Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 5 (1849)
- Issue
- 3 (19.1.1849)
- Date
- 1849-01-19
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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aufgefaßt, die völlige sogenannte Emaneipation der Juden ausspricht. Durch das religiöse Delenntniß so lauter dieser Parqgraph, wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt, noch beschrankt, den staatsbürgerlibeu Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. Wir wollen hier nicht noch einmal auf die seit Jahren nach allen Seilen und Richtungen hin beleuchtete Emancipationsfrage zurück- Mmmen, voraussehend, daß jeder denkende Jude Muße und Gelegenheit genug harre, sich über Sinn und Bedeutung dieser Frage hinlänglich zu orienriren, Befürchtung naher eingchen, als könne, als müsse die volle Emancipation unserm heiligen Glauben unbereckendflnm Sri-adcn und Nachlheil zufügen. Es sind ähnliche Befürchtungen in diesen Blättern mehrfach bereits zur Sprache gebracht, aber auch ihre gänzliche Un- Haltbarkeit uachgcwiesen worden, und wollen wir nur noch zum Ueberfluß auf das Beispiel zweier europäischen Staaten, deren jüdische Einwohner, im Vollgenuffe"der politischen Freiheit, cs hinlänglich durch die That bewiesen, wie religiöses, positives, orthodoxes Zubenthum sich mir bürgerlicher Freiheit im weitesten Sinne des Wortes wo! vereinigen lasse, durch dieselbe nicht beernträchtigt, beziehungsweise sogar gefördert und gehoben werde. Die Juden Englands und Hollands, so weit auch sonst in nationaler und socialer Beziehung von einander getrennt, waren vereint seit Jahren Repräsentanten des treuen, eifrigen, positiven , JuöenlhumS, waren es als Bürger der freiesten Länder, und so können wir gerne der Hoffnung Naum geben, daß das freie Deutschland den Dekennern jüdischen Glaubens, nicht minder Gelegenheit barbieren werde,' ihre treue Anhänglichkeit gegen ihren Väterglouben baldigst auf das Bündigste zu beweisen. Daher auch diese Befürchrungi als beseitigt und unnürhig ztffückwetsend, wollen wir nur noch auf den lehren Theil dieses Absatzes in Kurzem naher einrrettn, die Bestimmung nämlich, daß das religiöse Dekcnnlniß den staatsbürgerlichen Pflichten keinen Abbruch thun darf. Daß von Seiten des Staates und des politischen Gesetzgebers diese Bestimmung durchaus gerechtfertigt, als konsequent nochwendig erscheint, ist selbstverständlich, anders aber möchte sich diese Frage im Munde deS Geistlichen, vor Allem vom praktischjüdischen Standpunkte aus gestalten. Und dennoch müssen wir es offen bekennen, sehcn wir auch hier keine direkte Gefährdung für den Glauben unserer Vater. Man hat so häufig Beispiels halber, von Staatsämkern gesprochen, deren Inhaber durch dieselben an den wichtigsten, religiösen Obliegenheiten sicy gehindert sehen; hat aber dabei ganz vergessen, daß die Staatsbehörde wohl selten aus freien Stücken ein StaatSamt auf eine gewisse Person überträgt, vielmehr in d-r Regel solche Aemter vom Staate erberen und nachgesucht werden, eS den Betreffenden ohne Ausnahme indeß stets freigestellt ist. selbst die höchsten ÄSürden entschieden und definitiv von sich abzuweifen. Es ist demnach durchaus falsch, wenn jüdische Sraarsdiener, die zuvor durch alle mögliche Mittel sich um irgend ein Amt bewerben, hinterher darüber klagen, als seien sie gezwungen ihren Glauben den staatlichen Pflichten aufzuopfern, da es nur an ihm lag, sich jenen Cvnsequenzen, die sie voraus kannten und kennen mußten, zu entziehen» Daß eS außerdem einige Lollisionsfälle giebt, in denen religiöse und staatliche Pflichten in Widerspruch zu einander treten "können, "söll freMH nicht durchweg gclaugnek werden, allein einmal ist dem ernsten Willen Vieles, sehr Vieles möglich, um auch hier in den meisten Fällen beiden Obliegenheiten zu genügen, sei eS auch unter Darbringung mannigfacher Opfer, dann sind auch für solche Fälle, in denen die Kollision unumgänglich von den 'V2N so wie von den O'P2'2 die allerg,flauesten, vbligakorischen Verpflichtungen, als Richtschnur ange- 'geSen. — §.^15 kautet: „Jede Religionsgesellschafr ordnxr^und verwalket ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Skaarsgesetzen unterworfen. Keine Religionsgesellschafr genießt vor der andern Vorrechte durch den Staat. Es besteht fernerhin keine Staatskirche." Neüe Religion-gesellschaften dürfen sich bilden einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. Der Geist, der aus den sämmrlichen Religion-paragraphen der Grundrechte uns entgegenwkhr, der nämlich, wie der Staat sein politisches Dasein derreligtöseu Meinung d. Individuums oder der Gesellschaft gänzlich unabhängig gemacht, gegen diese sich gänzlich indifferent verhalt; dieser Geist erhält im vorliegenden Paragraphen seine vollste Bestätigung. Au ch wir werden hinführo unsere Angele, genheiten als solche ganz unabhängig vom Staate zu ordnen haben; der Staat verzichtet also darauf, unsere Geistlichkeit direkt oder indirekt anzustellen oder zu bestätigen, unsere Gemeindestaturen, unsere KultuSange, legenheiten von seinem „klaeet" abhängig zu machen.