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Der treue Zionswächter · 1848-09-08 · 36 (8.9.1848) · page 8

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
4 (1848)
Issue
36 (8.9.1848)
Date
1848-09-08
Page
– (sequence 8)
Language
German
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selben, aufgehoben. Die Landbewohner sind nämlich durch tz. 7 derselben, ebenso wie die Beisassen und Juden, in direkten Gegensatz zur souverzunen Bürgerschaft gestellt. Der §. 50 verglichen mit §.11. und 12 der Verfassung, schließt sie in dem Geiste, wovon diese ganze Konstitution durchdrungen ist, entschieden von dieser definitiven Abstunmung über Veränderung der ganzen Verfassung aus. Das Gesetz vom 3. Juni 1823, worauf Hoher Senat sich bezieht, ertheilr den Landbewohnern mit Bezug auf den sic betreffenden Artikel in der Eonstitnuon das kärgliche Recht, bei den: ihr Interesse betreffenden Gegenständen mittelst Abgeordneter aus ihrer Mitte, welche in jedem einzelnen Falle nach vorgängigem Rathschlusse durch den älteren Herrn Bürgermeister cingeladen werden, in der gesetzgebenden Versammlung zu erscheinen und ausschließlich über ihre eigenen Angelegenheiten mitzustimmen. Wie weit von diesem dürftigen, in der letzten Zeit etwas erweiterten Rechte, das eine sehr beschränkte materielle Emancipation Vieser chrenwertben Mitbürger in Aussicht stellt, zu dem Rechte sei, über die neu einzufuhreude Gesammtverfassnng entscheidend und gleichberechtigt mitzustimmen, und wie dieses letztere in eben so fundamentalen Gegensätze zu dem §. 50 und der ganzen Constitution, als im vollen Einklänge mit dem besseren Rechte der Neuzeit stehe, das bedarf keiner weiteren Ausführung. Wenn also Hoher Senat hierin auf prciswurdigc Weise in Widerspruch mit der für ganz andere Verhältnisse gegebenen Verfassung tritt, so konnte gewiß der conseguenten Anwendung desselben Grundsatzes auf alle Klassen der Ausgeschlossenen nichts cntgegcnstehen. Noch müssen wir bemerken, daß die Principien der Constitution von 1817, und die, welche der neuen Verfassung Deutschlands zu Grunde liegen, so durchaus entgegengesetzt sind, daß die Annahme einer Veränderung der Verfassung, welche jene zweimal an eine Ueberzahl von zweiDrittheilen der Mitglieder des Senats und des gesetzgebenden Körpers, und dann noch an die Zustimmung von zwei unter den drei bevorzugten Ständen, unter unendlich weitläufigen Formen knüpft und so fast zur Unmöglichkeit macht, jetzt zu einer unabweisbaren Nothwendigkeit geworden ist. So ist es in der That unmöglich geworden, unrerden gegenwärtigen, vor 31 Jahren von keinem Sterblichen vorausznsehendcn Verhältnissen nach dem §. 50 dieser Verfassung zu verfahren, welcher vorschreibt, im Falle der Verwerfung, binnen 3 Jahren nicht wieder auf die Eonslitutionsveränderung zurückzukvmmen.H Wenn also feststeht, daß die Zurucksetzung, welche die hiesige israelitische Bevölkerung in Beziehung auf die bevorstehende Wahl eines Verfassnngsrathes erfährt, in dem regenerirten Deutschland ohne Beispiel ist und in direktem Widerspruche mit den Grundsätzen steht, welche bei der Wahl der Ncichsversammlung in Anwendung gebracht und in den Grundrechten des deutschen Volkes ausgesprochen, wenn auch der Form nach noch nicht von der Nationalversammlung sanktionirt sind, wenn sich ferner herausstellt, daß die Mitwirkung zu und an dem neuen nur berathenden Derfassnngsrathe entweder nicht an die Rechte der souverainen Bürgerschaft geknüpft ist, oder da derselbe einer der bisher ausgeschlossenen Klassen zeit- und rechtsgemäß ertheilt worden, auch den andern, ohne allen Anstand gewährt werden könnte, so muß die Zurucksetzung, welche die Mitglieder unserer Gemeinde hierbei erfahren, als eine durchaus nicht gerechtfertigte erscheinen, welche auch, wie die neuesten Erfahrungen beweisen, dem Sinne erleuchteter Mitbürger keineswegs entspricht. Es leuchtet von selbst ein, daß wir einer Verfassungsänderung, wenn sie auf diesem Weg erzielt werden soll, nicht mit Vertrauen entgegen scheu können, und wahrscheinlich bevorstehende Verhältnisse so tief in den ganzen Organismus des Dcrfassungswerkcs eingreifen würden, daß alle bis dahin zu Stande gekommenen Vorarbeiten neu begonnen werden mußten. Wir behalten uns vor, nach Maßgabe des weitern Vorgangs dieser Angelegenheit auf diesen Gegenstand zurückzukommen, und beschränken uns einstweilen darauf, unser Gesuch dahin zu richten: „Hoher Senat wolle von dieser unserer Erklärung Kenntniß nehmen." Briefwechsel. O. B- Für die erste Zeit allerdings nicht, vielleicht aber später. C> 3 in L. Dir bedauern sehr auf den Antrag nicht cingeiicn;u können. L. E. in V. Der Rabbiner hat uns die Sache selbst untgetheilt. Alles Nebrige unnöthig. D. Schalten. Nächstens. Schreiben nächst Inhalt von richtig erhalten; wie erwünscht gerade jetzt, brauche wol kaum zu sagen L. S. in W. Zn einigen Wochen habe ich Gelegenheit, direct Ihnen das Gewünschte zukommcn zu lassen; lassen Sie sich'indcß bis dahin nicht abhalten. —

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