Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 4 (1848)
- Issue
- 51 (22.12.1848)
- Date
- 1848-12-22
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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sehr viele sind. Nicht stand damals Israel unter einen Tyrannen, der durch Gelderpressung oder durch sonstige , Lasten seiner eignen Laune fröhnen wollte, nicht bluteten die vielen Jünglinge und Jungfrauen Juda'S; weil die Blutgier eines grausamen Herrschers solche Opfer erheischte; vielmehr waren viele von Judi, die dem Befehle des syrischen Königs sich nicht widcrsetzten, frei von aller Verfolgung, und genossen ein sorgenloses Leben. Ganz Juda konnte demnach ungestört seine- Lebens Wohlfahrt sich erfreuen, wenn sie den Forderungen deS fremden Machthabers genügen wollten. Dennoch trotzten sie dieser großen Macke, und wohl ihnen, baß sie den Much dazk halten. Diese, welche allen Wohlstand und jedes Glück gering schätzten, wollten nicht um irdischen Genuß ihr Heiliges prciSgeben. Sie verWyaheten alle ihnen dargeborcnen Freiheiten, um ihre eigne Freiheit zu retten. Sie wollten keine gleiche Rechte mir den übrigen Staatsdienern, um ihr göttliches Recht aufrecht zu erhalten. Sie erkannten keine fremde Macht, weil sie die göttliche Macht erkannt hatten. Sie wie en schnöde die Gebote des Tyrannen von sich, weil sie am göttlichen Gebote hingen. Sie wollten endlich keine Gleichstellung mit den übrigen Nationen, weil sie ihre Nation nicht in die Masse aufgehen lassen wollten. Um solcher Vorrheile willen wagte eS eine unbedeutende Schaar einem allgemein gefürchteten Tyrannen zu trotzen. Und was sie mulhig unternommen, das setzten sie auch tapfer durch. Ihr Löwenmurh scheuchte den Feind weg, ihr Ruf v'öÜI »p jagte Tausende in die Flucht Aus ihren Gebirgen drangen sie immer weiter vorwärts, trieben die fremden Zwinger aus dem Lande, und drangen in die heilige Stadt v'öM' siegreich und ruhmgekrönt ein. Hier war nun ihr erstes Unternehmen daS Allerheiligste in seinen vorigen Glanz wieder hcrzustellen. Sie säuberten nun dasselbe von Allem, was dem Götzendienste gehörte, und siehe, bei ihrer Beschäftigung finden sie eine kleine Oelkanne, versiegelt mir dem Siegelringe deS Hohepriester-, bestimmt für die heilige Lampe. Welche Freude, mitten unter allem Uuheiligen hatte sich diese kleine Kanne erhalten! War dieses ihnen nicht ein Zeichen ihrer eigenen Erhaltung? Und zum Andenken dieses wichtigen Ereignisses, zündet nun heute noch der gläubige Jude eine Lampe an diesem Tage an. Welche Errinerung knüpft sich nun an diese Freiheitslampe, die der Jude anzündet? Welche Mahnungen an die Gegenwart leuchten unS aus diesem Lichte entgegen? Welche Forderung er.qeht an^uns, belm Äüblicke dieser Leuchte? Wahrlich, wer-dieses Fest nnt Hinblick auf seine Entstehung feiert, der gewahrt eine Lehre, die tief in seinen Innern Wurzel schlagen muß. Er sieht hierin, daß wahre Freiheit nicht durch Ausgeben seiner Rechte, seiner Nationalität erlangt wird, sondern durch Beibehaltung derselben, und durch mulhigen und ausdauernden Kampf für dieselben einzig und allein zu erretten sei. Laßt uns nun, ihr Brüder, bei der jetzt errungenen Freiheit auch muchig unser jüdisches Recht erhalten, und nicht diesejener opfern. Beschlüsse, welche von den Abgeordneten -er israelitischen Gemeinden KurheffenS in den Versammlungen vom 21., 22., 23. und 24. November in Kassel gefaßt worden sind. §. 1. Die Verordnung vom 30. December, sowie die Paragraphen 2, 6 bis 8, 10 bis 22 des Gesetzevom 29. Oktober 1833 sind aufgehoben. §. 2. Die Israeliten bilden eine vom Staate anerkannte Kirche. §. 3. Die Israeliten einejeden Ortes bilden eine Gemeinde, in sofern diese nicht einer andern israelitischen Gemeinde beigekreten ist. Vereinigen sich mehrere von einander mehr oder weniger entfernte Ortschaften zu einer Gemeinde, so soll bas Verhältnis der Deitragspflichtigkeit zu den Gemeindelasten nach der Benutzung der gemeinschaftlichen Institute sich richten. §. 4. Die israelitischen Bewohner eines Orte-, welche bisher mit ihren Glaubensgenossen eines oder mehrerer anderer Orte in einem Verbände sich befanden, sind zur Bildung selbstständiger Gemeinden berechtigt, nachdem sie sich mir letzter» über ihre übernommenen Verbindlichkeiten geeinigt haben. §. 5. Alle jüdischen Behörden sind zu wählen. §. 6. Jede Gemeinde hat einen bis drei Aeltesten. §. 7. Die Aeltesten werden auf die Zeit von drei Jahren von den Gemeindemitgliedern gewählt. §. 8. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes selbst^ ständige, zu den Gemeindelasten beitragende Gemeindemitglied, welches nicht wegen eineentehrenden Der*