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Der treue Zionswächter · 1848-09-01 · 35 (1.9.1848) · page 5

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
4 (1848)
Issue
35 (1.9.1848)
Date
1848-09-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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deangekörigen keine Zurücksetzung stattfinde, sondern daß denselben, gleich ihren christlichen Mitbürgern die Wählbarkeit und die Mitwirkung bei den Wahlen zugestanden werde", — wurde zu gleicher Zeit beschlossen: »Da alle selbständigen hiesigen Israeliten zur Mitwirkung bei der Wahl eines Abgeordneten für die constituirende Neichsversammlnng berufen und insofern hierbei die von dem Vorparlament empfolene Grundsätze beobachtet worden sind, so kann es die Absicht des Vorstandes nicht sein, in dieser Beziehung eine Beschwerde erheben zu wollen. Die Reichsverfassung, wo;-! jenes Parlament durch ein Wahlgesetz für dle consiiluireude ReuUs- Lersammlung die erste Vorbereitung getroffen bat, wird gegenwärtig bcralhcn. Was daS Verhälrutß bestehender Verfassungen der einzelnen deutschen Staaten zu der künftigcu Rcichsverrassung betrifft, so ist hierüber von der Relchovenammlung der bekannte Beschluß gefaßt worden: »Laß alle Bestimmungen einzelner deutschen Verfassungen, welche mit dem von der Nationalversammlung zu gründenden deutschen VcrfassnngSwerkc nicht ubcreiustimmen, nur nach Maaßgabe des Letzteren als gültig zu betrachten sind — ihrer bis dahin bestandenen Wirksamkeit unbeschadet." In diesem Beschluß ist die sich von selbst verstehende Bestimmung, daß die Verfassungen der deutschen Einzelstaaten, bis dahin, wo die allgemeine Verfassung vollendet sein wird, ihre fortdauernde Gültigkeit behalten, noch ausdrücklich aufgcnommen. Mit der Vollendung der Reichsverfassung wird seiner Zeit d:e Nothweudigkcit der Abänderung solcher Verfassungsgrnndsätze in den Einzelstaaten hervortreten, in welchen ein Widerspruch mit der allgemeinen deutschen Verfassung enthalten sein könnte. Bei der Revision der hiesigen Verfassung wird jedoch wahrscheinlich noch von andern Abänderungen die Rede sein. Es ist hierbei der beschworne verfassungsmäßige Weg einzuhalren, welchen der Artikel 50 der Constitutions- Ergänzungsacte bezeichnet. Hiernach steht den Israeliten eben so wenig, als nach dem Gesetze vom 1. September 1824, ein Recht der Mitwirkung bei Veränderungen der Verfassung zu, während nach dem Artikel 7 der Constitutions-Ergänzungsacte die Emancipation der Landbewohner und die Regulirung ihrer künftigen Verhältnisse von dem gesetzgebenden Körper berathen werden soll, zu welchem die Landbewohner gehören. Wenn nnn der Senat im Verein mit den ubnzen verfassungsmäßigen Behörden die Grundsätze in Ausführung zu bringen nicht verfehlen wird, welche von der constituirenden Reichsversammlung fengestellr werden, wenn diese Grundsätze den Israeliten wahrscheinlich gleiche Rechte mit den christlichen Burgern ertkeilen und sonach das Gesetz vom l. September 1821 aufheden werden, so hätte die Erinnerung an dieses Gesetz uns an die Erweiterung der darin für die ISrabllten enthaltenen Befugnisse, welche schon seither von Seiten der hiesigen Behörden gewahrt worden ist, dem Vorstand wol ein Grund des Vertrauens und der Beruhigung lein mögen. Nicht um den Beirakh der Israeliten abzulehnen, sondern um die neue Verfassung auf verfassungsmäßige Weise ins Leben zu rufen und dieselbe dadurch vor jeder Anfechtung zu sichern, hat der Senat dem Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 1. v. M. seine Zustimmung ertkeilt." (F. 2 ) Frankfurt, den 25 August. Eine große Anzahl von Burgern, welche durch denLenatöbeschluß von 15. d. von der TkeUnahme an der Wahl des Lcrfassnngsrathes ausgeschlossen waren, haben sich zu nachstehendem Proteste, welcher heute dem Senate überreicht wurde, vereinigt. Die überwiegende Mehrzahl der Unterzeichner gehören der Stadtwebr und der freiwilligen Lchutzwache an, und haben in der letzten Zeit unscrm Freistaatc bei vielen Gelegenheiten ihren Eifer und ihre patriotische Hingebung bewiesen. Der Protest lautet: »Hoher Senat, Während durch Aussprnch des Vorparlaments alle großjährigen Deutschen ohne Unterschied des Glaubens und der bürgerlichen Stellung zurTheünabme bei den Wahlen für die constituirende Narional- Dersammlung gleichberechtigt sind, und man in den bei Weitem meisten und den bedeutendsten deutschen Staaten diesen Ausspruch ohne Widerrede angenommen und auch bei den Wahlen für die engrren Landcs-Derhälkuisse als maaßgebend betrachtet har, ist in unjerm kleinen Freistätte unter den Augen der National-Versammlung das Unerhörte geschehen, daß bei der Wahl des Verfussungs-Ratkes, Beisassen, großjährige Bürgersöhne und Israeliten ausgeschlossen und so der Geist der Neuzeit verkannt und der alte längst nicht mehr bestehende Rechtsboden als Gespenst der Vorzeit mitten in daS

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