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Der treue Zionswächter · 1849-01-12 · 2 (12.1.1849) · page 2

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
5 (1849)
Issue
2 (12.1.1849)
Date
1849-01-12
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Neligivnsgescllschaft genießt vor der andern Vorrechte durch den Staat. Es besteht fernerhin keine Sraatskirche! Nur Neiigionßgesellschaftcn dürfen sich bilden, einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf cs nicht. §. 18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. §. 19. Die Formel des Eides soll künftig heißen: „so wahr mir Gott helfe." §. 20. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilakrcs abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach Vollziehung des kein bürgerliches Ehkhinderniß. K. 21. Die Standesbücher werden von der bür FerMten Behörde geführt. H. 22. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 8. 23. Das Unterrichts- und Erziehungswcsen steht unter der Oberaufsicht des Staates, und istßabgesrhen, vom Religionsunterrichte, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit, als solcher, enthoben. §. 21. Unterrichts.' und Erziehungsanstalten zu gründen und zu leiten und an solchen Unterricht zu crrheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiescn har. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung. 8. 25. Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Die öffentlichen haben die Rechte der StaatSdicner. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Dcrheiliguug der Gemeinden, aus der Zahl der Gederen Srrllocrtrckcr dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für d,e ui,lern Volksschulen vorgeschriebe,, ist. 8- 26. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt. Unbemittelten soll auf allen öffentlichen sUntcrrichkSanstairen freier Unterricht gewährt werden. 8. 27. Es sicht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen, und sich für denselben auszubiiden wo und Also zurrst der 8- 14. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Es ist keine geringe Gabe, welche uns der erste Theil dieses inhaltsschweren Satzes darreichr, das Zugeständniß der vollkommensten, unbeschränktesten Glaubens- und Gewissensfreiheit. Er ist es, nach welchem die edelsten Kräfte der Menschheit lange, wenn auch vergeblich gerungen und gestrebt, und hätten wir der mächtigen Bewegung des verflossenen Jahres nur diese eine Errungenschaft zu danken, der Siegerpreis wäre kein zu geringer, der stattgehable Kampf, die dargebrachten Opfer wären nicht vergeblich gekämpft, geopfert worden. Wenden wir uns indcß zur praktischen Seite dieses Paragraphen, und vor Allem in seiner Beziehung zu den thalsachlichen jüdischen Verhältnissen, so müssen wir uns allerdings bekennen, daß hier kein so bedeutender Eingriff in die bisher bestehenden Zustände, durch denselben hcrvorgerufcn werden wird. Denn zu glauben, stand uns bisher nicht minder frei, was in unserer Ueberzeugung wir für begründet hielten, von Getvissensinquisicion konnte in unserm Vaterlande schwerlich die Rede sein. Aber die Konsequenzen unseres Glaubens, die Folgen desselben für unser bürgerliches und staatliches Leben, diese eben waren es, die zeirher hindernd, hemmend und beschränkend uns im Wege standen; wahre Freiheit des Glaubens und Gewissens ist uns nur dadurch gewährt, daß ihnen jeder Einfluß auf die socialen und politischen Fragen abgeschnilren ist. Von ungleich größerer Bedeutsamkeit für unsere praktischen jüdischen Verhältnisse ist der letzte Theil des angeführten Paragraphen, der nämlich, daß Niemand verpflichtet sei, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Sollen wir es offen gestehen, so dürfen wir uns nicht das zahllose Heer von Jnconvenienzen, Schwierigkeiten und Wirrnissen verhehlen, in welche uns diese fortan eltung habende gesetzliche Bestimmung versetzen wird. So gewaltig auch alle bestehenden Verhältnisse anfgelockeri, so mächtig auch der Riß zwischen Vergangenheit und Gegenwart, so läßt es sich doch nicht läugnen, daß bei aller Auflösung der Sinn für das Bestehende dennoch lebhaft unter uns sorrlebr, daß zumal überall» wo Sitte, wo religiöses Gefühl in Erwägung kömmt, eine stemme Pierär des Echaltcns sich Geltung zu verschaffen weiß. Und nun einer so lief ergreifenden, neuen Disciplin gegenüber. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Diese wenigen Worte sind cs, die den ganzen bisherigen Bau unserer Gemeinden, der tnöt'p, sammt ihren künstlich geordneten, seit einer Reihe von Jahrhunderten bestehenden Organismus, mit

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