Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 4 (1848)
- Issue
- 51 (22.12.1848)
- Date
- 1848-12-22
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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<»W 407 lW. einigte man sich über die Ihnen mitgetheilten, Beschlüsse, die nicht nur in unserm engern Vaterlands eine durchaus veränderte Gestaltung der Dinge bewirken, sondern auch außerhalb desselben, im gesammten deutschen Vaterlande, gewiß überall als maaßgehend betrachtet werden. Was indeß jeder Unbefangene wahrnehmen konnte, und gewiß jedem gläubigem zur Wonne und Beruhigung gereicht, war der Umstand, daß der größte Theil der Versammelten, wie dies aus den mehr als liberalen Beschlüssen in jeder Zeile herauszulesen, von ächt jüdisch religiöser Gesinnung durchdrungen war, jene Beschlüsse daher nicht zur Untergrabung, vielmehr zur Erhaltung und Kräftigung des positiven, wahren Judenthums geschaffen wurden. Ja, sie werden entschieden v-wwb nw!» dienen. Das Band zwischen Freiheit und positives Iudenthum ist enger geschürzt, alS je zuvor. Eine fernere freudige Wahrnehmung ist die, daß Kassel, und somit das Kurfürstenthum, hinführo keinen Landrabbiner erhalten wird. Der Einfluß der Residenz auf die Angelegenheiten des Landes war bisher schon zu drückend empfunden, die dort pr. m.ajorn herrschenden religiösen Ansichten standen mit denen des überwiegendste» Theiles des Landes in so entschiedenem Widerspruche daß man nichts mehr zu fürchten hätte, als den Einfluß den ein in Kassel gewählter Gemeinderabbiner zugleich als Landrabbiner über das ganze Land ausüben würde. Ja das 6jährige Interregnum, das ewige Hin- und Herzerren, die Machinationen und Jntriguen, die von bekannter Seite bis ins Unendliche ausgedehnt wurden, sie hatten die Gemeinden die Augen geöffnet, über ihr wahres Interesse sie belehrt, und da Vorsteherämter und Landrabbinat ohnedies fielen, so mußte der Landrabbiner natürlich ebenfalls fallen. 8io trnns!t. — — Also keinen Landrabbiner ferner für Kurhessen; möge jeder Bezirk mit seinem Rabbiner selbst fertig werden, während für die allgemeinen Angelegenheiten, die in den Beschlüssen festgesetzte Synode gewiß hinlänglich genügend und ersprießlich sich, bewähren wird. Mit dem nächsten 1. Jan. tritt bekanntlich unser neues, im Oktober erlassenes Religionsgesetz in Kraft, gewiß das freisinnigste, daS selbst seit dem März d. I. erlassen wurde. Natürlich ist darin von einem Zwange zn einem religiösen Verbände nicht mehr die Rede um so anerkenuenswsrther daher sind die selbstgewählten Verkörperungen, die die Gemeinden zum Fortbestehen des Ganzen auS freien Stücken sich auferlegt. Gin eigener Punkt in jenem Religionsgesetze übrigens betrifft die Todtenhöfe, indem in einer jeden Gemeinde ein solcher für alle Glaubensgenossen eingeführt werden soll. Indeß, als ob Regierung und Stände es gefühlt hätten, daß hier bei der und gerade durch die größte Gleichheit Aller, nichts desto weniger einen förmlichen Gewissenszwang gegen eine fromme, hergebrachte Sitte der gemeinschaftlichen Ruhe derer, die im Leben gleich gewirkt und gefühlt, durch gleiche Ueberzeugung sich näher gestanden, herbeigeführt werden könnte, fügt eine Bestimmung bald hinzu, daß diejenigen vom Staate anerkannten Kirchen die einen besonder» Todtenhof anlegen oder ihren bisherigen beibehalten wollen, zu tiefem Behuse zuvor Dispensation Seitens des Ministeriums des Innern erwirken müssen. Und dabei können wir uns denn für's Erste hinlänglich beruhigen. Nächstens ein Mehreres. preuften. Cirknlarvcrfüanng an"sämmtliche königl. Regierungen, so wie an das königl. Polizeipräsidium hicselbst, die Bildung jüdischer Synagogcngemeinden betreffend, vom 24. August 1848. Der königl. Regierung eröffnen wlr auf die Anfrage in dem Berichte vom 13. v. M., daß da, wo die Bildung von Synagogengcmeinden in Folge der Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli v. I. bereits vollendet ist, es bei den getroffenen Anordnungen für jetzt sein Bewenden behalten muß. Ebenso wenig unterliegt es einem Bedenken, die in andern Bezirken bereits eingeleitete Konftituirnng von Synagogengemeinden, insofern nicht von den Betheiligten selbst Widerspruch erhoben wird, zu Ende zu führen. Die im §. 35 des Gesetzes vom 23. Juli v. I. ausgesprochene Zwangspflicht der einzelnen jüdischen Glaubensgenossen, Mitglied einer bestimmten Synagogengemeinde, läßt sich dagegen unler den gegenwärtigen Verhältnissen nicht durchführen. Die königl. Negierung har daher davon Abstand zu nehmen und in gleicher Weise auch die durch den §. 50 des mehrgedachten Gesetzes vorgeschriebene Ausarbeitung des Statuts für eine jede eingerichtete Synagogengemeinde vorläufig auf sich beruhen zu lassen. Berlin, den 21 August 1848. Der Minister des Innern.