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Der treue Zionswächter · 1849-01-26 · 4 (26.1.1849) · page 7

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
5 (1849)
Issue
4 (26.1.1849)
Date
1849-01-26
Page
– (sequence 7)
Language
German
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»KA 31 auf welchen der eigentliche Commissionsbericht basirt war. Nun bitte ich jeden Unparteiischen die Ansicht des Herrn Hahndorf genau zu beherzigen und was dieser Herr im Sinne gehabt, wozu noch kam, daß er der Versammlung den Präsidenten gab. Haben wir darum nicht genug gethan, genug gewirkt, wenn man unser» §. 15 mit dem der vorgelegten, entworfenen Punklation vergleicht? Ist nicht ferner jeder Gemeinde, die es gut im Sinne hat, vollkommen freie Hand gelassen? Wo also keine Kommuualschule will, ist auch jetzt weder beschränkt, wir haben erreicht, was zu erreichen war, es soll uns freuen wenn unsere treuen Freunde und Amtsbrüder ein Mehreres erreichen wähnen, doch möchten wir daran sehr zweifeln. thcilt wird. Sowie diese Einrichtung getroffen ist, hört jede israelitische Gesammtschule auf und darf nicht wieder eingcführt werden. Herr Goldschmidt und Alsberg sind der Ansicht: Jede israelitische Neligionsgemeinde hat für Beschaffung eines genügenden Religionsunterrichts an ihre Jugend durch Anstellung eines geprüften Lehrers Sorge zu tragen. — Einzelne Gemeinden von nur 10 oder weniger, oder Gruppen einzelner Familien an einem Orte, sollen unter Mitwirkung und Aussicht der Bezirksgemeinde durch Verständigung untereinander über den periodischen Aufenthalt eines geprüften Lehrers den erforderlichen Religionsunterricht für ihre Jugend beschaffen. Zu den Kosten des israelitischen Religionsunterrichts soll von dem Aufwand der Orrsgerneindcu und Landestheile sowie aus dem Stistungsfonds, und gus andcrm Aufkommen für Schnlzweeke überall ein der israelitischen Bevölkerung entsprechender Antheil beigetragcn werden. Die Erfüllung der allgemeinen Schulpflichtigkeit auch der israelitischen Kinder soll nirgends sie au dem Besuche ihres Religionsunterrichts hindern dürfen, vielmehr soll der letztere durch die Einrichtungen in den Ortsschuleu möglichst begünstigt, und diese durch Einreihung des jüdischen Neligionsunterrrichts und Mitbestellung des Lehrers, wenn auch soweit als nöthig auf Kosten der israelitischen Religionsgemeinde, zur Simultantenschule gemacht werden. — An den Orten, wo die israelitische Religions- Gemeinde den .... Theil der Gesammtbevölkerung oder mehr beträgt, hat sie ein Recht auf die vorgedachte Einrichtung der Ortsschule. — An denjenigen, wo dieselbe besondere Gesammtfchulen für Äernburg. Auch für uns haben Deutschlands Grundrechte bereits ihre segensreichen Früchte getragen, und uns eine Emancipation gebracht, die wir so hoch, ja höher noch anschlagen, als die politische, nämlich die des Gewissenszwanges, unter der wir bisher lebten. Wir haben uns nämlich von Herrheimer und Konsorten emancipirt und bilden jetzt eine zwar kleine, doch aus durchaus Gleichgcsiunten zusammengesetzte, selbstständige jüdische Religionsgemeinde. Daß wir zunächst die uns anfgedrungene Herrheimersche Agende bei Seite gelegt, daß wir in unserm kleinen wieder oren, wie es von jeher in Israel Sitte und Gebrauch war, bedarf wol kaum -er Erwähnung. Jetzt sind wir daran einen rmc und 7vl»? in einer Person zu cngagiren, aber es müssen diese bereits als solche geprüft sein, da wir einer Prüfung von Herrheimer weder bedürfen, noch selbige fernerhin wollen.*) Mit innigem Tank gegen den Allvater begrüßen wir eine Freiheit, die uns daö kostbarste Gut, die Gewissensfreiheit brachte sind sicher. Laß unter ihrem Schutze, das wahre Judenthum nicht untergehen, vielmehr vom Neuen erstarken und crkraftigcn wird. ihre Jugend besitzen oder errichten, bestellet für ihre Mitglieder keine Beitragspstlcht zur Orisschnle, und keine Pflicht znm Besuche derselben. -- Solche Scparalschnlcn müssen aber allen E'fotdernisien des norhwcndigcn LchrnmfangS Genüge leisten, und sieden in dieser Beziehung unter Aufsicht Lev allgemeinen Schulbehörden. Auf den Grund der Schnlvorschrifleu, welche für den Religionsunterricht der S yuedalansschuß, für den übrigen Unterricht in den Gesammtschnlen aber die Centralstette cnlleilt, fuhren die Aussicht über alle Unterrichtsanstalten, soweit sie nicht Len Staatsbehörden znftehet, oder benehmlich mit Liesen, die betreffenden Geinerndeäliestc», der Vorstand der Bezirksgemeinde und die geistlichen Beamten. — Diejenigen Geldmittel, welche der Bezirkegemeiude für Scbnlzwecke zur Verfügung stem-t vertheilt die Aelkestenversammlnng unter die bedürftigen Einzelgemeindeu und Lehrer. . Die Mitwirkung bei Leu Verbänden für periodischen Religionsunterricht und diejUntcrstützung derselben, in Sache des Vorstandes der Bezirksgemeinde. E:wa auf viele Stelle Refleclirenve erfahren vaS

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