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Der treue Zionswächter · 1848-09-08 · 36 (8.9.1848) · page 7

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
4 (1848)
Issue
36 (8.9.1848)
Date
1848-09-08
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Abstimmung, wie dem gesummten deutschen Volke so auch uns, kaum zweifelhaft erscheint. In der Thal hat die Frage, ob die Verschiedenheit des Standes, des Vermögens oder des Glaubens berechtige, die Staatsangehörigen in verschiedene mehr oder minder bevorzugte Klassen einzutheilen, längst aufgehört eine Frage zu sein. Sie ist durch den, im ganzen Vaterlande anerkannten und vollzogenen Beschluß des Vorparlaments m Beziehung auf die Wahlen zu der verfassungsgebeuden Ncichö- Vers. selbst faktisch entschieden. Sie ist in Oesterreich, in Preußen, in Nafjau, be: der Berufung der constituirenden Versammlungen, nicht mit Rücksicht auf die früheren, obsolet gewordenen Urkunden, sondern im Sinne der deutschen Votkörechte erledigt worden. Ein Gleiches fand in den Staaten Statt, welche sonst noch ihre frühere Verfassung beibehalten haben, wie in Bayern, in Baden und eben jetzt in Darm, ftadt. In ganz Deutschland ist in der neuesten Zeit kein einziges Beispiel vorgekommen daß diese Frage bei neu in das Leben zu rufenden Institutionen von irgend einer Regierung ober. Legislatur im Geiste der Gesetzgebungen entschieden worden wäre, welche einer Anschauungsweise angchören, die mit dem neu erwachten Volks- und Zeitbewußtscin in Widerspruch steht. Um so mehr gaben wir uns also der Hoffnung hin, daß die höchste Behörde unserer freien Stadt, des Sitzes der deutschen Neichsversammlung, nur darum so lange zögerte, sich über jenen mit dem Geiste der Neuzeit in so traurigem Widerspruche stehenden Beschluß auszusprechen, um die Entscheidung nach der ersten Annahme des 8-13 der Grundrechte des deutschen Volkes der des Gesammtvaterlandes freiwillig anzupassen, und un^ so das erhebende Gefühl zu bereiten, die Gleichheit der politischen Rechte, welcher Hoher Senat selbst in naher Zukunft entgegen sieht, unseren Mitbürgern und unseren höchsten städtischen Behörden mit zu verdanken. Zu unserm Bedauern entspricht der Hochverehrliche Senatsbeschluß vom 15. dieses Monats dieser zuversichtlichen Erwartung und den Verhältnissen im übrigen Vaterlande nicht. Hoher Senat spricht sich in demselben dahin aus: „Es könne die Absicht des Vorstandes nicht sein in dieser Beziehung eine Beschwerde zu erheben, da die von dem Vorparlamente empfohlenen Grundsätze, bei der Wahl eines Abgeordneten für die constituirende Reichsversammlung beobachtet und alle selbstständigen hiesigen Israeliten zu dieser Wahl berufen worden seien. Da aber die allgemeine Gültigkeit des neuen deutschen VerfassungSwerkeö, unbeschadet der bis dahin bestandenen Verfassungen der Einzelstaaten, ausgesprochen wurde, so sei hierbei der beschworene verfassungsmäßige Weg einzuhalten, welchen der Art. 50 derEonstitutionS-Ergänzungs-Acte bezeichne. Nicht um den Beirath der Israeliten abzulehnen, sondern um die neue Verfassung auf verfassungsmäßigem Wege ins Leben zu rufen und dadurch vor jeder Anfechtung zu sichern, habe Hochderselbe dem erwähnten Beschlüsse seine Zustimmung crthcilt." Wir können nicht umhin, hierauf Folgendes zu bemerken: Hoher Senat geht entweder von der Ansicht aus, die Männer, welche zum Beirath über die neu zu entwerfende Verfassung berufen sind, erhielten dadurch, ebenso wie ihre sämmtlichen Wähler, auch das Recht, an der entscheidenden Abstimmung über diese letztere Theil zu nehmen, oder er verneint dieses. In' letzterem Falle ist dieser Beirath, von welchem die Konstitution vom Jahr 1817 nichts weiß, so wenig ein Hoheitörecht, Laß auswärtige, ganz außer dem hiesigen Bürgerverband stehende Männer oder Facultätcn gar wvl damit hätten betraut werden können. Wenn es also Hohem Senate, nach dessen eigener Acußerung, nicht darum zu tkun war, den Beirath des THeils der Bürgerschaft abzulehnen, welcher sich nicht zum christlichen Glauben bekennt, so war diese Zuziehung zu bloßer Meinungsäußerung, welche für die künftigen Bestimmungen demnach kein eigentliches politisches Recht in sich begreift, nicht einmal durch die bestehende Verfassung, welche solche Vorberathnngcn gar nicht kennt, den Israeliten abgesprochen. Geht aber Hoher Senat von der Ueberzeugung ans, dieser Beirath und das Wahlrecht zu der Versammlung, welche ihn ertheilcn soll, involvire nothwendig das Recht, an der entscheidenden Abstimmung Tbeil zu nehmen, also das Recht, welches die bisherige Verfassung nur der hiesigen christlichen Bürgerschaft in drei Abteilungen zugesteht, so hat Hochderselbe schon hierdurch selbst einen wesentlichen Punkt dieser Verfassung, gewiß mit vollem Rechte, aber eben so gewiß in entschiedenem Widerspruche zu der-

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