Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 4 (1848)
- Issue
- 2 (11.1.1848)
- Date
- 1848-01-11
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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10 mehr in allen Ländern unter Leitung des Staates, nachdem sie, wie gebräuchlich von den drei anerkannt gelehrten Oberrabbinen geprüft worden, Rabbincn angestellr. Demnach ist jeder von der Mehrheit seiner Glaubensgenossen gewählter, im Geiste und nach den Vorschriften seiner Religion handelnder und öffentlicher Religionslehrer ein Geistlicher. Es heißt im §. 62: „Eine jede Synagogengemeinde ist verbunden solche Einrichtungen zu treffen, daß eS keinem jüdischen Kinde während des schulpstlchligen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt; wenn aber, wie dahingestrebt wird, künftighin keine Rabbiner mehr angestellr werden, wer soll dann die Rcligionslehrer der Jugend prüfen? Nach dem angenommenen Princip: Juden haben keine Geistliche, ist im Gutachten der Abtheilung in der Sitzung der Curie der 3 Stände am 16. Juni v. Folgendes richtig bemerkt: Es darf demnach, sobald Jemand die allgemeinen wissenschaftlichen Kenntnisse eines Elemcntarlehrers besitzt, Rcligionslehrer sein. Und dies Prinzip ist wirklich in besagtem §. 62 angenommen. Welche Verwirrung und Zerrüttung würde aber aus der Durchführung eines solchen Prinzips im Iudenthume entstehen. Dis hieher bestanden über den Ncliaionsuntcrricht weil zweckmäßigere Einrichtungen. So verordneten z. D. in unserer Provinz die Negierung zu Arnsburg unterm 27. Septbr. 1822, die zu Münster unterm 12. Nov. 1823, und die zu Minden unterm 18. März 1825, daß zur Ertheilnng des mosaischen Religionsunterrichtes daS Qua'ifieations.Attest des betreffenden Oberrabbiners erforderlich sei. Obgleich einer Kabinetsordre vom 9. December 1823, einem Ministeriatrescriprc vom 25. Mai 1829 und 25. Ocr. 1836 zufolge höbern Orts darauf geachtet werden soll, daß sich unter den Juden keine neue Seelen bilden, werden nun, da es jeder einzelnen Synagogengemeinde anheimgestcllr ist. nach Belieben den öffentlichen Culrus umzumvdeln und umzuformen, eben so viele Sekten als Gemeinden sich bilden; und die Schuljugend jeder Gemeinde wird einen nach den Launen ihres Lehrers — welche weder Hebräisch, noch die mosaische Religion zu kennen nöthig har — vorgetragenen Religionsunterricht genießen, welches eben so viel hieße, als gar keinen Religionsunterricht genießen. Dieses wäre dem in der Ministerialdenkfchrift S. 32 ausgesprochenen Grundsätze: baß es im Interesse des Staates liege, daß seine Unrerchanen ohne Ausnahme ln der Religion, zu welcher sie sich bekennen, erzogen werden sollen, schnurstracks zuwider. Mir Entsetzen denke ich oft an die so ohne Religion auftvachsende jüdische Jugend, denn die Erfahrung einer 37-'ährigen Rabbinarsverwaltung har mich hinlänglich belehrt wie, da im Iudenthume Religion und Moral so eng verbunden sind, daß die eine ohne die andere nicht denkbar ist — der wirklich Religiöse und Gottesfürchtige auch moralisch ist. — Ferner: in Beziehung auf Trauungen sagt das neue Gesetz §. 13: Zur Eintragung der Ehe in daS Register erforderlich: 1) der Nachweis des Aufgebots; 2) die persönliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter, daß sie fortan als ehelich miteinander verbindend sich betrachten wollen. Im Generaljudenreglement §. 13 ist eS Jedem bei strenger Strafe untersagt, ohne Wissen und Willen des angestellten Rabbiners eine Trauung vorzunehmen. Die religiöse Trauung ist der Willkühr des Brautpaares überlassen^, jeder, selbst der unwissendste Jude ist dem» nach befugt, wenn er auch nichts von den Copularionsvorschriften weiß, Trauungen vorzunehmen. Durch einen solchen Mißbrauch verliert die Ehe ihren ernsten und heiligen Charakter; es können sogar Brautpaare getraut werden, deren Ehen nach mosaischem Rechte als Blutschande bezeichnet sind. z. D. wenn Jemand die Wirtwe seines Vaters Bruders heirather. Eme solche Ehe ist wirklich vor mehreren Zahr n in Herford, das zu keinem Nabbinate gehört, geschlossen worden. Es kann der Fall eintreten, daß einer Ehefrau, nachdem sie gerichtlich geschieden ist. zur zweiten Ehe schreitet, ohne vorher von ihrem ersten Manne durch den Scheidebrief geschieben zu sein; sie und ihr zweiter Mann leben demnach in Ehebruch; durch eine solche Ungebundenheit würde der Zügellosigkeit Thür und Thor geöffnet, indem gar kein Vorgesetzter, Rabbiner eristirk, um solche Missetharen abzuwehren und zu verhindern. ES soll zwar den jüdischen sogenannten Lichrfreunden, ebenso wie den christlichen, gestattet werden, auS ihrem bisherigen Religionsverbande herauszutreten; für diejenigen jedoch, welche sich zur mosaischen Relir gion bekennen, für die Mehrzahl, müßten Rabbinen, welche nach den Vorschriften dieser Religion lehren u. handeln, wie eS von jeher und noch in allen Ländern und Staaten gebräuchlich, angestellt werden. Ein hohes Ministerium des Innern wird demnach gehorsamst ersucht, hochgeneigtest unfern allergnädigsten König auf die dem Zudenrhume drohende Gefahr auf