Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 4 (1848)
- Issue
- 2 (11.1.1848)
- Date
- 1848-01-11
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Der zur Währung der Interessen des orthodoxen Jndenthnrns» (Mit Königs. Dänischem Privilegio.) Verantwortlicher Nedaeteur: Vr. En och, Director und Oberlehrer zn Mona. 4. Jahrgang. Altona, den 1». Januar 1848. Von diesem Blatte erscheint wöchentlich einmal, Dienstags, ein Bogen. Das Abonnement auf ein Jahr ist 5F Ct. (2 Thlr.pr.,3Fl. 36Xr.) Man abonnirt bei allen löbl. Postämtern, soliden Buchhandlungen und Zeitungs-Erpeditionen. Inhalt. Leitende Artikel: Vorstellung , des Oberrabbiners Sutro zu Münster, au hohes König! Ministerium des Innern, an Raum erst in nächster Nummer^ — Zeitungsnachrichten aus: Mecklenburg, Berlin, Wien, Altona. — Briefwechsel. Vorstellung des Oderrabbiners Sutro zu Münster, an hohes Königl. Ministerium des Innern, das neue preußische Zudengesetz betreffend. , (Beschluß.) Das in dieser Hinsicht vom Iudenschafrsältesten G. zu Berlin am 7. Decewder 4820 abgegebene Gutachten ist unrichtig, indem es nicht nur erwähnten Vorschrift««, sondern auch einer 3000-jährigea Praxis und Erfahrung der Geschichte widerspricht. Die Römer achteten di» jüdischen Patriarchen zu Tiberias sehr; .dieselbe» wurden von ihn»» z« höchsten Ehreustellen -öeOrdnt und -mit dem Namen vL» esurissim!, dem höchsten EHsonnanieu in den -römischen Gesehen, begeichner. Noch i. Z. 396 verorduete ArcadinS, daß -diejenige» jüdischen Beamten, welche den «riauchrey -Palrvurchrn untergeordnet wärerv dieselben Privilegien genießen sollten, weiche den ersten Geistlichen deS christlichen Glaubensbekenntnisses zukämen. — Der christliche ArcadiuS hatte von den jüdischen Geistlichen einen humanere» und richtigeren Begriff, als der Jude G. Auch im Generaljudeureglewent vom 47. April 1750 wird die Anstellung der Rabbiner als nothwendig anerkannt und vorausgesetzt, so heißt es §. 43 des erwähnten Reglements: Wegen der publiquen Bedienten wird in hiesiger Residenz Berlin Folgendes festgesetzt: „ein Rabbi oder ein Vtee-Rabbi rc." „In den Städten , wo 200 Audenfamilien sind, 2 Beisitzer beim Rabbi." Auch in jetziger Zeit cheilt man diese Ansicht; in Frankreich sind jüdische Eonststarien, bestehend aus »inem Oberrabbinen, einem zweiten Rabbioen und 3 der angesehensten Zuden, angeordnek, und werden dieselben, so wie auch in Belgien und Holland vom Staate besoldet. — Ueberhaupt ist die von G. ausgegangene Idee: nur christliche Pastoren u. Pfarrer wären Geistliche; nicht aber Rabbiner, unbegreiflich! Was ist denn der Begriff eines Geistlichen? Gehört dazu wesentlich eine Einweihung durch gewisse mysteriöse Leremonieey? Dann würde mit eben diesem Rechte das Oberhaupt eines kathalischrn Staates die evangelischen PtMren nicht als Geistliche anerkennen. Nach Michaelis mosaisches Recht II., H. S4 sinauch evangelischen Prediger keine Priester. Dieses Prinzip de« O. aber ist nirgends anerkannt, es werden viel-