Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 9 (2.3.1849)
- Date
- 1849-03-02
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2625941-2626254-2626264--1784-2629457- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Hamburg. Die durch den Rath-und Bürgerschluß vom 21. d. M. beliebte provisorische Verordnung Behufs Ausführung des §. 16 der Grundrechte des deutschen Volkes in Bezug auf die Israeliten wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Gegeben in unserer Raths-Versammlung. Hamburg, den 23. Februar 1819. Art. 1. Juden, welche sich bei der Wedde als Mitglieder der hiesigen portugiesischen oder deutschisraelitischen Gemeinde oder als Söhne eines Mitglieds einer dieser Gemeinden durch ein Attest der Vorsteher ausweisen, können das Bürger- und Landbürgerrecht, sowie, wenn sie sich sonst dazu eignen, das Schutzbürgerrecht erwerben. Sie werden bei der Gewinnung des Bürgerrechts als Heimathsberechtigte betrachtet, und haben dasjenige zu leisten, was die Verordnung über daS hamburgische Bürgerrecht vom 29. Oktober 1815 vorschreibt; diejenigen Israeliten jedoch, welche das Recht, ein eigenes Bankokonto zu halten und auf Transits zu deklariren, bereits erlangt zu haben, können das Großbürgcrrecht ohne weitere Unkosten, als Bezahlung des Stempels, des Bürgerbriefes und Gebühren mit zusammen (8 F 8/?) erwerben. Söhne solcher Israeliten sind als Großbürgerssöhne anzusehen. Art. 2. Diejenigen Inden, welche Las Burger-, Landbürger- oder Schutzburgerrccht gewinnen wollen, muffen feste Vor- und Familiennamen annchmen, oder die bisherigen beibchaltcn zn wollen erklären. Diese dürfen nicht verändert werden und geht der Familienname unverändert auf die Descendenten über. Zur Entgegennahme der desfalkflgen Erklärungen wird, unter dem Vorsitze deS ältesten Weddehcrrn, eine aus zwei Mitgliedern der Vorsteherschaft jeder der beiden israelitischen Gemeinden bestehende Kommission ernannt werden, zn welcher der Gemeinderegistratvr jeder Gemeinde znzuziehen ist, wähscud der erste Weddebeamte das Protokoll führt. NameuSveränderungen ist dabei in der Regel vorzubcugen'»vLNN sie jedoch zugelassen werden, ist bei der im Parph. 7 der Verordnung über daS hamburgische Bürgerrecht vorgcschriebenen Bekanntmachung auch der frühere Name zu publiciren. Vor Erlangung des Bürgerrechts u. s. w. muß mittelst eines Attestes dieser Kommission dargethan werden, daß der Vorschrift dieses Ältestes Genüge geschehen ist. Art. 3. Der Bürgereid wird den Juden bis zur Erlassung einer allgemeinen Verordnung nach Maaßgabe des Parph. 19 der Grundrechte, von dem Weddeherrn, den Patronen der Vorstädte und den Landherren in der bisher bei Iudencideu. gebräuchlichen Form abgenommen. V Art. 4. Durch Erwerbung des Bürgrrrechts oder Landbürgerrechts erlangen die Israeliten alle Rechte, welche dem christlichen nicht lutherischen Bürger dermalen zusteht. Die Vorschrift des §. 17 der Maklerordnung von 1821 hinsichtlich des Vorrechts christlicher Makler in Auktionen, so wie Vorschrift des Rath¬ und Bürgerschlusses vom 25. Mai 1810 hinsichtlich der beschränkten Zahl der jüdischen Natarien, ist aufgehoben. ' Art. 5. In Ansehung der zünftigen Gewerke wird insbesondere Folgendes verfügt: 1) Söhne hiesiger Juden können als Lehrlinge bei Amtsmeistern eingeschrieben werden. Statt des im 8. 39 des General-Reglements für die Aemter und Bruderschaften erwähnten Tauf- und Eonfirmationsschenrs haben jüdische Lehrlinge ihren Geburtsschein einzureichen, und darzuthun, daß sie einer der jüdischen Gemeinden angeboren. Die Frage wegen des Arbeitens an Sabbath- und anderen jüdischen Feiertagen bleibt der Uebcreinkunst der Bethciligten überlaffen, doch muß bei der Einschreibnug festgesetzt werden, wie es damit gehalten werden soll. Ist dies unterblieben, so muß der Bursche sich nach der Hausordnung des Meisters richten. 2) Jüdische Gesellen können zugelassen werden, wenn sie den Erfordernissen des 8. 62 des General-ReglementS genügen; doch müssen sie, wenn sie zuerst bei einem christlichen Meister in Arbeit treten, dasselbe leisten, was christlichen Gesellen, die außerhalb Amtes gearbeitet haben, nach H. 6l des General-Reglements obliegt. Es ist aber kein christlicher Meister genöthigt, einen jüdischen Gesellen in Arbeit zu nehmen, noch umgekehrt, der jüdische Geselle bei einem christlichen Meister in Arbeit zu gehen. Die Bestimmungen wegen des Arbeitens an jüdischen Feiertagen bleibt der gegenseitigen Uebereinknnft überlassen. Im klebrigen finden die Vorschriften des General-Reglements für die Aemter nnd Bruderschaften auch auf jüdische Zunftgcnosseu Anwendung. Art. 6. So wie ec in sonstigen Beziehungen hinsichtlich der Rechtsverb.iltnrsse der hiesigen. Juden bis auf Weiteres bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden behält, so wie namentlich durch die Gewinnung deS Burger-, Landbürger¬ oder Schutzbürgerrechts in dem Verhältnisse der Betheiligten zu seiner Gemeinde nichts verändert und bleibt er namentlich den jüdischen Eommnnallasten nach wie vor unterworfen. Skizze ans der» Leben des Nankench (N. Glieser Garmeiser.) (Aus seiner Autogrcss'hie) Es war am 22. Kislav 5997, ich saß, indem ich so eben meinen Schülern den Abschnitt Gpv' scn) zu erklären vollendet hatte, unter dem Kreis der lieben Meinigen. Meine tugendhafte, edle Frau war so eben bcschäftigtKPargament zum Schreiben meiner Bücher zu ordnen. Meine älteste, dreizehn-