Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 4 (1848)
- Issue
- 25 (20.6.1848)
- Date
- 1848-06-20
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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IW nissc der Kirche im Allgemeinen aus ihren eigenen Lebensmomenten zu bemessen, vielmehr einen so weit umfassenden Maaßstab anlegr, dessen Regeln auf alle /Kirchen. die jüdische so gut als die nichrjüdische, anwendbar sein sollen. Dadurch kam man denn nicht feilen in große Bedrängnis:, da die im Voraus gegebenen Verhältnisse der Kirche in das Fachwerk der einseitigen, nach der jeweiligen Erkeunrniß gebildeten Systeme nur nur Widerstreben oder auch gar nicht sich cinzwäugen ließe, und daun half man sich mit seibstcrfundenen Erdichtungen, welche wir. wie die des Vertrages, durch den die Kirche entstanden sein soll, viel lieber als Nothlügen bezeichnen möchten. Zn der Thar aber ist es nunmehr an der Zeit, jenen leeren, aller Realität entbehrenden Spekulationen zu entsagen, und die Untersuchung auf den historischen Dod n zurückzuvcrsetzeu, auf welchem allein die Wahrheit gefun den werden kann. — Die Kirche ist die Anstalt, in welcher der Mensch für das Göttliche erzogen werden soll; sie har ihren Beruf und ihre Sendung von Gorr und für Gott in der Offenbarung. Der Staat aber Ziele hiuwirken. Zudem aber der Staat durch die Lehren der Kirche gefördert und geheiligt wird, und die Kirche ihrerseits wiederum von dem Staate Raum und Mittel fordert, bestehen beide zugleich in, mir und durcheinander, sich gegenseitig tragend und ergänzend. Hiermit ist nun aber das ganze Verhälrniß schon vorqezeichner und dargethan, daß weder die Kirche zugleich der Staat sein könne, denn sie har nicht die Mittel und den Beruf, die Zdee desselben geltend zu machen, noch daß die Kirche in dem Staate aufgrhen dürfe, stiges Wohl in sich schließt. Es bleibt also nur ein einziges zulässiges Verhalt, niß, das der freien Nebencinanderordnunq. übrig, und wirklich stimmen hierin die meisten Schriftsteller überein , sie müßten denn zu jenem sogenannten Systeme wie den Kirchenzweck nicht gegeben vorfindet. sondern ihn selbst nach eigener Wahl hinstellt. Dagegen sind sie bei Festsetzung der Rechte, welche dem Staat vom allgemeinen Standpunkte aus, über die Kirche zustehen sollen, unzweifelhaft zu sehr irrigen Ergebnissen gekommen, weil sie zu den eben ausgesprochenen Ansichten von dem Begriff und der Entstehung der Kirche sich nicht «rheben konnten. So soll nun der Staat über die Kirche das Reformalionö-AussichtS« und Schuhreckr haben, welche man als sein Majestärereckt über die Kirche bezeichnet. Und zwar soll in dem erster» die Befu^niß enthalten sein, die Ausübung der Religion entweder zu verbieten, oder schlechthin, oder nur unter gewissen Beschränkungen zu gestatten. Ein solches Recht kann jedoch, so weit es auf die Ausschließung bezogen werden soll, dem Staate niemals zustehcn, welcher die ursprüngliche Sendung der Kirche anzuerkennen an und für sich schon verbunden ist. Aber auch das kann von dem allgemeinen Standpunkte aus dem vnsübung selbst beliebige Schranken sehen dürfe, denn die kirchlichen Handlungen sind der lebendig gewordene Glaube, über welchen am Wenigsten der Staat zu richten befugt oder befähigt sein kann. Indessen soll hiermit nicht ein unbedingtes Gewährenlassen von Seiten des Staates in Anspruch genommen und behauptet werden, als sei er in diesem Punkte der Kirche gegenüber schütz und rechtlos. Es kann nämlich geschehen, daß die-Aeußerungen des kirchlichen Glaubens den Staat selbst in Wahrheit schädlich berühren und in solchem Falle wird derselbe gebührende Grenzen zu setzen, allerdings befugt und berufen sein. Begreiflich ist aber ein solches Recht, nickt der Ausfluß eines Neformarionerechtes, denn der Staat kann die Kirche nicht reformiren, sondern es ergiebr sich aus jenem allgemeinen Rechte, aus jener allgemeinen Pflicht des Staates, alles das von sich auezustoßen, was dem ihm vorgezeichnetcn Zwecke sich notorisch feindlich enrgegensieüt. Indem wir dieses anerkennen, müssen wir zugleich das zweite jener MajestätSrecht, das sogenannte Aufsichrsrechr, als eine in den Befugnissen des Staates begründetes betrachten, sobald es darauf der schränkt wird, daß der Staat von der Wirksamkeit der Kirche nach außen, als insoweit sie ihn berührt, fortwährend Kunde nehme. Zn ihrem Innern jedoch soll er sie unbeschränkt walten lassen, und es kann jenes Recht niemals so weit ausgedehnt werden, daß die Kirche bis in ihre innersten Verhältnisse beaufsichtigt und bewacht würde, gleich als ob sie nicht die Bewahrerin der göttlichen Geheimnisse und segenbringend, sondern dem Staate schon nach ihrer Zdee feind-