Mannheim
Compact Memory

Der treue Zionswächter · 1848-10-27 · 43 (27.10.1848) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der treue Zionswächter
Volume
4 (1848)
Issue
43 (27.10.1848)
Date
1848-10-27
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2625941-2626200-2626244--1617-2629272
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Diese Stellung zur Schule scheint mir auch die einzig natürliche, eben so sehr im Zwecke der Schule, als im Rechte des Staates wie im Rechte der Kirche begründet zu sein. — Es soll ja weder das politische, nationale, noch daS religiöse Band zwischen Staat und Schule und Kirche und Schule gelöst, vielmehr durch eine rechtliche und natürlich Stellung der Schule nur noch enger geschlossen werden, und das geschieht auf diese Weise. Es sotten alle drei — Staat, — Kirche und Schule — in ihrem Gebiete nur innerhalb ihrer rechtlichen Grenzen positiv selbstständig oder auronomisch sein Es soll in rein geistigen und in wissenschaftlichen Sachen eben so wenig die Kirche und Wissenschaft durch Abhängigkeit von bürgerlicher Macht, als solcher, Freiheit und selbstständige Würde verlieren, wie die bürgerliche Ordnung und Wissenschaft durch unselbstständige Abhängigkeit von kirchlicher Satzung. deutschen Volksschule — erwachse, die Anordnung des Lehr- und Bildungesioffes im Allgemeinen — mit Ausschluß deS religiösen — die Bildung und Besoldung der Lehrer zu beschaff n und die Leitung des gesummten Volksschulwcseus zu bewerkstelligen sei, und überläßt dann den kirchlichen Gemeinden, nachdem von der Schulbehörde denselben unrer Berücksichtigung ihrer besonderen Wünsche und Vorschläge drei Lehrer ihres kirchlichen Bekenntnisses präsenrirt sind und ihnen so die Garantie gegeben ist, jedenfalls einen tüchtigen Lehrer zu bekommen, das freie Wahlrecht, einen — nach diesen Principien der Nationalerziehung gebildeten — Lehrer ihres kirchlichen Bekenntnisses zu wählen. So will's die Pflicht und das Recht des Staates, wie das Recht der Commüne und der Kirche. Das Wahlrecht wird und muß der Staat jedenfalls der Commüne überlassen. Um sich nun aber an dem Rechte der Kirche nicht zu vergreifen, Indern dieses zur vollen Geltung kommen zu lassen, bestimme er, daß nicht die bürgerliche Commüne als solchen wählen solle, sondern die kirchliche Gemeinde. In vielen Provinzen und an den meisten Orten — namentlich auf dem Lande — werden bürgerliche Commüne und kirchliche Gemeinde zwar in einander- und zufammenfallen, und dann um so besser, in andern und besonders in vielen Städten aber wird dies nicht der Fall sein, und hier meine ich, kann die bürgerliche Commüne — aus Mitgliedern verschiedener kirchlicher Bekenntnisse bestehend — nicht wählen, sondern muß die kirchliche Gemeinde wählen. Wohnen in einer Stade nur einzelne, wenige Mitglieder einer kirchlichen Genossenschaft, die hier keine Gemeinde bilden können, so müssen ihre Kinder eine der andern Gemeindeschnlen besuchen, und die Eltern für die religiösen Bedürfnisse derselben in der Arr sorgen, wie sie ihre eigenen z» befriedigen suchen. So wollen'S die bestehenden und sich gestaltenden bürgerlichen und kirchlichen Verhältnisse. Dieser Wahlmodus ändert oder beschränkt für's Allgemeine dnrchauS Nichts, weil, wie schon bemerkt, an den meisten Orten har er — nach den Pcinc-pien eines freien Staates — darauf Bedacht genommen, das Recht der Kirche überhaupt, so wie die staatsbürgerlichen und religiösen (.Beschluß fclgr.) Bayern. Würzburg, im Tischri. Ans einer langst hier bestehenden für n'a hat sich neuerdings ein engerer Verein herausgebildet, der sich allsabbcnhlich im Lokale des sehr beliebten Stadt- und Districts- Natchiners, Herrn S. B. Bambcrger, versammelt, um sich von diesem ehrwürdigen Geistlichen unterweisen zu lassen. Lorrespondent dieses Artikels ward 'v psc zum ersten Male eingeführt, und bedauerte, diese höchst interessanten Vorträge aus einer gewissen Schüchternheit seither versäumt zu haben. Es wird von dem Herrn Rabbiner gewöhnlich ein Vers ans dem Wochenabschnitte gewählt, erläutert, und die daraus zu entnehmende Moral im klaren, einfachen Ausdrucke, uud im

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.