Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 5 (2.2.1849)
- Date
- 1849-02-02
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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39 Wo mehr die Leser darauf verweisen, als ein Auszug gar nicht gut gegeben werden kann, prerchen. Breslau.., Nachdem die Reorganisation der hiesigen Geme.indeperhästttisse vollbracht ist, theile ich Ihnen Hiebes die betreffenden, angenommenen Paragraphen des neuen Gemeinde-Statuts mit. Sie lauten: Die zur Abänderung der Statuten für die israelitische Gemeinde zu Breslau vom Jahre 1826 einbernfene General-Versammlung sämm.tlicher selbstständiger Mitglieder nimmt bis zur definitiven Feststellung der Gemeitldevcrhältttisse folgende provisorische, auf Ein Jahr gültige Bestimmungen als rechtsverbindlich und maßgebend für den Fortbestand der „jüdischen Gemeinde" an. - § 1. Die Cultus-Angelegenheiten scheiden, gus dem Bereiche der Gemeinde-Verwaltung phsitH Ms und bleiben lediglich der freien SelhstbestiuMytg überlassen. 8 2. Mitglieder der Gemeinde sind sämmtliche männliche volljährige, undescholtene , jüdische -Einwohner, welche sich selbst ernähren, und müidestens einen jährlichen Beitrag von zwei Thalern zur Gemeindekasse entrichten. 8 3. Die Gemeindeverwaltung wird von Repräsentanten und einen Vorstand besorgt. Tic Zahl der Repräsentanten wird aus fünfzehn und sechs Stellvertreter, die des Vorstandes auf fünf und zwei Stellvertreter festgestellt. 8 4. Wahlberechtigt und wählbar sind sämmtliche Mitglieder (82) Alle Wahlen sind direkt und werden durch Stimmzettel bewirkt. Das Wahlgeschäft wird durch den fungirenden Vorstand mit Zuziehung dreier, durch die General-Versammlung gewählter Wahlcommissarien geleitet. Die relative Majorität der Stimmen ist überall entscheidend. 8 5. Der Vorstand ist die verwaltende Behörde. Er ist befugt die Gemeinde ohne besondere Vollmacht in allen gerichtlichen Verhandlungen und allen Behörden gegenüber vollgültig zu vertreten, auch ist er verpflichtet und berechtigt, die Beiträge der Mitglieder eiuzutreiben. 8 6. Die Repräsentanten haben das Recht mrd die Pflicht der Controlle. Alle FinauzangelegenHeiken müssen ihnen vom Vorstande zur Beratung und Bestätigung vorgelegt werden. 8 7. Vorstandunh Repräsentantenversammlung habe» beide daS Recht, Anträge zu stelle» und Beschlüsse zu fassen; jedoch können ohne gemeinschaftliche Uebereinstimmung die Beschlüsse nicht zur Ausführung kommen. 8 8. Das Amt der Vorsteher ist ein unbesoldetes Ehrenamt; jedoch sind sie wegen vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit verantwortlich. 8 9. Nach Festsetzung des Finanzetatö wird die Summe der Ausgaben von der Verwaltungs- Hörde auf alle Mitglieder reparirt und jedes einzelne Mitglied vargeladen, um sich darüber zu erklären, yb der ihm zugemulhete Beitrag mit seiner Selbstschätzung übercinstimme. Jedes Mitglied verpflichtet sich dann, den bestimmten Beitrag in vierteljähriger Vorausbezahlung zu leisten. 8 10. Nachdem die jährliche Einnahme von -enu Vorstände und den Repräsentanten festgestellr /ist, wird von denselben auch der jährliche Etat für die bleibenden und für die nach Maaßgabe cer Einnahme veränderlichen Ausgaben für Armen- und Krankenpflege festgestellt. tz 1l. Ueber Einnahme und Ausgabe bat der Verstand , nach dem Jahresscht nsse einen Rechen - schaflshcricht zu veröffentlichen. 8 1.2. Alle obigen Bestimmungen entgegen,iehende» Festsetzungen der Statuten vom 1826 sind aufgehoben. 8 13. Ter Vorstand ist ermächtigt und gehalten vor Ablauf des Jahres eine Generalversammlung einzuberufen, um über das Fortbestehen der jüdischen Gemeinde zn beschließen. Berlin, 13. Januar. Der Pr. Sr. An; enthält Folgendes: „Aus dem Ministerium der gclstlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenbeiken geht nnsffolgcnde Mittbellnng zu : Narb dem Patent, betreffend die Zusainnrenbernfung der Volksvertreter, vom 5. Dezember v. I. (Gesetzsammlung S. 392 ff.) soll unter Anderem den am 26. k. M. zusammentretenden Kammern der Entwurf einer Verordnung über die Aufhebung einiger Ehehinderniffe zur Bcrathung vorgclegt werden. Damit ist