Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 9 (2.3.1849)
- Date
- 1849-03-02
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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wie ein philosophisches System behandeln zu dürfen. Sie suchten die Idee zu erzrübeln, ohne das Reale, Positive zu kennen. Es erging ihnen daher, wie es Allen ergeht, welche meistern wollen, ohne etwas von der Sache zu verstehen. Sie fanden keinen Anklang, und ihre Bemühungen blieben ohne Erfolg Soll nun irgend ein Vorfall vom indischen Standpunkte aus erörtert werden, so kann dieses nur durch Lehre und Tradition allein geschehen. Zn Beiden ist das Wesen und die Bestimmung des JudenthumS enthalten, wer diese unbeachtet läßt, und aus einer Anschauungsweise Streitsachen im Zudenchume entscheiden will, hat nichts weniger als Misch entschieden. Von diesem Gesichtspunkte aus unternehmen wir die von uns ausgestellte Fragezu beantworten, und wer uns hier entgegnen will, der versuche eS von unserm Standpunkt, und da sind wir gerne bereit auf jede Entgegnung einzugehen. Zede andere Entgegnung aber erklären wir im Voraus als können wir diese nicht durch ein direkt darauf bezügliches Gesetz beantworten; doch finden sich theils analoge Bestimmungen, theils analoge Fälle, wodurch unser Fall zur Genüge seine Bestimmung erhält. Die bürgerliche Ehe kannte die Zeit, in welcher die Abfassung des v"c fällt, ganz und gar nicht, es ist diese erst eine Erscheinung der neuern Zeit. Wir finden deshalb im keine direkte Bestimmung über eine solche Ehe. Jedoch findet unsere Frage schon dadurch ihre Erledigung, daß jede Ehe, die ohne;'ci7's>, 22D geschlossen ist, nach einigen als ho»7h7 7i2'h, nach andern 2'p2i2 die Frau (gelinde bezeichne-) als cabp betrachtet wird, Fügen wir nun hinzu, daß es selbst in der Einsegnung der Ehe heißt: 22W >7' 12b 'msucn 2H 12b;'N7-sv, so haben wir eine genaue deutliche Bestimmung, daß jede ohne j'cn'p, 22m geschlossene Ehe keine religiöse Gültigkeit har. Ob nun eine solche Ehe gerichtlich anerkannt ist, oder bloß auf ein gegenseitiges Versprechen cingegangen, ist für die religiöse Gültigkeit einerlei. Bride sind ohne j»5i7'pi 22D. Die gerichtlich geschlossene Ehe hat nur den Vortheil. daß beide Parlheien gehalten seien, ihre vor Gericht emgeqangenen VerpfUch.- langen zu erfüllen, poh. .h'2 '7 ss'22, ,'2w .-"v '7 2712 272h. Zst nun aus diesen Bestimmungen indirekt erwiesen, daß die E'vilehe als solche keine religiöse Gültigkeit hat, so können wir dasselbe aus folgenden zweien gesetzlich erwähnten Fällen mir der größten Evidenz darshurj. Der Wortlaut dieser Gesetze ist: hcrc '212 ccn;f>2 j'h 2'rih n"222i vvw'n Mvw hc:c 7vw pi 2m,2 'h cj'vv 1"2 ''O v"h) 1*21 va ''öz 12PP 2hrö 2721M ö§2 l'5'7p .(2>'22 Hier wird also mit Bestimmtheit ausgesprochen, jedes anderweitig geschlossene Ehebündniß ist ungültig. Wir hielten uns bei der Beantwortung dieser Frage nur an der letzten rabbinischen Quelle, weil diese gerade, als letzte für uns gesetzliche Autorität har, und wir auch nur eine praktische, nicht theoretische Untersuchung hier führen wollten. Das Resultat unser Untersuchung zeigte zur Genüge, daß jede Ehe nur dann religiöse Gültigkeit har, wenn l'cn'pi 2212 dabei siaManden. Es versteht sich aber von selbst, daß wir mir dem gewonncuen Resultate nur eine Pflicht, die jedem Juden zu beobachten obliegt, aussprachen. Dadurch, daß jeder Neligionsbehörde oder Verwaltung alle äußere Gewalt genommen ist, und die Gewissensfreiheit bis zur individuellen Willkür gestartet ist, kann überhaupt bei religiösen Observanzen nur von einer Pflicht, nrcht von einem zu fordernden Recht die Rede sein. Je mehr aber von Außen nicht nur kein Schutz, sondern die höchste Gefahr jeder Religion sich entgegenstellr desto mebr ist eS Pflicht jedes ManneS, der mit Treu und Eifer der göttlichen Lehre er, geben ist, für dieselbe zu wachen, und für deren genaue aus neu organifire daß durchaus die Glieder derselben sich nach den sogenannten ,,Alten" und „Neuen" trennen, daß dte „Alten" alsdann aber mir aller Strenge jeden von sich ausschließen der nicht V"L '2'7 >2 bv, so» wol öffentlich als häuslich lebt Mit Freuden begrüßten wir die bereits vielfache Sonderung in den verschiedenen Gemeinden, zwar ging man hierbei von der einzelnen Differenz in Kulrnsangelegenheircn aus, allein man soll hierbei strenger verfahren. Die uralte Aufforderung: ch 'p, muß auch für uns Norm sein. Man für!>re nicht, dadurch als intolerant verschrieen zu werden; denn einmal ist die Toleranz falsches Zeugniß für die eigne Religiösitär. 22:2 erhielt durch seinen Eifer das göttliche FriedenS-Bündniß, oh'ö slw »222 'O'7I. Wir müssen entschieden jede Zumurhung, die von einer freundlichen, hochgestellten Person uns aufrreken, zurückweisen. Wir kennen kein» Vereinigung und keine Einheit mit irgend Jemand anders, als mit