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Der treue Zionswächter · 1848-07-21 · 29 (21.7.1848) · page 7

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
4 (1848)
Issue
29 (21.7.1848)
Date
1848-07-21
Page
– (sequence 7)
Language
German
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»W 231 HZ«. des Vorparlaments ist es in den Sinn gekommen, Unterschiede machen zu wollen zwischen einem Deutschen und dem andern. Sollte unseren Gemeindeangehörigen in der Vaterstadt ein Recht versagt werden können, welches sie ohne Widerspruch mit dem gesammten Vaterlande ausübten? Eine noch mächtigere Stütze bietet uns die Nationalversammlung selbst. Dem Geiste des deutschen .Volkes und ihrem Ursprünge getreu, hat sie den Grundsatz der Volkssouverainetät als die Grundlage und Quelle aller Rechtszustände in Deutschland erklärt und unter allgemeiner freudiger Begrüßung verkündet. In diesem keine Ausnahme gestatteten Ausspruch liegt unsere Anerkennung als Glieder der deutschen Nation, aber auch die Vernichtung ieder politischen Bevorzugung, möge eine solche bisher einer größeren oder einer geringeren Anzahl von Staatsangehörigen zugestanden haben. Es ist demnach auch keine Zurücksetzung eines Theils der Staatsangehörigen mehr möglich, aber nicht nur in dem gesummten deutschen Vaterlande, sondern auch in jedem einzelnen Theil desselben, welcher keine Sonderheit mehr bilden soll und kann. Soll am Wendepunkte unseres politischen Lebens gleich wieder mit Ausnahmen begonnen werden, welchen man sich endlich entwunden zu haben glaubte? Sollten an den Pforten der Nationalversammlung, welche die Nolkssouveränetät verkündet hat, und die hinsichtlich des hier einschlägigen Punktes schon von den Vertrauensmännern anerkannten Volksrechte zu verkünden im Begriffe steht, diese erhabenen Grundsätze welche fortan das Palladium der deutschen Nation bilden werden, sogleich verkannt werden können? Gilt, was für Deutschland geschaffen wird, nicht auch für Frankfurt? Wir können nicht glauben, daß, nach Beendigung jeder politischen Unmündigkeit sogleich für unsere Glaubensgenossen eine neue Bevormundung geschaffen werden soll. Im ganzen deutschen Vaterlande und auch hier wurde es wiederholt und laut ausgesprochen, daß Niemand wegen seines Glaubens zurückgesetzt sein solle. Sogleich bei'm Anbeginn der neuen Aera geschah dies hier in der mit zahllosen Unterschriften bedeckten Eingabe vom 3. März, und kürzlich in der Vorstellung, welche die Niedersetzung eines Verfassungsrathes für hiesige Stadt veranlaßt hat. Wie sollte auch, wenn von Beseitigung der Mängel unserer Verfassung die Rede ist, gerade Denen keine Stimme dabei zugestanden werden, welche am meisten darunter zu leiden hatten? Von dem Grundsätze ausgehend, daß, was für Alle geschehen soll, durch Alle geschehen muß, hat kein deutscher Staat, welcher sich in der Lage gesehen, Verfassungsversammlungen und allgemeine Wahlen auszuschreiben, Bevorzugungen oder Zurücksetzungen eintreten lassen. Bei den Landbewohnern Kat man auch hier unbedenklich diesen Grundsatz beobachtet. Sollte hinsichtlich der israelitischen Bürger unser Freistaat allein gegen bedeutende monarchische Staaten und unsere Schwesterstadt Hamburg zurückstehen, und Frankfurt die breiteste Grundlage, welche Oesterreich, Preußen, Bayern , Nassau, Hamburg für ihre constituirenden Versammlungen wählte, für eine blos vorberathende verlassen wollen? Gleichwie von dem allgemeinen Standpunkte des neuen öffentlichen Rechtes aus, unseren Glaubensgenossen die Mitwirkung bei einem Verfassungswerke nicht zu versagen ist, so bietet unser besonderer Standpunkt noch wesentliche Momente, welche es als nothwendig erscheinen lassen, uns eine Stimme dabei zu gönnen. Die Verfassungs- Verhandlung wird nämlich das religiöse Gebiet und die Stellung der Gemeinde im Staate nicht unberührt lassen, sollen wir bei allen diesen wichtigen und unsere heiligsten Interessen berührenden Fragen unvertreten bleiben? Alle diese Verhältnisse zeigen, wie wichtig es ist, daß kein Rückschritt geschehe, welcher darin liegen würde, wenn die neue Organisation so eingeleitet würde, daß unsere Gemeindeangehörigen dabei ausgeschlossen bleiben. Wir hegen aber das Vertrauen, daß ein Hoher Senat unsere Rechte wahren werde, und bitten in diesem Vertrauen ehrerbietigst: „Hochderselbe wolle sich dahin auszusprechen geruhen, daß bei der beabsichtigten Einberufung eines vorberatkenden Verfassungsrathes hinsichtlich unserer Gemeindeangehörigen keine Zurücksetzung stattfinde, sondern daß denselben gleich ihren christlichen Mitbürgern die Wählbarkeit und die Mitwirkung bei den Wah-

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