungehörigen der Lanvessynode zu überlassen. Durch H. 15 der Grundrechte ist jedem Deutschen die gemeinsame häusliche und öffentliche Ucbung seiner Religion erlaubt. Die Prediger werden deshalb angewiesen, falls sich konventikclartige Kreise innerhalb der Kirche bilden sollten, sich nicht von denselben fern zu halten, sondern sie zu überwachen, und wenn Glieder der Landeskirche die Gottesdienste von Gliedern anderer Religiousgesellschaften oder gar von solchen, die gar keiner religiösen Gemeinschaft angeboren, besuchen sollten, selbige durch Bitte und Ermahnung vor der Verführung zu bewahren. Würde cs nun gar Mitgliedern anderer Ncligionsgesettschafteu einfallcn, in außergottesdienstlichen auch auch von nnscrcn Gemeindegliedern besuchten Versammlungen, Proseliten machen zu wollen, was nach 8- 15 der Grundrechte keineswegs gestattet sei, so sollen die Prediger stets unter den Zuhörern sein, um ihre Reden offen mit Würde und Liebe zu widerlegen, falls aber gar auf unsere Kirche, deren Anstalten und Diener geschmähet würde, sofort an die Kirchenkommissten berichten, damit dieselbe narb Befinden der Sache den Rechtsschutz nachsuche. Das nun Folgende bezieht sich auf die §. 18, 20 und 21 der Grundrechte und giebt in ähnlichem Geiste die Vorschriften, wie die Prediger sich bei der Konfirmateon und Kopulation zu verhalten haben. In Voraussicht der Civilehe sollen die Prediger ihre Gemeinden schon jetzt fleißig und deutlich darauf hinfuhren, was die Schließung der Ehe mit Gottes Wort und Segen bedeute, und daß unsere Kirche die kirchliche Einsegnung der Ehe von ihren Mitgliedern immer werde fordern müssen. Die Kirchenbücher sind fortznführen, und zwar durchaus in bisheriger Weise, die etwa veränderten Umstände, eine veränderte, durch die kirchliche Gesetzgebung vorznschreibende Anlage von Rubriken veröffentlichen.

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