Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 4 (1848)
- Issue
- 34 (25.8.1848)
- Date
- 1848-08-25
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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270 Stelle nie mehr besetzt werde!! Denn ein thevl. Mitglied veranlaßt bei der Staarsregierung die Illusion, als sei das, was es dekretirt, was eä gut heißt und was es verwirft, als sei überhaupt sein Verfahren ganz genau mit den Lehren der israelitischen Religion übereinstimmend, und es verfällt daher die Negierung in den noch weit gefährlicher» Irrthum, daß es gar kein Religionszwang sei, ja wähnt sogar der israelit. Religion eine Stütze zu verleihen, wenn sie die Anordnungen des thcol. Mitglieds durch Zwangsmittel in die Synagoge drängt. (Und dieser unglückselige Irrthum hat schon manche Regierung zu den ungerechtesten Schritten gegen die Gemeinden verleitet. Darum mögen die Rabbiner der Staatsbehörde vorstellen, daß es dem Wesen der isralit. Religion widerstrebe, daß sie in ihrer Wurzel angegriffen würde, wenn ihr Cultformen dekretirt werden, und daß es gar kein Unterschied ist, ob diese Diktatur von einem jüdischen Theologen oder von einem christlichen Polizeibcamten ausgeübt werde. Darum erwarten wir von den Rabbinern des 22. Augusts, daß sie es sein werden, die die Autonomie der Gemeinden, der unverkümmerteu Gewissensfreiheit das Wort reden; sie werden es zum Heile der Gemeinden und zur Wiederherstellung ihres eigenen Ansehens. — Was sie durch solch ein Streben an Gewalt — wie häßlich klingt doch dieses Wort in Verbindung mit Religion und ihren Dienern!! — verlieren könnten, gewönnen sie tausendfach an Liebe und innerer Verehrung! Sie mögen die Oberkirchenbehörde, die allerdings zu zwei Drittel aus Männern bestehen müßte, die das Vertrauen der Gemeinden in sie beruft, und die unsere Kirchenfinanzen zu ordnen, die gerechte Weise der Umlagen zu ordnen und den Cultus, so wie jede Gemeinde ihre Anschauungsweise ihn am geeignetesten hält (der nw war immer Sache der freien Wahl) zu überwachen und gegen unbefugte Eingriffe Einzelner in den Willen der Mehrheit zu schützen habe, von jedem theologischen Anhängsel verschonen. Sie, die Rabbiner, mögen beschließen, den Gemeinden das zu sein, was ihr eigentlicher Name: «Lehrer", aber nicht als Kirchen-Polizeibeamten unter ihnen herrschen! Gewissenszwang, ein der Hölle entstiegener Geist, ist in der Theorie schon längst als ein Verbrechen gebrandmarkt, spukt leider, in der Praris hier und da noch, und selbst die geistlichen Herren, deren Ornat nach dem neuesten Geschmack zugeschnitten ist, lassen sich manchmal von diesem Dämon verleiten. Und so kommt es oft, daß man Leute gewaltsam von den ihnen liebgewordcnen, ihren Gefühlen, ihrem Herzen und ihrer Anschauungsweise liebgewordnen Kultformen wegreißt. Oder, ist das kein Zwang, wenn man mich aus dem liebgewordenen Vaterhaus, aus der thcuergewordenen Mutterwohnung hinausstößt und mich da hintreibt, wo ich von fremden, mir nicht verwandle» Gestalten umgeben bin? wo ich von Figuren umstellt bin, die meine Freuden und Leiden nicht kennen, die mir mir nie geweint und mir nie Trost eingesiöst haben? die nicht mit meinem Stamme herangcwachsen sind und die meine Geschichte nicht als die ihre erkennen? — Wie kann man dieses thun und dabei von Gewissensfreiheit noch sprechen, geschweige denn behaupten, man übe sie?! Solch ein Zwang ist aber unausbleiblich,^ und die Erfahrung hat es überall sattsam gelehrt, n»cnn eine geistliche Obergewalt mit polizeilichen Mitteln versehen, an die Spitze der Synagoge gestellt wird. Zwang bleibt immer Zwang, er möge sich nach der linken oder nach der rechten Seite Hinneigen! denn das religiöse Leben und die Gottesverehrung müssen, wenn sie diese Namen verdienen sollen , wenn sic irgendwie ihre wohlthätigen und beseligenden Einflüsse üben sollen auch Ausflüsse des freiesten Willens, dürfen aber nicht Befehle einer Behörde sein. Es wird in unsren Tagen Niemanden in den Sinn kommen, ja es ist außer in Fällen der auf die Unterlassung folgende allzugroße Aergernisse, nie Jemanden in den Sinn gekommen, durch Zwangsmaßregeln zur Ausübung gewisser zu veranlassen; wenn gleich diese v'nw das Recht des Bestehenden für sich haben, und man daher den Dissidenten gegenüber sagen könnte: n» »-ucw!>o Um wieviel weniger darf man Individuen oder eine Behörde den Gemeinden die Art und die Weise wie sie ihre religiöse Gefühle vor Gott ausgießcn sollen, oder ihnen befehlen: «so dürft Ihr nicht beten!"