Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 10 (9.3.1849)
- Date
- 1849-03-09
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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burgischen Bürgers einige transitorische Verfügungen über die Feststellung der jüdischen Namen, hinsichtlich welcher.bisher zum Theil eine große Unsicherheit bestand, so wie ferner über die Abstattung des Bürgerndes und über das Verhältniß zu den bestehenden Ämtern für erforderlich, wie dies Alles näher aus der beigefügten Verordnung selbst hervorgeht. Den provisorischen Charakter dieser Verordnung hat aber E. E. Rath auch in einigen andern Beziehungen festhalten zu müssen geglaubt. Das Verhältniß der beiden Judengcmeinden war bisher ein ganz eigenthümliches. Der Eintritt in die Gemeinde ist von der Staatsgewalt unabhängig, die Bestimmung darüber liegt in den Händen des Vorstandes, der sich in der Weise selbst ergänzt, daß für jedes austretende Mitglied E. E. Nathe zwei Personen vorgeschtagen werden, aus denen dieser eine erwählt. Gleichwohl erlangt jedes neue Gemeindeglied durch die Zulassung deS Vorstandes alle diejenigen Rechte, in deren Besitz die Juden bisher Hieselbst waren, wie dieselben im Wesentlichen aus den 'Judenreglements von 1.710 (abgcdruckt in Kleseckers Sammlung hamburgischer Gesetze und Verfassungen, Th. II, S. 386 fgg.) hervorgchen, deren Bestimmungen übrigens in vielen Beziehungen durch mildere Zcitansichten mehrfach Modificirt, wie auch durch den Rath- und Bürgerschluß vom 1. Dccemhcx 1812 verstautet worden ist, daß die Israeliten überall wohnen und Grundeigentum erwerben können. Dagegen liegt nun den Judengcmeiudcn ihre Armcnversorgung im weitesten Sinne ganz allein ob, sie erheben zu diesem Zwecke Kommunalabgaben, bei deren Beitreibung ihnen, wenn cs erforderlich ist, die Staatsgewalt Hülfe leistet, sowie sie behufs der Aufsicht auf fremde und durchreisende Juden von der Polizei unterstützt werden. In diesem Verhältnisse liegt bisher die Sicherung vor dem Zudrange fremder und armer Israeliten. E. E. Rath ist nun bei der anliegenden Verordnung davon ausgegangen, dies Verhältniß unverändert fortbestehen zu lassen. Deshalb legt die Verordnung den Juden nicht die Pflicht auf, das Bürgerrecht zu gewinnen, sondern sie ertheilt ihnen nur das Recht dazu, und es soll in dem Kommunakverhältnisse durch Erwerbung des Bürgerrechts nicht verändert werden. Die Gründe hierfür sind schon oben angedeutet worden, sie liegen in der obschwebenden Revision unserer Verfassung, und in der von Neichswegen (nach §. 3 der Grundrechte) zu erwartenden Heimaths- und Gewerbeordnung. Hieran knüpft sich die Frage nach den Verpflichtungen, welche den Israeliten, dem Staate gegenüber, künftig obliegen werden. Denn der §. 16 der Grundrechte fügt zu dem schon oben angeführten Satze auch den hinzu, daß das religiöse Bekenntniß den staatsbürgerlichen Pflichten keinen Abbruch thun dürfe. Nun ist eS bekannt, daß die Juden schon bisher hinsichtlich aller Staatslasten den Christen gleichgestellt sind, wie sie denn auch seit 1814 der Militair- und Bürgermilitairpflicktigkeit, gleich diesem unterworfen wurden. In dieser Hinsicht ^bedarf es also keiner Verfügungen, wie es sich auch von selbst versteht, daß diejenigen Juden, welche das Bürgerrecht erlangen werden, sich allen sonstigen Lasten, z. B. hinsichtlich der Uebernahme von bürgerlichen Ämtern, ebenso unterziehen müssen, wie der christliche Bürger. Aber es kommen hier noch folgende zwei Punkte in Betracht: 1) Der-Einfluß, der den jüdischen Feiertagen hinsichtlich de^ Wechselverkehrs bisher gesetzlich zngcstanden ist. Derselbe ergiebt sich aus dem Art. 13 (und indirekt auch aus dem Art. 16) der Wechselordnung. Dieser Einfluß wird mit der am 1. Mai d. I. eintretenden Gesetzeskraft der allgemeinen deutschen Wechselordnung von selbst wegfallen, es scheint daher überflüssig, schon jetzt darüber Versagungen zu erlassen, die jedenfalls schwierig sein würden, und dem Wcchselgeschäft, statt dasselbe zn er eichtern, nur unnöthige Verwickelungen zuziehen dürften. Eine sonstige gesetzliche Berücksichtigung finden die jüdischen Feiertage in Rechtsgeschäften und gerichtlichen Handlungen bei uns nicht. _ (Beschluß folgt). se l. doch nur successivc und im Hauptblattc, aufnehmcn. — — Ltu E- Erhalten. — Briefw e ch I. H-H kn T—l-MWir würden die entsprechenden Kommentare. O. in F. Es ist bereits abgesandt- - L. in H. Nicht vor nächstem Monat. Verlag: Lehmkuhl'sche Buchhandlung in Altona. Druck: Gebrüder Bonn in Altona.