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Der treue Zionswächter · 1848-07-21 · 29 (21.7.1848) · page 6

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
4 (1848)
Issue
29 (21.7.1848)
Date
1848-07-21
Page
– (sequence 6)
Language
German
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<»W 230 EA» behandeln. Ein frisches Leben erwachte, ein neues, wohlthuendes Licht strahlte am politischen Horizonte. Können aber auch wir jubeln ob des großen , hehren Umschwunges der Dinge? Können auch wir uns freuen, daß die kräftig strahlende Sonne der Freiheit die Nebel des Druckes und der Gewalt zerstreute? Nein! denn neulich hat sich hier ein Act ereignet, der wieder in das alte GeleiS zurückzusühren geeignet ist. Gerade in unserem Frankfurt, gerade vor den Augen der freien deutschen Nationalversammlung werden von unseren Behörden Beschlüsse gefaßt, welche die Freiheit sehr verkümmern. Intanilum reZina Hubes renovsre ckolorem. Ja, Du Königin der Städte, belegen an den schönen Ufern des Mains, begünstigt durch viele Vortheile des Handels, der Kunst und der Wissenschaften, Du große Stadt, in der die erste deutsche Nationalversammlung tagt, Du zwingst uns, den Schmerz, den unsäglichen Kummer zu erneuern, der uns seit Kurzem verließ. Die Finsterniß sucht wieder den Tag der jungen Freiheit zu verdüstern, ein unfreier Geist sucht arglistig die alten Fesseln wieder anzulegen und die freiheitliche Entwickelung zu behindern. Doch! wozu sollen wir noch lange über die schmähliche Zurücksetzung klagen! Wir lassen die Aktenstücke hier folgen, die wir seitdem veröffentlicht gesehen haben, und was von der hiesigen Judenschaft unternommen wurde. Im F. I. vom 7. Juli findet sich folgende Verwahrung: Mitten in den großartigen Bewegungen unserer Zeit, mitten in dem allgemeinen Streben nach Hinwegräumung aller den Menschen, den Bürger vom Bürger trennenden Scheidewänder hat unsere gesetzgebende Versammlung in einer ihrer letzten Sitzungen mit Stimmenmehrheit den Beschluß gefaßt: bei der Wahl des zur Ausarbeitung eines neuen Constitutionsentwurfs zu bildenden Verfassungsrathes, die Israeliten, wie auch Beisassen und Bürgersöhne weder acnv noch passiv zuzulassen. Es ist (um den gelindesten Ausdruck zu gebrauchen) eigenthümlich, daß das Beispiel fast aller deutschen Länder, welche, vom alten Standpunkte verwitterter Gesetzgebung freiwillig sich losreißend, auch Juden in die xonstituirenden Versammlungen wählten, gerade die Behörden der freien Stadt Frankfurt unberührt läßt. Zudem steht der Beschluß der gesetzgebenden Versammlung in schreiendem Widerspruch mit den Beschlüssen des Parlaments, ja, er lautet fast hohnsprechend dem Entwurf der Grundrechte des deutschen Volkes gegenüber. Hat man doch den sogenannten Rechtsboden zu Gunsten der Landbewohner mit Recht gänzlich verlassen, und einen Verfassungsrath gebildet, von dem unsere Constitutionsergänzungsacte nichts weiß. Warum hat man dieses Princip der Gerechtigkeit nicht auch für die Juden befolgt? Die Unterzeichneten, in ihrer Ausschließung von der Wahl des Verfassungsrathes ein durch nichts gerechtfertigtes Entgegenkommen gegen die Anforderungen der Zeit, ein Festhalten an dem zu Grabe getragenen System erblickend, protestiren hiermit feierlichst gegen jenen Beschluß. Sie appettiren an ihre Mitbürger, an die öffentliche Meinung Deutschlands, an die wahren Begriffe der Freiheit im erwachten Vaterlande, und behalten sich alle gesetzliche Mittel vor, um ihren heiligen Rechten Anerkennung zu verschaffen. Frankfurt a. M., den 4. Juli 1848. (Folgen die Unterschriften.) Frankfurt, vom 7. Juli. In Betreff der in diesen Blättern bereits angezeigten Verfügung der gesetzgebenden Versammlung hat der Vorstand der israelitischen Gemeinde folgende Eingabe an den Senat hiesiger Stadt gerichtet: „Bei der Zusammensetzung einer mit der Revision der hiesigen Verfassung zu beauftragenden Commission sollen, wie wir vernehmen, die israelitischen Bürger ausgeschlossen werden und weder an der Wahl Theil nehmen können, noch wählbar sein. Als gesetzliches Organ der israelitischen Gemeinde fühlen wir uns gedrungen, die Gründe darzulegen, welche uns erwarten lassen, bei diesem wichtigen Werke jeden Glaubensunterschied bei Seite gesetzt zu sehen. Bei den durch das Vorparlament beschlossenen und durch alle deutsche Regierungen auf Anordnung der Bundesversammlung ausgeschriebenen Wahlen für die constituirende deutsche Nationalversammlung hat kein solcher Unterschied stattgefunden. Damals galt.es die höchsten Interessen des deutschen Volkes und keinem der Mitglieder

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