Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 10 (9.3.1849)
- Date
- 1849-03-09
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2625941-2626254-2626265--1793-2629467- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
ihre künftige Gestaltung als religiöse Gemeinschaft begutachtende Vorschläge machen soll. Eine Generalversammlung der hiesigen Juden wird demnächst binnen Kurzem zusammentreten, in welcher namentlich über das allgemeine Wahlrecht definitive Bestimmung getroffen werden muß. Die demokratische Partei macht bereits lebhafte Anstrengung, auch hier das Prinzip gleicher Berechtigung zu verwirklichen, indem sie die bisherige Bestimmung, daß nur beitragende Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht ausüben, auf alle Gemeindeangekörige ausgedehnt wissen will. Freie Städte. Frankfurt. Also die jüdisch-deutsche General- Synode soll dennoch abgehalten werden. So sehr von kompetenter Seite dagegen angestrebt wurde, so gering die Theilnahme, die sich von vorn herein dem ganzen Unternehmen zuwandte, will man es dennoch wenigstens auf den Versuch ankommen lassen. So lautet wesentlich der Entscheid, der dieser Tage vom Committee gefaßt worden. Ihr seid blind, mit sehenden Angen, möchte man in der Thal diesen Herren zurufen. Die eben erst errungene Freiheit ist nach viel zu neuer Zeitrechnung, als daß die jüdischen Gemeinden sich abermals unter irgend ein neues Joch der Centralisarion beugen sollten. Und anders ist es in der That doch nichts mit dieser Synode. Von bindenden* selbst nur für die Majorität bindenden Beschlüssen kann ohnedies nicht die Rede sein, noch weniger von Zwang, es sei dieser nnn materieller oder auch nur moralischer Art. Wir brauchen, wir wollen keine Synode, Gewissensfreiheit für jeden, Zusammentritt der Gleichgesinnten, ohne Beeinträchtigung der Andersdenkenden. Unser göttliches Judenthum wird dabei wahrlich nicht gefährdet werden. — Hamburg. 1>ropor»!tio in koimrr Unter Beziehung auf die in der Anlage No. 1 entwickelten Gründe ersucht E. E. Rarh Erbges. Bürgerschaft, die in der Anlage l^lr. H.. enthaltene Provisorische Verordnung behufs Ausführung des §. 16 der Grundrechte des deutschen Volkes in Bezug auf die Israeliten, mitzugenehmigen. Anlage No. 1. Bekanntlich schreibt §. 16 der von der Reichsversammlung zu Frankfurt beliebten, und demnächst von der provisorischen Centralgewalt als Neichsgesetz verkündeten Grundrechte des deutschen Volkes vor, daß der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte durch das religiöse Bekenntniß weder bedingt noch beschränkt werden soll, und nach dem zugleich publicirten Einführungsgesetze gehört dieser Satz zu denjenigen, die sogleich ins Leben treten sollen. ES wird dadurch für Hamburg nothwendig, die politische Stellung der Israeliten, welche bisher das Bürgerrecht nicht erlangen konnten, zu verändern. Definitiv kann dies zwar noch nicht geschehen, weil die noch obschwebende Derfassungsfrage sowie die noch zu erwarteten Reichögesetze über das Heimathsrecht und über den Gewerbbetrieb von Einfluß darauf sein können. Aber es erscheint als Pflicht, es zu verwirklichen, daß die Juden jetzt gleich so gestellt werden, duß der Unterschied der Religion, soweit die Verhältnisse es gestatten, ihnen nicht mehr im Wege steht; und da hält E. E. Rath es für das Nichtigste, ikncn sofort diejenigen Rechte zuzustehen, in deren Besitz die nill tlutherischcn Christen sich dermalen hier befinden. Zwar muß auch der Unterschied, der bisher noch zwischen diesen und den Lutheranern besteht, und der.sich nur auf die Wahlfähigkcit in die bürgerlichen Kollegien bezieht, Wegfällen; es ist aber unmöglich, dies vor beendigter Revision der Verfassung ausznfnhrcn. Die ganze Angelegenheit bis zu diesem Zeitpunkte ausuisetzcn, kann noch weniger gerechtfertigt werden, auch haben sich bereits mehrere hiesige Juden znr Erlangung des Bürgerrecht gemeldet. Der rechtliche Standpunkt ist dann im Übrigen der, daß diejenigen Israeliten, die sich als Mitglieder einer der beiden hiesigen Gemeinden (der portugiesischen und der deutsch-israelitischen) answerseu können, als Heimathsberechtlgte, ab r nicht als Bürgcrssöhne zu betrachten sind, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, die bereits das den Kosten des Großbürgerrechts größtenthcils gleichkommcnde Recht der Transitodeklarativn und der eignen Bankkonto erlangt haben, und der Söhne derselben; für diese wird die Vorschrift des ersten Anhanges der Verordnung über das hamburgiscbe Bürgerrecht vom 29. Oktober 1815 unter No. 10 »maßgebend sein müssen. Außerdem hält E. E. Rath zur Verwirklichung des Eintritts der Juden in die Rechte des Ham-