Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 4 (1848)
- Issue
- 25 (20.6.1848)
- Date
- 1848-06-20
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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»W 197 HL» lich wäre. Zm Leben mag freilich Manches verfehlt worden sein, was nunmehr in Mißverhältnissen und Zerwürfnissen sich äußert; von dem idealen Standpunkte aus wird kein anderer Zustand, als der nur bezeichnet-, aus dem Begriffe des Staates wie der Kirche gefolgert werden können. Als das letzte jener Majesiätsrechte endlich wird das Schutzrecht oder das Recht bezeichnet, vermöge dessen der Staat der Kirche seinen Schutz und für die Ausführung ihrer Gesetze seine Macht zu leihen, berechtigt sein soll. Das Unpassende eines derartigen Schutzrechres fällt jedoch sofort schon deshalb in die Augen weil der Staat in diesem Schutze der Kirche nicht ein Recht, vielmehr eine ihm obliegende Pflicht gegen die Kirche, die ihn selbst fördert und heiligr, ausübr. (Fortsetzung folgt.) MetrLsche HarfonkLLiige. Von H, Cap. l. Der Himmelsweg. Gebet zur Stärkung im religiösen Wandel. Za, Gott nur kennt der Frommen Steg, Ein Jrrgang ist der Bösen Weg. — - - Zeitrmgsnrrchrrchten. Prerchen. Berlin. Non welchem Standpunkte aus daS jetzige Staatsministerium die jüdische Emancipationsangelegenheit betrachtet, geht zur Genüge auS folgenden Passus eines offiriellen Aktenstückes, eines Rechenschaftsberichts gleichsam, über seine bisherige Thätigkeit, die der preußischer Staats - Anzeiger enthält, hervor. Dort heißt es nämlich, nachdem zuvor der allgemeinen Gewissensfreiheit Erwähnung geschehen: „Zur Umformung der Gesetzgebung in Betreff der Juden sind, die verheißenen Gleichstellungen aller Kulten in ihren äußeren Rechten gemäß, die erforderlichen Einleitungen ebenfalls getroffen worden." Die Sistirung m der Organisation der sogenannten Synagogcngemeinden haben Ihnen bereits früher gemeldet, und ist es keinem Zweifel unterworfen, daß, wenn das ganze Gesetz nicht bei Seite gelegt, es jedenfalls nach einem, durchaus verändertem Principe in's Leben treten wird. Für s Erst indeß kann, bei der allgemeinen Erregtheit der Zustände, von einer definitiven Organisation überhaupt nicht viel die Rede sein. Crefeld. Den Mitgliedern der hiesigen israelitischen Lehrcrconferenz ist nachstehendes Schreiben zugegangen: Den Herren Mitgliedern des israelitischen Lehrerconferenz erwidere ich auf die Eingabe vom Z. d. M., daß es wegen der amtlichen Stellung der jüdischen Lehrer an öffentlichen und Privakschnlen, nach dem bereits ausgesprochenen Grundsätze der glichen Theilnahme aller Unterkhanen des Staates an dem Genüsse der staatsbürgerlichen Rechte, ohi e Rücksicht auf das religiöse Bekenntniß derselben, insofern einer weiteren Bestimmung nicht bedarf, als der amtliche Charakter der jüdischen Lehrer sich, wie bei allen übrigen Lehrern, nach dem Charakter der Anstalt richtet, an welchen sie fungiren, und sie danach entweder öffentliche Lehrer an Staats-, oder an Communal-, oder Lehrer an Privatanstalten sein werden. Dieses Verhältniß bestimm! zugleich, aus welchen Kassen sie ihre Besoldung zu beziehen haben. Was die übrigen von den Herren Bittstellern vorgetragenen Wünsche,