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Der treue Zionswächter · 1848-01-18 · 3 (18.1.1848) · page 3

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
4 (1848)
Issue
3 (18.1.1848)
Date
1848-01-18
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
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»Zo IS -Z. Um die Nichtanerkennung der Verbindlichkeit ge« setzltcher Gebote auf der gegenwärtigen EnkwickelungS« stufe zu beschönigen, bemerkt Dr. E., indem er mir etwas ganz Neues, bisher Unerhörtezu sagen meint, daß selbst der Talmud den bereinstigen Untergang des Ceremonialgesetzes verkündet. Jene Stellen, auf welche Dr. E. hindeutet sind mir gar wol bekannt. Sie reden, wie ihre Vergleichung unter einander zeigt, von dermessianischenZeit (ntillluko oderHemotmaseliiaek) und gehören zu den Köstlichsten im Talmud. Schade nur für Dr. E.. daß keine einzige dieser Stellen aus leicht begreiflichem Grunde von der Deschneidung redet. Ich komme nun zu den neuen Beweisen, wodurch Dr. E. sein angefochrenes Rescripr zu stützen sucht. Er verweist mich auf Zoreh Deah 1l, 7. vgl. 6 u. 1. Dorr finde sich als klarer und bestimmter Ausspruch derabbiuischen Judenthums, daß „ein majorenner Unbeschniktener, d. h. ein Israelin, welcher die Beschneidung an sich selbst freventlicher Weise nicht vollzieht, lediglich in Bezug auf da-übertreten^ Gesetz alS mumnr anzusehen unk fähig sei, die Function derituellen Schlachtenzu versehen." Wenn dem Verfasser de- RescripreS der cirirre Abschnitt dejüdischen Oorxus Huris zur Hand war, wie konnte er, beiläufig bemerkt, die Behauptung wagen, daß selbst ein Iude> der den Sabbath öffentlich verletzt, als geborener Jude an Rechten und Fähigkeiten der Gemeinde Antheil habe! Dicht neben der gegen mich geltend gemachten Stelle heißt eS, daß einer, der den Sabbath öffentlich verletzt, als Nichtjude (Lntlü) anzusehen ist. Ist denn hier nicht mit dürren Worten ausgesprochen, daß dem Sabbathschänder Recht und Fähigkeit der Schechikha nicht zukommt? Aber auch der Schluß, daß Dr. E. au- 7. vgl. 6 und 1, zieht, ist falsch. Der unbeschnittene Israelit, dem dort die Fähigkeit de- Schlachtenzugesprochen wird, ist ein solcher, der z. B. aus Scheu vor den Schmerzen der Operation sich beharrlich wider« setzt, nicht ein solcher, welcher dem Gebote für sich selbst oder im Allgemeinen die Verbindlichkeit abspricht (s. Maimoni üilekotli Lelieelutrili IV. 14 f. und dazu Joseph Karo). Selbst zum ritualen Schlachten fordert darabbinische Zudenkhum mehr aldie bloße jüdische Abkunft, efordert Dekenntniß zur Verbindlichkeit demosaischen Gesetzes als einegeoffenbarren, und nur wo diese- Vekenmniß nicht fehlt, erkennt sie dasatzung-mäßig vollzogene Schlackten durch einen Unbeschnittenen an. Sie erkennt da- Fleisch eines ThiereS, daein solchem geschlachtet, al-erlaubt an, aber nichtdaß > ein solcher innerhalb deS-Dundesteht, welcher, zugeeignetnnitkelst der Beschneidung, da-Mand Israels als religiöser Gemeinde bildet. Wiv wenig diese Anerkennung dadurch ausgesprochen sein kann, ersiehtmau aus der talmudischrn DiScusfion' der Frage »m Tracrat Chullin, wo vor Allem Erfahrenheit in den Schlachtregeln gefordert und di- Schechitah als Sitte an der äußersten Grenze de-Judenrhümlichen gelegene Sache behandelt wird. Die Frage, ob ein von jüdischen Eltern Geborener schon durch die Geburt -der erst mit der Deschneidung in die israelitische Confession ausgenommen werde, harre ich mir der Verweisung auf die Unerlaßlichkeir der Deschneidung für den Proselyten verneinend enr« schieden. Dr. E. bestreitet die Berechtigung dieser Parallele. ich verweise ihn ans Maimoni Uiloliotl» Issure Link Xttl 1—4. Dorr sinder Dr. E. auch den Bescherd auf den nichtigen Eiuwand, daß nach einer der ersten rabbinischen Autoritäten die Aufnahme selbst des Pivselyren in die jüdische Confession schon durch die Waffertaufe vollzogen und keineswegs durch die Beschneidnng bedingt wird. Die,e erste rabbinische Autorität, Rabbi Josua, hat für ihre Privaransiche einen sehr zweifelhaften Grund, und deshalb ist mir gänzlichem Absehen von ihr der Satz sanckiouirt: Ein Prvselyr, welcher beschnitten und nicht gerauft ist, oder gerauft und nicht beschnitten, ist. kein Proselur, bis er sich beschneiden und kaufen läßt (Maimoni a. a. O. §. t>). Durch solche Gründe ohne alle Beweiskraft muß Dr. E. eine Ansicht zu stützen suchen, welche die Ver« Wechselung zweier Begriffe zum Ausgangspunkte hat. Er verwechselt den Begriff der Volksgenossenschafc und den Begriff der Religionsgenossenschaft, der Glaubens« genoffenschaft. der Confession. Das Kind ist dadurch, daß es von jüdischen Eltern gezeugt ist, Mitglied dejüdischen Volkes, welcheauf die Erfüllung einege» offenbarten Gesetzeangewiesen ist, und wird dadurch, daß eS von seinen Eltern ver Beschneidnng unterzogen wird, auf eigene freie Selbstentscheidunz hin Mitglied der jüdischen ReligiönSgenossenschafr. Indem daiS, raelitische Volk jenegeoffenbarkr Gesetz vollzieht und den Gott, der egeoffenbart hat glaubt und bekennt, stelle sich dadurch Bandde- Blutezusammen gehaltene Volk als religiöse Gemeinde dar, welche durch die Bande Einer Religion, Eine- Glauben-, Eines Bekenntnisses zusammen gehalten wird. Ist eS nun nicht sonnenklar, daß ein Jude, welcher Offenbarung und Sabbath als DundeSflegel mißachtet, zwar Mit, glied dejüdischen Volkezu sein nicht aufhört, auch seine religiöse Pfltchtigkett nicht aufhebt, aber audem konfessionellen Verbände der jüdischen Religion-- und GtaubenSgenossenschast von selbst auSfchließr? Vor dieser sonnenklaren Wahrheit verschließt Dr. E. die Augen sv fest, daß er dem Juden vermöge der fleischlichen Abkunft ntchr bloS die Gliedschaft an der rettgi« ösen Gemeinde, sondern sogar Rechte und Fähigkeiten derselben ohne alle Einschränkung zusprichk. Als ob eS eine positive Religion unter der Sdnne gäbe, welche dem Menschen angeboren würde! AIS ob eine Glau, bensgenoffeuschaft so zauberhaft mächtige Arme Härte, daß der'Mensch durch keine^ freie SelbfftNkfcheidung

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