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Der treue Zionswächter · 1849-02-02 · 5 (2.2.1849) · page 8

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
5 (1849)
Issue
5 (2.2.1849)
Date
1849-02-02
Page
– (sequence 8)
Language
German
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40 unzweifelhaft, nächst der Beseitigung des Eheverbots wegen Ungleichheit des Standes, auch die Aufhebung der Vorschrift des Allgemeinen .Landrechts (Th. U. Tit.^ tz. 36) beabsichtigt, wonach ei» Christ mit solche« Personen keine Ehe schließen kann, welche nach den Grundsätzen ihrer Religion sich christlichen Ehcgcsetzen zu unterwerfen gehindert werden. Diese Angelegenheit ist vor Kurzem im Staatsmittisterium deratheu worden. Dabei hat die Ansicht Beifall gefunden, daß schon jetzt die bürgerliche Gültigkeit der Ehe von dem religiösen Bckenutniß der Eheleute nicht mehr abhängig, sei und es sonach einer ausdrücklichen Aufhebung des in dem angeführten 8. 36 vorgeschricbencu Erfordernisses einer gültigen Ehe nicht bedürfe. Hiergegen möchte sich auch kaum ein begründeter Einwand erheben lassen, wenn man erwägt, daß nach Artikel 11 der Vcrfassuugsurkundc für den preußischen Staat vom 5. Dcccmbcr v. I. der Genuß der bürgerliche» und staatsbürgerlichen Rechte unabhängig ist und von dem religiösen Bekenntniß, daß zu diesen Rechten unstreitig auch das Recht gehört, eine gültige Ehe zu schließen, daß folglich die angeführte Vorschrift des Allgemeinen Landrcchts der gedachten Bestimmung des Artikels 11 der Verfassungönrkunde widerspricht, mithin durch dieselbe aufgehoben lst, da nach Artikel 108 nur diejenigen Gesetze, welche der Verfassung nicht znwiderlaufcn, bis zu einer Abänderung durch ein Gesetz in Kraft bleiben. So lange aber die Formen für die Ab» schließung der bürgerlichen Che noch nicht durch ein Gesetz allgemein geregelt und das Institut der Civilstandsbeamten noch nicht cingeführt ist, können der Schließung der Chen zwischen Christen und Nichtchristen allerdings nicht zubcseirigende formelle Schwierigkeiten eutgcgcntreten, ..da die priesterliche Einsegnung solcher Ehen, welche nach dem bestehenden Rechte zur Schließung derselben gehörtnicht gezwungen werden kann" und es, was z. D die Eben zwischen Christen nnd Juden anbetnfft, mindestens zweifelhaft ist, ob Solche nur nach jüdischen Ritus geschlossene Chen die bürgerliche-Gültigkeit wurden entsprechen können. Die vollständige Wirksamkeit des Artikels 11 der Vcrfassnngsurründe in Beziehung auf die Chen der preußischen Staatsbürger ist demnach von der gesetzlichen Negulirung der bürgerlichen Ehe, von der Einführung der zu deren Äbschließung bestimmten Civilstandsbeamten abhängig. Mit Rücksicht hierauf erscheint es mindestenS rathsam, die, ausdrückliche Aufhebung, des angeführten §. 36. des allgemeinen. Landrechts, Falls Solche überhaupt noch für erforderlich gehalten werden sollte, gleichzeitig mit dem Gesetz über die Civilehe und des Civilstandsbeamten auszusprechen." — Freie Städte. Frankfurt, 25. Jan In der heutigen Sitzung der konstitnirenden Versammlung des Freistaates Frankfurt wurden folgende Ausschüßanträge gestellt: Art. 1. Die bisher bestandenen Beschränkungen gegen Israeliten Beisassen nnd Mitglieder von Landgemeinden sind aufgehoben. Art. 2. Die vorhandenen Beisassen und Kinder sind kraft dieses Gesetzes in das bürgerliche Recht ausgenommen. Art. 3. Dir Annahme von Beisassen findet künftig nicht mehr Statt. Alle Mitglieder der Frankfurter Stadtgrmeinde werden Frankfurter Bürger genannt und die der Landgemeinden je nach ihrer Gemeinde. M7 ^st"Dle ö'ffcirtllchen Ämter sind für alle Staatsangehörigen gleich zngängig. Die den vorstehenden Grundsätzen widerstreitenden Bestimmungen der altern Gesetze sind aufgehoben. ' Sämmtliche Artikel wurden angenommen. Ucber das ganze Gesetz beantragte Dr. Neingamm wegen der Wichtigkeit desselben namentliche Abstimmung, welche sofort erfolgte und wobei alle Mitglieder mit „I a" stimmten. Hierauf stellte Neingamm im Namen des Ausschusses noch folgende Reberianträge: Alle die Ehe beschränkenden Bestimmungen sind aufgehoben. 2) Ein Gesetz vorzubcreücn, welches die bisher bei Eidesleistungen übliche Verwarnung von Meineid aufhcbt. 3) Das Zeugnis; eines Geistlichen über erhaltene Belehrung in Betreff des Eides habe nicht stattzufinden. 4) Ein Gesetz vorzutegcn, welches die Rechte der unehlichen Kinder regele. Es möge der Senat an alle Behörden die nöthigcn Anordnungen bezüglich der vorstehenden Anträge ergehen lassen! Auch diese Nebcnanträge wurden angenommen. Briefwechsel. N. K in D. Ganz in Ihrer Nähe findet sich das von Ihnen Gewünschre. indem Rabl» Bin E. ans den Sie sich bernien. sich dicscrhalb kürzlich au mich gewandt hat. Nabb. F in W- Ich wcrcc roch hcssenrlich nicht ohne Ihre Antwort dleidcn. Io. Noch nichts erhalten. 57. Sie scheinen gänzlich daran vergessen zu haben. M. in E- Wir erwarten, daß die so schmählick Angegriffenen sicherlich nicht schweigen werden; beruhigen Sie sich bis dahin. . Verlag: Lehmkuhl Me Buchhandlung in Altena. Druck: 06 r brüder B? n u in Alrona.

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