Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 7 (16.2.1849)
- Date
- 1849-02-16
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2625941-2626254-2626262--1763-2629434- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Art. 1. Juden, welche sich bei der Wedde als Mitglieder der hiesigen portugiesischen oder dcntschisraclitischen Gemeinde oder als Söhne eines Mitgliedes einer dieser Gemeinden durch ein Attest der Vorsteher ausweisen, können das Bürger und Landbürgcrrccht, sowie wenn sie sich sonst dazu eignen, das Schutzbürgcrrecht erwerben. Sie werden bei der Gewinnung des Bürgerrechts als Heimathsberechtigtc betrachtet, und haben dasjenige zu leisten, was die Verordnung über das Hamburgische Bürgerrecht vom 29. Oktober 18 tö verschreibt; diejenigen Israeliten jedoch, welche Nachweisen das Recht, ein eigenes Bankkonto zu halten und auf Transite zu deklarier», bereits erlangt zu haben, könne» das Großbürgerrecht ohne weitere Unkosten als Bezahlung des Stempels des Bürgerbriefes und der Gebühren (mit zusammen 8 A 8 /?) erwerben. Söhne solcher JSraeliten sind als Großbürgerssöhne anznsehcn. Art. 2. Diejenigen Juden, welche das Bürger-, Landbürger- oder Schutzbürgerrecht gewinnen wollen, müssen feste Vornud Familiennamen annehmen oder die bisherigen deibehalten zu wollen erklären. Diese dürfen nicht verändert werden und geht der Familienname unverändert auf die Descendcnten über. Zur Entgegennahme der dcsfallsigen Erklärungen wird, unter dem Vorsitze des ältesten Weddeherrn, eine aus zwei Mitgliedern der Vorstchcr- Ichaft jeder der beiden israelitischen Gemeinden bestehende Kommission ernannt werden, zu welcher der Heincindercgistrator jeder Gemeinde zuzuzichen ist, während der erste Weddenbcamte das Protokoll fuhrt. Namensänderungen sind dabei in der Regel bnrgische Bürgerrecht vorgeschricbenen Bekanntmachung auch der frühere Name zu publieirrn. Vor Erlangung deS Bürgerrechts u. s. w. muß mittelst eines Anestes dieser Kommission dargetban werden, daß der Vorschrift dieses Artikels Genüge geschehen ist. Art. 3. Der Bürgereid wird den Juden bis zu Erlassung einer allgemeine» Verordnung nach Maaßgabe des 8. 19 der Grundrechte, von dem Weddehcrrn, den Patronen der Vorstädte und den Landhcrren in der bisher bei Juden gebräuchlichen Form abgerronline». Art. 1. Durch Erwerbung des Bürgerrechts öder Landbürgcrrechts erlangen die Israeliten alle Rechte, welche dem christlichen nichtlnthcrischcn Bürger oder Landbürger dermalen zustchen. Tie Vorschrift des §. 17 der Maklerordnung von 1821 hinsichtlich des Vorrechts christlicher Makler in Auktionen, sowie die Vorschrift des Rath- und Bürgerschlusscs vom 25. Mai 1810 hinsichtlich der beschränkten Zahl der jüdischen Notarien ist aufgehoben. Art. 5. In Ansehung der zünftigen Gewerke wird insbesondere Folgendes verfügt: Söhne hiesiger Juden können als Lehrlinge bei Amtsmeistern eingeschrieben werden. Statt des im §. 39 des Gcncralreglemcnts für die Ämter und Brüderschaften erwähnten Tauf- und Konfirmationsscheincs haben jüdische Lehrlinge ihren Geburtsschein cinznrcichcn, und darzuthnn, daß sie einer der jüdischen Gemeinden angehören. Die Frage wegen des Arbeitcns an Sabbath- und anderen jüdischen Feiertagen bleibt der Uebcreinknnft der Beteiligten überlassen, doch mnß bei der Einschreibung festgesetzt werden, wie es damit gehalten werden soll. Ist dies unterblieben, so muß der Bursche sich nach der Hausordnung des Meisters richten. 2) Jüdische Gesellen können zugelassen werden, wenn sic den Erfordernissen des K. 62 des Gencralreglcments genügen; doch müssen sie, wenn sie, zuerst bei einem christlichen Meister in Arbeit treten, dasselbe leisten, was christlichen Gesellen, die außerhalb Amtes gearbeitet haben, nach 8-61 des GeneralreglcmentS obliegt. Es ist aber kein christlicher Meister genötigt, einen jüdischen Gesellen in Arbeit zn nehmen, noch umgekehrt, der jüdische Geselle bei einem christlichen Meister in Arbeit zn gehen. Die Bestimmung wegen des ArbeitcnS an jüdischen Feiertagen bleibt der gcgcttseitigcn'Ucbcreiukttnft überlassen. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Gencralreglcments für die Ämter und Brüderschaften auch auf jüdische Zunftgenosscn Anwendung. So wie es in sonstigen Beziehungen hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der hiesigen Inden bis ans Weiteres bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden behält, so wird namentlich durch die Gewinnung des Bürger-, Landbürger- oder Schntzbnrgerrcchts in -cm Verhältnisse des Beteiligten zu seiner Gemeinde nichts verändert und bleibt er namentlich den jüdischen Kommune.llasten nach wie vor unterworfen.