Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 4 (1848)
- Issue
- 51 (22.12.1848)
- Date
- 1848-12-22
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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.»ZO 403 HZ» gehenvor Gericht gestanden hat, ohne völlig freigesprochen;n sein. § 9. Außerdem soll eine jede jüdische Gemeinde einen Kassircr haben, welcher nicht zugleich Gemeindeältester sein darf, und eine in den Statuten zu bestimmende Vergärung erhält. §. 10. Zn jeder Gemeinde stehr den Gemeindeältesten ein Deirath von zwei bis fünf Gcmeindegliedcrn zur Seire, welche ebenfalls für die Zeit von drei Zähren gewählt werden. -Z. 11. Den Gemeindeältesten steht die selbstständige Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten innerhalb der gesetz- oder statutenmäßigen Grenzen zu. Die Gemeindeäjreüen haben, mir Zuziehung des BeirathS, jährlich das Gemeinde-Budget aufzustellen und solches der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen. §. 12. Jede Gemeinde kann sich ein Statut entwerfen, welches für die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten die Norm abgiebr, welches jedoch mit diesen Grundzügen nicht im Widerspruch stehen darf. 8- 13. Eine jede Gemeinde kann eine Vereinbarung unter ihren Mitgliedern über die Aufbringung der zu ihrer Verwaltung erforderlichen Geldmittel auf statutenmäßigen oder anderem Wege treffen. Außerdem werden die Mittel zur Deckung der Gemeinde- und Dezirkslasten durch eine Kiassensteuer erhoben und nach der im Anhänge bezeichnet«», Stufenfolge veranlagt. Die Veranlagung geschieht durch die Gemeindeältesten und den Deirath nach Pflicht und Gewissen. Die Abschätzung der Gemeinden unter 10 selbstständigen steuerbaren Mitgliedern wird nach Verbänden, die nach Umständen 40 bis 50 Familien fassen, durch deren Gemeindeältesten und Deirath bewirkt. Nach Feststellung der Rolle wird in der hierzu zu berufenden Gemeindeversammlung der Ansatz eines Jeden bekannt gemacht. Eine etwaige Berufung dagegen ist einem der Gemeindeältesten binnen 8 Tagen schriftlich anzuzeigen, und binnen gleicher Frist beim Vorstande der Dezirksgemeinde auszuführen und zu begründen, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung oder Beschwerde nicht Statt findet. Eine jede Gemeinde hat ihre Steuerrslle 8 Tage nach deren Feststellung dem Vorstände der Bezirks-Gemeinde einzureichen behufs einer Prüfung, ob nicht von einzelnen Gemeinden ein unrichtige-, die andern Gemeinden benachthelligendeS Verhälrniß der Ansätze angewendet ist. 8 11» Der Gemeindekassirer hat jährlich über die gehabte Einnahme und Ausgabe Rechnung zu stellen, welche im Gemeindelokal 14 Tage lang zur Einsicht der Gemeindeglieder offen gelegt wird. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch Seitender Gemeindrmitglieder, so wird die Rechnung von den Gemeindeältesten, unter Zuziehung deS Deirath-, abgehörk und abgeschlossen. Nur unter Zuziehung der beitragspflichtigen Gemcindemirglieder können für die Gemeinde Schulden ausgenommen, Verträge eingeganaen, Grundstücke an- oder verkauft, Prozesse geführt, Neubauten oder größere Reparaturen vorgenommen werden. Für jeden einzelnen Fall dieser Are »st die ganze Gemeinde zusammenzurufen und es ist die Zustimmung von mindenstenS drei Viertel der sämmklichen Gemeindemitglieder erforderlich. Gegen die Gemeinde eingeleiteten Prozesse können von den Gemcindeälrcsten ausgenommen werden, so lange nicht drei Viertel der Beitragspflichtigen die Unterlassung begehren. 8- 15. Jede israelitische Religion-Gemeinde hat für Beschaffung eines genügenden Religionsunterrichts an ihre Zugend Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke können sich, mir Genehmigung deS DezirkSgemeindevorstandes, mehrere Gemeinden zur Annahme eines geprüften Religionslehrers vereinigen. Der jüdische Religionsunterricht soll durch die Einrichtungen in den Orrsschulen möglichst begünstigt, und diese durch Einreihung deS jüdischen Religionsunterrichts und Mirbestellung des Lehrers, wenn auch soweit als nöthig auf Kosten der israelitischen Religionsgemeinde, zur Simultan-Dchule gemacht werden. — An denjenigen Orten, wo die Zsraeliren besondere Gesammlschulen für ihre Zugend besitzen und beibehalten wollen, oder errichten, bestehet für ihre Mitglieder k-ine Deitragspflichr zur Ortsschule und keine Pflicht zum Besuche derselben. — Solche Separatfchuien müssen aber allen Erfordernissen des nothwendigen LehrumfangS Genüge leisten, und stehen in dieser Beziehung unter Aufsicht der allgemeinen Schulbehörden. Auf den Grund der Schulvorfchriften, welche für den Religions-Unterricht der SynodatauSfchuß ertheilr, führen die Aufsicht über alle UnterrichtSanstalren, soweit sie nicht den Staatsbehörden zustehet, oder benehmlich