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Der treue Zionswächter · 1847-11-23 · 47 (23.11.1847) · page 3

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
3 (1847)
Issue
47 (23.11.1847)
Date
1847-11-23
Page
– (sequence 3)
Language
German
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, frsorderlich ist, sin inneres und äußeres, ein innere« iy der Erkenntniß und Verehrung des einzigen, Porres durch die Uebernahme der religiösen Gabore, uyd ein Außeres i.n der ^Setchyeidung und dem Bade, yie ihn zuM .völssge» Zsraelijen macht jAyaöv 'V.Üvi öu) und darum >der Unfreie hsidyitche xSclave» obgleich, beschnir- .FsH,. dennoch nicht als Zrraelit betrachtet wirh^. chfil, als Eigenthum elues Herrn, ihm dainnere.M?meur abgehr, so wrrd auch der Israelit äußerlich nur dann -ls recipirr in den Getyeiudebund Israels betrachtet, wenn die Beschneidung vorausgegangen; nur mir dem bedeutenden Unterstrede, daß der Proselyr des inner» Moments unerläßlich bedarf, und folglich der Unmündige nach erlangter Meise die Ausnahme ins Juden rhum ungültig machen kann, wahrend der geborene Israelit, welcher schon vermöge seiner Geburt und Abstammung dem Wesen nach Israelit ist, der freiwilligen Erklärung der gewonnenen inneren Ueberzeugung zum Einrreren in den Religionsverband und auch später der Bestätigung de- DundesbekenytmffeS entbehren kann. Daß übrigens für daweiblich? Geschleckt keine Aufnahme« Leremonie eingesetzt ist, hat seinen natürlichen Grund darin, daß eS nicht in denselben Breis der religiösen Pflichten tritt, zu dem damännliche verbunden, und darum die Abstammung uyd Geburt allem ausreicht- Man wende darum nicht ein: wenn die Beschueidung i«in Receplionract wäre, wie könnte die Unterlassung derselben mir Exlerminationsstrafe belegt werden, da der Unterlassende sich hem Gesetze doch noch gar nicht untergeorbner har? — denn der Grund liegt offenbar darin, weil, wie bemerkt, der Israelit, schon vermöge der Geburt, dem Wesen nach Israelit ist. aber di« äußere Angehörigkeit erst durch die Beschfleidung hetzüt Me Ansicht spricht nicht mur die SegenLforMel '2'--^,, (welche allerdings die Möglichkeit her Operation voeaussetzt.und bei dem qua Beschnittenen sywol bei dem gebornen Israeliten, als dem Prvselyren nicht gesprochen wird) sondern, außer andern Stellen, atzch der Sifra Lev. II. 3: »,v '12» 07)2 Mc L>t) ''2i .ch Icbamoth 46 ü, Ialkpt Geqes. 82: vi t)!>'v7,vb u. a. Sr. Daher.erklärt.sich auch, baß das tzedor der Beschneidntzg sich noch darin van anderen arrszeichnet, daß zunächst chsr Vater verbunden ist, seinen Sohn z^m .achten Lage jder GebMk beschnechen zu lassen, m Er- Maygeiuyg Erstechen — vor» oder unvorsätzlich — d»e jüdisch? gastliche OrtSbehärde afl dess n Stesse tritt, in deren Ermangelung jeder Israelit aller Orten , und wenn sich endlich Niemand darutn beEmert^ da- ^ndividüüm selbst, nachdem eS herangetvachftn, v e?- p st ich t e r ist, die 'Peschüei-luÜg'zir'j»etmÄstÄi ' Kiduschin 31, a; Jore WaÄl^'r'^ÄN öä ' d^r' Erwähnte Ritus die Bedingung der ersten ^i^cepüoii^in den. Gemeinde-Verbänd ist, so ist auch wiederum die ganze Gemeinde Israels verbunden, diese Aufnahme, zu welcher Geburt und Abstammung die Berechtigung und Defützniß gegeben, ihrerseits zu befördern. Betrachten wir nun die Descknridung von den drei verschiedenen Gesichtspunkten» dem biblischen, dem historischen und religions - philosophischen, so stellt sie sich uns in ihrer Entstehung und Entwickelung als eineder wichtigsten mosaischen Gebote, auf der Bundesacre zwischen Go» und den Nachkommen Abrahams beruhend, als eine von der jüdischer» Geschichte geheiligte Institution und endlich als die Bedingung der äußern Aufnahme der Israeliten in die Dundesgememde dar. DaS Aufgeben einer solchen Handlung heißt folglich, da- Iudenkhum in seinen tiefsten Grundlagen angreifen und es der positiven Basis berauben. Hieraus folgt welker, daß, wenn die Unterlassung dieses Ritus aus Vorsatz, Trotz und Freoeimuch, oder in dem Glauben geschieht, daß die mosaische Lehre nicht verbindend sei, oder daß man das kritische Messer an den Pentateuch legen und die eine oder andere Vorschrift als eingeschoben betrachten dürfte das unre» lassende Individuum in die Eareqorie der Abtrünnigen gehöre unb alle die traurigen Consequenzen hervorruft, welche das Gesetz gegen die Träger solcher Ansichten anordnet (vgl. Horiökh 41, s» MaimonideS über die Buße, IN. S, über das Zeugniß XI. 10, Ehoschen Mischpar 33, LL) und »st mir demselben lebe religiös« Gemeinschaft aufzuheben (vgl. Jore Dea 334). Man wende nicht ein, daß der Darer in dem Umstande eine Entschuldigung finden dürfte^ daß erber Ueherzeugung des Sohnes nich> vorgreifen wolle, und dem letzrern doch noch überlassen bleibe, ob er nach Erlangung seiner Hesse diese Operation an sich in Ausführung bringen lassen wolle oder nicht; denn abgesehen davon, daß der Vater, nach den oben enrwrkkelten Grundsätzen, als Jude verbunden ist. den Act an seinem Sohne vollziehen zu lassen und dazu von der geistlichen Behörde allgehasse» werden muß (.Kelu-

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