Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 4 (1848)
- Issue
- 2 (11.1.1848)
- Date
- 1848-01-11
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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»DH 11 merksam machen zu wollen und Sr. Majestät vorznstellen, wie norhlvendig es sei, daß wenigstens in jeder Provinz ein Oderrabbiner und zu Berlin e»n Oberlandeerabbiner angestellt werde, unter deren Aufsicht der öffentliche Culrus, der Religionsunterricht der Schuljugend und die Trauungen gestellt werden. . Minden, den 15. September 1847. Der Landrabbiner, gez.: Abraham Sutro. --»L—— Zertrmgsnrrchrichtcn. Nus Meklenburg. Den 5. Dec. 2n Bezug auf die in Nr. 190 dieser Zeitung erwähnte Unterlassung der Beschneidung seines neugebornen Sohnes, von Seiten eines israelitischen Vaters zu Teterow, ist die Entscheidung darüber vom israelitischen Oberrath bereits erfolgt und lautet wörtlich: „An den Herrn ReligieNslehrer S. zu Teterow. Auf Ihre Anfrage vom 14. v. M., ob dem unbeschnittenen Kinde des Herrn H. daselbst israelitischer Seits ein Name zu ertheilen sei, dient Ihnen Folgendes zur Erwiederung und Daruachachtung. Es ist ein, selbst auf dem Standpunkte des talmudischen Judenthums anerkannter und durchaus unbestrittener Grundsatz, daß für den Juden d^Beschneidung zwar eine der heiligsten und wichtigsten religiöse» Verpflichtungen sei; jedoch keineswegs die Aufnahme in die jüdische Glaubensgenossenschaft bedinge, sondern vielmehr jeder von jüdischen Eltern Gezeugte, als Jude» d. h. als ein solcher betrachtet werden müsse, dem die religiösen Pflichten, Rechte und Fähigkeiten des Israeliten zukommen; daß der Jude zwar seine heiligsten Obliegenheiten in der einen oder andern Weise freventlich verletzen, nimmer aber hiedurch der israelitischen Glaubensgenoffeuschaft sich entziehen, nimmer vom Bunde Israels sich lossagen kann, gleichviel ob diese Verletzung ceremonielle, oder rein religiöse Gr¬ und Verbote des Jndenthums betrifft. Ein Jude, der zu einer andern Confession übergeht, oder gar Götzen dient, oder das Dasein Gottes leugnet, hat sicherlich das charakteristische Merkmal des Juden in weit höherem Maaße als der Unbeschnittene abgestreift — und dennoch vermag selbst diese Treulosigkeit gegen das Jndenthum ihn mmmer loszureißen von der Kette unserer Glaubensgenossenschaft, die ihre Glieder schon mit ihrem erstem Athemzuge umschlingt und nur mit ihrem letzten Athemzuge freigiebt. Bei der Unterlassung der Beschneidnng findet ein solches Sichlosrcißen noch viel weniger statt, als nach den klaren Aussprüchen der Rabbiner» (viile Schulchan Aruch ^orv Oer» 2, 7 „i>lum«r lettrlatk illno kemumer laabvkrali aclrstl»") dieselbe keinesweges, wie dies bei Götzendienst und (nach den Begriffen des rabbinischen Judenthums) öffentlicher Cabbathschändnng der Fall, die Leugnung des israelitischen Glaubensbekenntnisses involvirt, und sonach von Seiten des die Beschneidung unterlassenden Individuums die Kundgebung selbst des Willens sich lvszureißen fehlt. Wer daher die Beschneidnng nicht vollzieht, der hat — wie schon das ehemalige Fürther Lotli-stiu Ln einer Note zu Bähr's Religionsbuch bemerkt — ganz dieselbe Sünde begangen, wie derjenige, der irgend eine andere Gesetzesübertretung, worauf Karathstrafe stehet, wie z. B. den Genuß gesäuerten Brvdes am Peßachfeste sich zu Schulden kommen laßt; er hat sich ferner nach den Begriffen des rabbinischen Judenthums nicht in dem Maaße am Jndenthum versündiget, wie derjenige, welcher den Sabbath öffentlich schändet, weil dieser, nicht aber jener, seine Absicht zu erkennen giebt, der jüdischen Glaubensgemeinschaft nicht mehr angehören zu wollen. Wo hätte man aber je einen Juden, der gesäuertes Brod am Peßach ißt, oder selbst den Sabbath öffentlich verletzt, als einen aus der israelitischen Religionskörperschaft wirklich Ausgeschiedcnen betrachtet, wo je eine mit demselben geschlossene Ehe für ungültig oder verboten erklärt, ihn aus der Minianzahl ausgeschlossen, ihm das Aufrufen zur Thora verweigert oder ein jüdisches Degräbniß versagt u. s. w.? Ist demnach das Jndenthum weit entfernt, selbst diejenigen freizugeben, die sich seiner Herrschaft entziehen wollen und diesen Willen auf die bestimmteste Weife in Wort oder That ansfprechen; so will es gewiß noch weit weniger diejenigen aus der israelitischen Gemeinschaft hinausdrängen, die das eine oder das andere seiner Gesetze aus Leidenschaft (letet-doa) — oder aus Leichtsinn oder gar blos in Folge ibrer Ueberzeugung von der Nichtverbindlichkeit eines solchen Gesetzes auf der gegenwärtigen religiösen Entwickelungsstufe übertreten, ohne dabei die Absicht der Lossagung von dieser Gemeinschaft irgend wre knn-zügchen. Völlig abgesehen nun davon, daß im