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Der treue Zionswächter · 1848-12-22 · 51 (22.12.1848) · page 4

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
4 (1848)
Issue
51 (22.12.1848)
Date
1848-12-22
Page
– (sequence 4)
Language
German
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404 mit diesen, der Vorstand der Dezirksgemeinde unp die geistlichen Beamten. , K. 16. Die Gemeindeältesten haben für Erhaltung der Ordnung beim Gottesdienste zu sorgen. §. 17. Hinsichtlich der Führung der Synagogenbücher bleibt eS bei den frühcrn Bestimmungen. §. 18. D5e ieraelicischen Gemeinden eines LandeS- Verwaltungsbezirkes bilden in der Regel mit einander eine Vczirksgemeinde; der Hauprvrc derselben soll nicht unbedingt der Hauprorr des Bezirks sein, sondern ist von dem Vorstande selbst durch Majorität zu bestimmen. . §. 19. Die außerkirchlichcn Angelegenheiten der Bezirkegemeinde werden durch einen Vorstand von drei bis fünf Mitgliedern verwaltet. Die Vorstände der Bezirksgemcinde werden von den selbstständigen Mitgliedern des betreffenden Bezirkes auf drei Jahre gewählt. Die Kosten der Bezirksgemeinde werden auf die einzelnen Gemeinden rcpartirr. Die Gesammtangelegenheiten der Israeliten im Kurstaate weroen in der Weise geleitet, daß von jedem Bezirksvorstände ein Abgeordneter gewählt wird. Diese treten in Kassel, zusammen, und hat das vom dortigen Bezirksvvlstand gewählte Mitglied den Vorsitz. Zur Leitung der Geschäfte, insbesondere auch außer der Zeit des Zusammentritts, werden durch den Bezirksvorstand zu Kassel noch zwei weitere Mitglieder gewählt, welchen überall jedoch nur berarhcnde Stimme zustcht. Dieser Central Ausschuß tritt nach Vedürfniß zusammen; doch kann derselbe weder Steuern noch Auflagen beschließen. Der Vorstand hat die übrigen Mitglieder von etwa erheblichen zur Beralhung geeigneten Vorkommnissen in Kenntniß zu sitzen, die Anträge sämmtlicher Mitglieder entgegen zu nehmen und die Zusammenberufung zu bewirken. §. 21. Jede Bezirksgemcinde wählt einen Bezirkerabbinen. Die Wahl geschieht durch die Gemeindeältesten und die bestehenden Bcirathe. Zwei Bezirksgcweinden können sich zu Bestellung eines Nabbinen vereinigen. So lange eine Verbindlichkeit der Israeliten gegen ihre bisherigen Rabbinen besteht, brauchen sie an der Bestellung eines Bczirksrabbinen keinen Theil zu nehmen. Der Bezirksrabbiner kann an dem Orte seines Wohnsitzes mir Genehmigung des Vorstandes der Bezirksgemcinde den Religionsunterricht errheilen. Die Bestellung des -Rabbiner geschieht durch den DezirkSworstand, welcher auch über dessen Wohnort zu bestimmen har,die Verpflichtung durch den Synodalausschuß (s. §. 25). Die Rabbinen können auf Antrag jenes Vorstandes durch die Synode nach Maassgabe des §. 11. des.Staatsdienstgesctzes entlassen werden. Es soll darauf hingewirkr werden, daß zu der Besoldung der Rabbinen rc. Zuschüsse aus der StaarS» käste bezahlt werden. §. 22. Die von dem Centralausschusse (s. §. 20) nach Ermessen zusammen zu berufenden Rabbinen deS Landes und zwei oder drei Depurirren aus jeder Bezirksgemcinde, welche von den Gemeindeältesien deS betreffenden Bezirks gewählt werden, bilden die israelitische Landes-Synode. Der Ort ihrer Zusammenkunft ist Kassel. Der darin gewählte Vorsitzende behält die Leitung der Geschäfte bis zur nächsten Versammlung. Die Erschienenen haben nur Reisekosten und Diäten zu beanspruchen, welche jeder einzelne Bezirk für seinen Theil zu bestreiten hat. §. 23. Ein Synodalausschuß besteht unter Vorsitz des Synodalvorstandes aus drei Bczirksrabbinen und drei weltlichen Mitgliedern, welche die Synode erwählt. Es bereitet die ihm von dieser zugewiesenen Fragen durch sein Gutachten zur Entscheidung vor, ertheilt auch Gutachrrn über die von. der Staatsbehörde ihm vorgelegten Fragen, und nimmt die Prüfungen der Rabbiner- und ReligionSlchrercandidaren vor. Die Entscheidung über kasuistische Fragen stehet den geistlichen Mitgliedern allein zu; daher diese sich allein zum engern, im Gegensätze zum Gesammtausschusse vereinigen können. Bei Prüfungen müssen in jenem drei, in diesem fünf Mitglieder gegenwärtig sein; bei andern Geschäften müssen sämmtliwe Mitglieder mündlich oder schriftlich concourriren. Der Prüfung deS Rabbinen durch den Synodalausschuß muß eine bestandene Prüfung auf der Landesnniverstlät vorausgehen. §. 21. ES soll zur Bildung jüdischer Religion« - lehrer eine Anstalt für das ganze Land in der Art eingerichtet werden, daß dieselbe mit dem Schullehrer- Seminar in Verbindung gebracht wird, zu. welchem Zwecke ein oder zwei jüdische Religionslehrer bestellt werden sollen, und zwar wo möglich auf Staatskosten.

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