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Der treue Zionswächter · 1849-01-26 · 4 (26.1.1849) · page 4

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
5 (1849)
Issue
4 (26.1.1849)
Date
1849-01-26
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Die deutschen Grundrechte, in ihrer praktischen Bedeutung, für Syna, gvge, jüdisches Schul- und Gemeindewesen. Von Dr. I. (Beschluß.) Unsere Gemeinden, resp. ihren Vorständen hat von jeher nichts so sehr geschadet, als das Viele Administriren; wie sehr dieses aber wieder durch das Verhällniß zwischen jüdischer Gemeinde und Staat gefördert wurde, ist Jedem hinlänglich bekannt, der nur eine Ahnung von unfern bisherigen Gemeindeverhältmffen hatte. Also abermals ein Grund, daß wir uns hrrzlichst hcS Aushörens aller Einwirkung Seitens des Staates auf unsere religiösen Angelegenheiten freuen können. Daß keine ReligionSgesellschaft vor der Andern Vorrechte genießt, daß eS fernerhin keine Staatekirche gebe, geht aus dem bereits erläuterten Begriffe überhaupt, und bedarf daher keiner weiteren Mvrivirung; weshalb sich auch überall neue Reltgionsgesellschafren bilden können, ohne einer Anerkennung ihres Bekenntnisses Seitens des Staates zu bedürfen. Was diesen lehren Pnnkt in Bezug auf die praktischen jüdischen Angelegenheiten betrifft, so ist derselbe von höchster Wichtigkeit. Daß eine Aenderung, eine gänzliche Reorganisation unserer Gemeindeverhältnisse vor sich gehen, bald und entschieden vor sich gehen müsse, darüber waltet kein Zweifel ferner ob. Aber es soll doch wahrhaft nicht nur zerstört und aufgelöst, sondern auch vom Neue» wieder gebauet werden, und zwar grbauet mir Steinen, gemeißelt und gehauen nach den Bedürfnissen der jetzigen allgemeinen Weltverhältnisse gebauer, daß das Werk kein ephemeres, daß es in seiner neuen Gestaltung kräftig und fest darstehe. Zeit und Ereignisse an seinem Baue nicht fernerhin allgewaltig wie jetzt rüttle. Denn wir dürfen es uns nickt verhehlen. daß ein fester Gcmeindebau eine sehr wesentliche Stütze des Iudcnlhums ausmache, das durch ihn fast mir bedingt wird, und in diesem Sinne ist uns der Schlußsatz unseres Paragraph?» überaus, wichtig. Er soll uns die Bausteine für unser künftiges Gebäude Herbettratzen. Niemand soll nach §. 18 zu einer kirchlichen Handlung gezwungen werden. Eine Bestimmung, die freilich einen bedeutenden Einschnitt in die bisherigen jüdischen Verhältnisse machen wird, und zwar, was sich nicht iäugnen läßt, keineSweges zu Gunsten des Zudevthums. Doch bedenken wir einerseits, wie Beispiels halber, jene Entscheidungen über das Unterlassen der Dcschneidung in den verschiedensten Staaten, nicht unter der Herrschaft dieser Grundrechte, vielmehr des aufgegebenen Pvlizeistaakes, zum Nachtheil des Zudenthums entschieden wurden; erwägen wir andrerseits, daß wir es hier mit einer nothwendigen Konsequenz der jetzt allherrschenden Rechtsprinzipien zu thun haben; dann freilich kann dies in Etwas wenigstens jenen ersten, niederschiagenden Eindruck mildern. Aber noch bei Weitem mehr. Wahr ist es, daß jene bisher vereinzelt dastehenden Fälle der Negation von principalen Geboten und Verboten zehr leider in größerem Maaßstabe überhand nehmen werden, daß besonders durch Unterlassung von Beschneidung, Einführung der Mischehen, oer jüdischen Specialitär allerdings Gefahr droht; aber erwägen wir auch, daß wir fernerhin nicht gezwungen sind, es nicht werden können, mir solchen lichkeit gezwungen sein. Es wird demgemäß die Beschneidung unterlassen, die bestehenden Ehegesetze übertreten. Man fühlt ein eigenes Register über diese Personen, sucht dem Faktum auf alle Weise die größtmögliche Publicirär zu geben. Aber vor Allen» vereinigen sich sämmrliche fromme, jüdische Gemeinschaften und Rabbiner» dahin, es unverbrüchlich unter einander aufrecht zu erhalte»», wie vor der Eingehung des religiösen Aktes der Ehe, außer den bürgerlichen Bescheinigungen, auch norhwendig jene religiösen, daß nämlich ihre Ehe kein jüdisch.religöses Ehehinderniß im Wege stehe, beigebracht werden müsse. Geschieht dies nicht, so kann eine synagogale Trauung überhanpt nicht vorgenommen werden, steht demnach das Ehepaar außerhalb des VcrbandeS der jüdischen KulruS- und Synagogengemeinde. Daß im äußersten Nolhfalle wir die Ausscheidcnden sein, eine eigene Gemeinde bilden müssen, deren Mitglieder unter einander als Hauprbedingung der Mitgliedschaft daS Bekennlniß zum pv, sitiven Judenthume fordern, versteht sich ganz von selbst; doch kann freilich dieses Erttem unsrerseits jeden.

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