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Der treue Zionswächter · 1849-01-26 · 4 (26.1.1849) · page 5

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
5 (1849)
Issue
4 (26.1.1849)
Date
1849-01-26
Page
– (sequence 5)
Language
German
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»M S9 falls nur im äußersten Falle zur Anwendung kommen. Der §. 19, nach dem die Formel deS Eides fernerhin nur heißen soll: „So wahr mir Gott helfe", ist seit einer Reihe von Jahren jüdischer SeirS bereits angestrebt, hiemit nun in seinem ganzen Umfange erreicht worden. Der Eid, inore Hnäaieo ist somit gänzlich abgeschafft, und wird über die Bedeutung deS jetzt geltenden Eidesformel irgend einem gläubigen Israeliten wol kaum ein Zweifel obwalten. §. 20 zusammengezogen aus den Konsequenzen deS so eben von uns behandelten §. 18, sowie aus der früher bereits hingestellren Indifferenz des Staates gegen die religiöse Ueberzeugung des Individuums überhaupt, laurer: Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilakres ab hängig; die kirchliche Trauung kann nur nach Vollzieung des Civilakres siarcfinden. Die Religionsverschiedenheir ist kein bürgerliches Ehehinderniß. Sollen wir es offen gestehen, so ist unter dewanücen Umstanden, die gestaltete Civilehe noch als ein halbes Glück anzusehen. Die bürgerliche Ehe, und nur diese, ist als ein Cioilakt anzusehen, was selbstverständlich; es habe dieselbe der religiösen voranzugehen, was bisher überall schon gültig und auf das Religionswesen nicht den geringsten Einfluß hat Aber die kirchliche Trauung ist überhaupt — wie jede andere Aeußerunz eines kirchlichen Bewußtseins — ferner nicht nörhig, und vor Allem die Mischehen sind gestattet! Da es aber wol kaum einen Zweifel zu unterwerfen ist, daß der größte Theil jener etwa stattsindenden Mischehen, nur Civilehen sein werden, so muß für jeden der jüdischen Eherechce Kundigen eine besondere Beruhigung darin liegen, daß nach jüdischem Recht eine solche Ehe als derartige Nicht anerkannt, nicht das 0 L'f> s'ft durchweg zur Anwendung kömmt. Freilich immer noch ein sehr tristes Auskunftsnutrel, und in seiner praktischen Bedeutung für das religiöse Judenrhum höchst betrübend; allein eS liegt außer unserem Bereiche es unwirksam zu machen, und was die praktischen Folgen berriffr, haben wir bereits bei Besprechung des §. 18 als letztes Mittel die gänzliche Trennung, so wie die Konstituirung selbstständiger. nach jüdischem Ritus lebender Gemeinden angegeben. Cs schließen die sogenannten Religions-Paragraphrn mir dem §. 20, der eigentlich kaum uoch zn dieser Kategorie gehört, und einfach besagt: „die StandeSbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt; eine rein staatliche und kommunale, freilich aus dem Früheren abgeleitete Folge, die mit dem Relir gionSwesen nichts direkt gemein hak. — Üeber die, die Schule betreffenden Paragraphen bald ein Mehrere-. - - Zritvngsnrichrichten. Freie Städte. Frankfurt. Sicherem Vernehmen nach beabsichtigt der Vorstand und Ausschuß der israelitischen Gemeinde durch eine Seperatadresse den Dank der israelitischen Gemeinde für die dem deutschen Volke gewährleisteten Grundrechte dem Parlament zu erkennen zu geben. Ist es an sich schon unzweckmäßig, eine solche, vom Standpunkte der allgemeinen Bürgerfreiheit gerechtfertigte Danksagung vom separistischen Standpunkte einer Religionsgemeinde aus ergehen zu lassen, so sollten um so mehr dre Männer, welche dermalen Mitglieder jener Stellen sind, sich vergegenwärtigen, daß sie vom Augenblicke der Publikation der Grundrechte an, nur noch eine Religionsgemeinde vertreten, und daß sie nicht befugt sind, irgend einen Akt volitischer Natur vorzunehmen, womit viele Diejenigen, welche sie zu vertreten vermeinen, nicht einverstanden sind. Diese Lehrern können in vorkommenden Fällen dem Parlament ihren Dank als Bürger eines großen Vaterlandes, in dem sie sich jetzt heimisch fühlen, nicht aber als Mitglieder einer Religionsgemeinde, die jetzt mit dem Ganzen sich amalgamirt, bethängen. (F- 2.) Hessen-Cassel. Aufruf an die Rabbinen und sämmtliche israelitische Lehrer Kurhessens. College»! Die von den Abgeordneten der israelitischen Gemeinden Kurhessens in deren Versammlung vom 2t. bis 21. v. M. zu Kassel gefaßten Beschlüsse erstrecken sich in ihrem 15ten tz. auch auf das israelitische Schulwesen. Dieser K enthält jedoch unzweifelhaft Mehreres, was nicht blos der würdigen Stellung und gedeihlichen Wirksamkeit des israelitischen Lehrstandes, sondern auch der Hebung der israelitischen Schulen selbst entgegensteht, und somit dem Jndenthume die empfindlichsten Nachtheile bringen muß.

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