Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 11 (16.3.1849)
- Date
- 1849-03-16
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Akt. 2. Die)erügen Judenwelche.das Bürger-, LrmdLürger-, oder Schutzbürgerrechtgewinnelnvollen, müssen feste Vor- und Familiennamen annehmen oder die bisherigem beibehalten zu wollen erklären. Diese dürfen nicht verändert werden und geht der Familienname. unverändert auf die Descendenten über. Zur Entgegennahme der desfallstgen Erklärungen wird, unter dem Vorsitze des ältesten Weddeherrn, eine aus zwei.Mitgliedern der Vorsteherschaft jeder der beiden israelitischen Gemeinden bestehenden Kommission ernannt werden, zu welcher der Gemeinderegistrator jeder Gemeinde zuzuziehen ist, während der erste Weddebeamte das Protokoll führt. Namensänderungen ist dabei in der Regel vorzubeugen, wenn sie jedoch zugelassen werden, ist bei der im §. 7 der Verordnung über das hamburgische Bürgerrecht vorgeschricbencn Bekanntmachung auch der frühere Name zu publiciren. , Vor Erlangung des Bürgerrechts u. s. w. muß mittelst eines Ältestes dieser Kommission dargethan werden, daß der Vorschrift dieses Artikels Genüge geschehen ist Art. 3. Der Bürgereid wird den Iude.uchis zur Erlassung einer allgemeinen Verordnung, nach Maaßgabe des K. 19 der Grnud.rfch.te,,^ -p.o». Hech. Weddeherrcu, den Patronen der Vorstädte nnd den Landherrn in der bisher bei Iudenciden gebräuchlichen Form abgenommen. . , . Art. 4. Durch Erwerbung des, Bürgerrechts oder Landbürgcrrecht erlangen die Israeliten/, .aste Rechte, welche dem christlichen rllchtchtherisch.cn Bürger oder Landbnrger dermalen zustehcn. .. Die Vorschrift des §. 17 der Maklcrordnnng von 1824 bin sichtlich des Vorrechts christlicher Makler in Auktionen, sowie die Vorschrift des Rath- und Bürgerschlnsseö vom 2ö. Mai 1810 hinsichtlich der beschränkten Zahl der jüdischen Notarieu, ist aufgehoben. Art. 5. In Ansehung der zünftigen Gewerke wird insbesondere Folgendes verfügt: Eöhne hiesiger Juden können als Lehrlinge bei Amtsmeister» eingeschrieben werden. Statt des im §. 39 des Generalrcglements für die Ämter und Brüderschaften erwähnten Tauf- und Konfirmationsscheineö haben jüdische Lehrlinge ihren Geburtsschein einzureichen, und darzuthun, daß sie einer der jüdischen Gemeinden angehören. Die Frage wegen des Arbeitens am Sabbat» und anderen jüdischen Feiertagen bleibt der Übereinkunft der Betheiligten überlassen, doch mziß bei der Einschreibung) festgesetzt werden, wie es damit gehalten werden soll. Ist dies unterblieben, so muß der Bursche sich nach der Hausordnung des Meisters richten. 2) Jüdische Gesellen können zugelassen werden, wenn sie den Erfordernissen des §. KL des Generalreglements genügen; doch müssen sie, wenn sie zuerst bei einem christlichen Meister in Arbeit treten, dasselbe leisten, was christlichen Gesellen, die außerhalb Amtes gearbeitet haben, nach §. 64 des Generalreglements obliegt. Es ist aber kein christlicher Meister genöthigt, einen jüdischen Gesellen in Arbeit zu nehmen, noch umgekehrt, der jüdische Geselle bei einem christlichen Meister in Arbeit zu gehen. Die Bestimmung wegen des Arbeitens an jüdischen Feiertagen bleibt der gegenseitigen Uebcreittkunft überlassen. Im. Uebrigen finden die Vorschriften des Geil eralreglements für die Aemtcr und Brüderschaften azlch„ auf jüdische Zunftgenossen Anwendung. , Art. 6. Sowie eö in sonstigen Beziehungen Hinsicht!jch der Rechtsverhältnisse der hiesigen Inden bis auf Weiteres bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, sein Bewenden behält, so wird namentlich durch die Gewinnung des Bürger-, Landbürgcr- oder Schntzbnrgerrcchts in dem Verhältnisse des Betheiligtcn zu seiner Gemeinde nichts verändert und bleibt er namentlich den jüdischen Kommunallaftcn nach wie vor unterworfen. Lübeck. Während die in Folge der Grundrechte hier sofort ins Leben getretene politische Emancipation der Juden schon neulich in der ersten Versammlung der ucngcwähltcn Bürgerschaft dadurch recht hervvrtrat, daß zwei der anwesenden Vertreter den israelitischen Glauben angehörten, ist auch ihre gcwerb iche Gleichberechtigung dadurch anerkannt, daß bereits ein kaufmännisches Kolleg, sowie nicht minder die Krämcrkompagnie Juden in ihrer Mitte ausgenommen haben. Mecklenburg-Schwerin. (Im Februar.) Die vor etwa zwei Monaten zu Schwerin eingesetzte Kircheneommisfion, bestehend