Mannheim
Compact Memory

Der treue Zionswächter · 1848-02-15 · 7 (15.2.1848) · page 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der treue Zionswächter
Volume
4 (1848)
Issue
7 (15.2.1848)
Date
1848-02-15
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2625941-2626200-2626208--1294-2628913
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

»W 54 -G» Religivnsgeftllschaft gehört, selbst werlu er kein ein-- ziges Eercmonialgebot beobachten sollte, so lange er nicht die Grundlehre von einem einzigen Gott und die Offenbarung läugne" (das Rabbinatsrescript hebt auch diese Restiction auf)- aber der Reformverein sprach ja in seinem Programm dem Talmud alle Autorität in dogmatischer und praktischer Beziehung ab und ward von Seiten derer, die auf dem ralmudifchcn Standpunkt standen, mit Entrüstung bekämpft. Man leugnete auf dieser Seite natürlich nicht, daß die Geburt den Juden insofern zum Juden mache, als sie ihm den unverlöschlichen Ebaraktcr des religiösen Berufes und der religiösen Pflichtigkeit seines Volkes aufprägt, auch nicht, daß der Jude als Volksgenosse gewisse Fähigkeiten und Rechte habe, welche dem Nichtjuden nicht zukommen, aber darüber war unter den entschiedensten und gelehrtesten Kennern und Bekennern des positiven Indentbums Eine Stimme, daß die Mitgliedschaft an der israelitischen Gemeinde durch Beobachtung des Gesetzes bedingt sei und daß, wer das Beschneidungsgebot vorsätzlich oder gar grundsetzlich übertrete, als Losgesagter von der Gemeinde, als Ausgeschiedener ans dem Judenthum, als Nichtjude (im kirchlichen Sinne) angesehen werden müsse. Das Rabbinatsrescript behauptet das Gegenteil als einen selbst auf dem Standpunkte des talmudischen Judenthums allgemein anerkannten und durchaus unbestrittenen Grundsatz und nahm diese Behauptung zum Ausgangspunkte des sicherlich folgcreichen Entscheides, den diese Zeitung veröffentlichte und den gewiß Viele als einen Aufklärungsfortschritt begrüßt haben. Der Correspondent in No. 199 des vorigen Jahres hatte ganz Recht, daß die gesunde Vernunft für diesen Fortschritt ein haltbarerer Unterbau gewesen wäre, als der Talmud. Vielleicht gewinnt der folgende augenfällige Beweis dafür manchem Leser noch einige Theilnahme ab. Als im I. 1813, das was Moses Mendelssohn (in seinem ..Jerusalem" 1783) noch für eine nur abstrakt mögliche, gar nicht zu befürchtende Sache hielt, mit Gclat zuerst in Frankfurt am Main sich ereignete, erbat sich der greise Rabbiner Trier daselbst, nachdem er den Vatereinen Gesinnungsgenossen des Reformvereins, durch gütliche Mittel von seinem Bruch mit dem Judenthum vergeblich zurückzuhalten gesucht hatte, durch ein Rundschreiben die Gutachten in- und ausländischer Collegen. Achtundzwanzig derselben (Rabbinische Gutachten rc., gesammelt und herausgegeben von S. A. Trier) erschienen, als Manuskript gedruckt, Frankfurt 1844, nachträglich noch das Gutachten des Dr. Zunz (ebend. 1844). Zehn blieben ungedruckt. Unter den gedruckten findet man außer Zunz Namen wie S. I. Rapoport (Rabbiner in Prag) und S. D. Luzzato (Professor am OolleFio rakbimeo in Padua) — Männer, deren umfassende Kenntniß deS Rabbinismus weltbekannt ist und denen das Verdienst zukommt, zu einer wissenschaftlichen kritischen Behandlung der jüdischen Literatur durch klassische schrifstellerische Leistungen den Grund gelegt zu haben. Jene Gutachten beweisen, wie sich im Folgenden zeigen wird, durch die Thatsache des schroffen Gegensatzes, in welchem sie zu den Behauptungen des Dr. E. stehen, wie maßlos diese Behauptungen sind. Dr. E. hat am Schluffe der letzten Entgegnung die Behauptungen, die er mir entgegenhält, in die folgenden drei Sätze zusammengefaßt. 1) Derjenige begeht einen Verrath am Judendenthum, welcher ihm die Beschneidung als Bedingung zur Aufnahme in seine religiöse Gemeinschaft andichtet. So. Dr. E. Also ist der Landesrabbiner Dr. Adler in Hannover ein Ncrräther am Judenthume, denn er sagt (a. a. O. S. 12): Da der Ritus der Beschncidung die Bedingung der ersten Ncccpiion in den Gemcindeverband ist, so ist auch wir, dcrum die ganze Gemeinde Israels verbunden, diese Aufnahme, zu welcher Geburt und Abstammung die Berechtigung und die Betugniß ge en, ihrerseits zu befördere. Lerräther am Judenthume sind nach obigem Satze des Dr. E. die Rabbiner Fürst und Traub in Heidelberg und Mannheim, denn sie sind so unglücklich, mit mir übereinzustimmen und zu behaupten (S 199): Also ist der Grundsatz, daß die Vollziehung des Gebots die Aufnahme in das Judenthum (dieses als Religionsgenoffenschaft gefaßt) keineswegs bedinge, auf dem Standpunkt des talmudischen Judentums fein allgemein anerkannter und durchaus unbestrittener, wie das Rescript behauptete. In

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.