Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 9 (2.3.1849)
- Date
- 1849-03-02
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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K?r Hayrpf sich legen und alle menschlichen Kräfte werden zury allgemeinen Besten Mitwirken. — Die Elfteren verkennen den Menschen, die anderen verkennen den Menschen nnd leugnen Gott Vertiefe sich nur Zeder in sein Inneres und beobachte sich genau: hat er nur Augen aufzumerken und den Willen, zu sehen, so wird er sehr beruhigt werden von dem fortwährenden Streit, den in seiner Brust die gnien und schlechten Neigungen, die Vernunft und der Eigensinn, die Pflicht und die Leidenschaft, das Gute und das Döse, um sie bei ihren Namen zu nennen, führen. Man betrachtet mit Be, sorgniß die Bewegungen, die äußern Wechselfälle des menschlichen Lebens: wie erst dann, wenn man den Bewegungen, den inneren Schwankungen der menschlichen Seele folgte? Da muß man sehen, wie viele Gefahren, Hinterlisten Feinde, Kämpfe, Siege und Niederlagen in einem Tage, in einer Stunde sich begegnen können! — Ich sage dies nicht, um den Menschen zu enrmurhigcn, noch um die Freiheit»herabzusetzen. Er ist dazu berufen, in diesem Kampfe des Lebens zu siegen und seiner Freiheit gehört die Ehre des Sieges. — Aber unmöglich ist der Sieg für ihn, und seine Niederlage ist sicher, wenn er nichr eine richtige Vorstellung und ein tiefes Gefühl seiner Gefahren, seiner Schwächen und der §ülfe hat, der er bedarf. ES gehört eine gänzliche Unkeuntniß der menschlichen Natur, des Menschen und ihrer Beschaffenheit dazu, um zu glauben, daß sich selbst überlassen, die menschliche Freiheit zum Guten gelangt und dazu genügt. Es ist der Zrrrhum deS Stolzes; ein Zrrlhum, der mit demselben Schlag die sittliche und die polnische Ordnung, die innere Negierung der Gesellschaft entnervt. — Der Kampf ist derselbe, die Gefahr eben so dringend, die Hülfe ebenso nöchig in der Gesellschaft, wie im Menschen. Viele der jetzt Lebenden haben das Schicksal gehabt, mehrmals das gesellschaftliche Gebäude nahe seinem Einstürze, seine Stützen, seine Banden von allen Seiten weichen zu sehen. — Zn welcher Ungeheuern Ausdehnung und mir weicher furchtbaren Schnelligkeit brachen dann alle die Ursachen des Krieges und gesell schaftlichen Todes hervor, Pie unausgesetzt mitten unter uns gahren i — Oesterreich Kremfter. Der hinlänglich besprocheye §. 13 der Grundrechte wurde endlich in folgender Fassung angenommen: Den österreichischen Staatsbürgern ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet. Sie sind unbeschränkt in der äußern öffentlichen Ausübung ihrer Religion, so weit diese Ausübung weder rechtsnoch sittenverletzend ist, noch den bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Pflichten widerstreitet. §. 14 lautet: Keine Neligionsgesellschaft genießt vor der andern Vorrechte durch den Staat. Niemand kann zu religiösen Handlungen und Feierlichkeiten überhaupt, und insbesondere zu den Pflichten eines Kultus, zu welchem er sich nicht bekennt, vom Staate gezwungen werden. Freies Städte. Frankfurt. Die heute ausgcgebene Nummer 23 des Amtsblattes der freien Stadt Frankfurt promulgirt das Gesetz über die bürgerliche und staatsbürgerliche Gleichheit der Staatsangehörigen. Dasselbe zerfällt in sechs Artikel und lautet: „Wir Bürgermeister nnd Rath der freien Stadt Frankfurt erklären lsiemit auf Beschluß der konstituirenden Versammlung vom 25. Jan. 1849 in Gemäßheit der Grundrechte des deutschen Volkes: Art. 1. Die bisher noch bestandenen Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte der hiesigen Bürger des israelitischen Religionsbekenntnisses und der hiesigen Beisassen, so wie der staatsbürgerlichen Rechte der Gemeindeglieder der Dorsschaften sind aufgehoben. Art. 2 u. 3. Specicll die Beisassen betreffend. Art. 4. Alle Mitglieder der Frankfurter Stadtgcmcinde werden Frankfurter Bürger genannt. Die Mitglieder der Landgemeinden als Bürger ihrer Gemeinde bezeichnet. Art 5. Tie öffentlichen Ämter sind für alle Staatbürger gleich zugänglich. Art. 6. Die den vorstehenden Grundsätzen widcrs^eitcndcn Bestimmungen des älteren Rechtes sind sämmtlich außer Kraft getreten. Beschlossen in der großen Raths-Versammlung, den 20. Februar 1849.