Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 4 (1848)
- Issue
- 41 (11.10.1848)
- Date
- 1848-10-11
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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alleinige Recht der Organisation und Leitung ihrer Dildungsanstalren; sie sind ihr Eigen-, ihr Heiligthum. Der Staat stützt sich auf Volksbildung, muß daher deren Leirung übernehmen, und zwar schon deshalb, weil er wahrhaft geistiges Leben, eine sich verwirklichende Gedankenwelt ist^ aber sich doch nur in der Gedankenwelt des Volkes verwirklichen kann. Sonach ist eine höhere entwickelte Volksbildung ein Fortschreiten des Staates zu seiner Verwirklichung Denn die Intelligenz der Nation ist die geistige Schutzmauer derselben nach außen hin. Aberder geistige Neichrhum einer Nation ist auch eine Bedingung der innern Kraft der Nation. Und gewiß ist, daß dem Staate aus seiner Verpflichtung, durch die Vermehrung des geistigen Reichrhums der Nation seine Macht nach außen und innen zu heben, auch das Recht erwächst, für diese Vermehrung durch alle ihm zusiehenden Mittel Sorge zu tragen. Also erwächst dem Staate aus der Pflicht der Selbsterhalrung ein Recht auf die Schule. Aber der Staat hat auch in der Eigenschaft, in welcher er die Obervormundschaft über alle Unmündigen der Nation führt, die Verpflichtung, für Erziehung und Unterricht derselben Sorge zu tragen, in so weit nicht die Eltern selbst die Sorge übernehmen wollen oder können, und er wird diese Verpflichtung anerkennen, wenn er nicht den Charakter einer Zwmgherrschafc. für deren Interesse die Unwissenheit des Volkes ersprießlicher ist, als die Aufklärung desselben, sondern den Charakter einer väterlichen Herrschaft rrägr. In diesem Geiste, im Geiste der Nepräsentarivvcrfassung muß sich die Regierung des ZugendunrerrichreS annehmen, so daß sie z. B. Schulanstalten auf öffentliche Kosten gründet und die Eltern verpflichtet, ihre Kinder ln diesen Anstalten unterrichten zu lassen. — Das Recht der Negierung, Maaßregeln dieser Art zu ergreifen, kann schlechterdings nicht in Zweifel gezogen werden. Denn die Regierung ist rechtlich verpflichtet, das Kind wegen der Ansprüche zu vertreten, die es an seine Elrern zu machen befugt, da das Kind nicht im Stande ist, diese Ansprüche selbst in Vollziehung zu setzen. Man kann hinzufügen, daß die Kinder der Unterthanen zugleich als Landeskinder zu betrachten sind. Ein ferneres Recht des Staates in Beziehung auf jede bestehende Anstalt für die Bildung der Nation licgr in seinem Rechte der Oberaufsicht; und dieses Recht beruht auf noch ausgedehnteren Interessen, als das gleichartige Recht der Kirche, indem die ganze Zukunft des Staates in dem Heranwachsenden Geschichte wurzelt und also nur dadurch gesichert ist, daß dieses vor allen dem Staarszwecke schädlichen Einflüssen gesichert und für den Staatszweck selbst erzogenwerde. Man kann schlechterdings nicht verlangen, daß der Staat auf guten Glauben hin dem Lehrer den bildsamsten und für die Zukunft des Staates einflußreichsten Theil der Nation zur Bildung überlassen soll, ohne darnach zu fragen, was ihm gelehrt, wie und wozu er erzogen wird. — Das Recht des Staates, die Oberaufsicht über die ganze Schule zu führen, ist noch weiter begründet, als das Recht der Kirche, die Oberaufsicht über die religiöse Seite der Schule zu führen. Denn die Kirche tritt in dem ihr Interesse berührenden Gegenstände, in der religiösen Bildung der Jugend, noch selbst lehrend ein, mustert vor der Coufirmation das in dieser Beziehung dem Kinde angeführte Material, kann an demselben bessernwie sie will, führt auS demselben erst nnt eigner Hand bas eigentliche Gebäude auf und setzt den Schlußstein der religiösen Erziehung ein. Der Staat dagegen har nur für die Bildung zum Staatsdienst in den Abiturienten- und Staatsexamen einen ähnlichen Prüfstein, wie dre Kirche in der Eonfirmalion für die religiöse Bildung; die Iugendbrldung der Nation, für welche er niemals jelbst lehrend au srrirc und niemals einen andern genügenden Prüfstein har. als das aus der derselben sich entwickelnden Narionalleleben, ist ihm gänzlich entzogen, er nicht durch die Schule resp. die Lehrer auf dieselben etnwirken kann. — Daß aber der Staat das Recht der Oberaufsicht nicht blos auf das öffentliche, sondern auch auf das Prrvat-Erziehungs- und Unterrichtswesen geltend zu machen habe, und daß er die Freiheit des Unterrichts nur unter dem Vorbehalt dieser Oberaufsicht gestatten könne, folgt hieraus von selbst. (Fortsetzung folgt-) -- JeitMWsNÄchmchten. p reichen. BerLim Auf oie Interpellation des Abgeordneten Dr. Kosch hat der jetzige Kriegsminister, Conseilspräsident General Pfuel erklärt, wie er die Verfügung seines Vorgängers hinsichtlich-der jüdischen Militärärzte nicht auszuführcn gedenke, mithin deren Eintritt kein gesetzliches Hiüderniß' ittr Wege stünde, sowie er überhaupt den §l Z6-des Verfassungsgesetzes, so wie der §: 5 des-, vom 6. April mit allen seinen Consequenzen zu vollführen gedenke. Die Gemeindeverhältnisse betreffend, sollen