Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 3 (1847)
- Issue
- 46 (16.11.1847)
- Date
- 1847-11-16
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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OKH 373 -ZG neugebornen Sohn nickt der christlichen Taufe übergiebst, so hast du damit beurkundet/ daß du ihn in der jüdischen Religion zu erziehen gedenkst, oder wemgstenihm die Wahl gelassen, wenn er heranyewachsensich nach Uederzeugung eine Religion zu wählem Warum hast du ihn daher bei seiner Geburt nicht beschneiden lassen, zu einer Zeit, wo er den Schmerz noch nicht zu empfinden vermag? Ast er beschnitten und will so in reiferen Zähren zum Lhristenkhum übergehen, so ist ihm das kein Hinderniß; ist er jedoch nicht beschnitten und will das Zudenthum beibehalten, so würde e6 ihm schmerzhaft sein, sich beschneiden zu lassen. Thur er es dennoch, so würde er es sicherlich seinem Baker nicht danken, ihm einen siebenfachen Schmerz verursacht zu haben, unterlaßt er die Beschneidung, so har er sich desto mehr über seinen Baker zu beklagen, der d«e Veranlassung ist, daß er, weil unbeschnirren, von der Gemeinde excludirr ist. Daß er aber als ein Um beschnittener dennoch vollkommen Zeraeltr sein könne, wird Niemand zu behaupten wagen; denn von dem Zeirpuncle an, da Zeraei sich zu einem Volke constilu» irre« ja, sogar als es nur noch ein Familienveldand war, war immer die Beschneidung das Bundeezeicbcn und das Unterscheidungsmerkmal zwischen Israeliten und Nichnsraeliren. WaS Ihre Anfrage berriffr, wie man gegen den Vater, der sich weigerr. seinen Sohn be,ckneiden zu ich ,m Talmud keinen Beleg zu der maimonidischen Slelle gefunden Hab--, (cke l^ircumds. Cp. 1): „Har der Baker oder der Herr den neugebornen Sohn oder den Sklaven nicht beschnitten , so muß die Religionsr behörde ihn beschneiden lassen; man har' besonders daraus Rücksicht zu nehmen, daß sich kein Uubeschnir« rener unrer den Israeliten befinde. Man darf den es sei denn, daß der Vater sich dessen weigerte, wo danndie Religio nsde. Hörde, selbst gegen den 'Willen des Vaters, den Neugebornen beschneiden.zu lassen har." (elr. lur ^orv Oer» §. 2K1). Der Talmud (Liüllusdttn 29) sagt zwar: »,Har der Barer ihn nicht beschnitten, so muß die Religionsbehörde ihn beschneiden lassen." Diese Stelle beweist aber noch nicht, daß die Religionsbehörde «tder deS Vaters Willen ihn beschneiden lassen muß. denn eS kam» wohl» sein, daß ln dieser Stelle nur von dem Fall die Rede ist, wo der Varev trank oder abwesend ist, oder sonst «in nrchp horvorgerufenes Hindere niß den Vater adhalt , diesen Akt vollziehen zw lassem Daß man aber den NeugebornenkvStz! tzer/Oppofimoa des Barers beschneiden müsse, sagt keine mischnaischr noch gemarlstische rAutoriräkL ' Selbst in der Tempelperiode glaube ich nicht, daß die Religionsbehörde so gehandelt har; sie har vielleicht nur zum Barer gesagt: Beschneide deinen Sohn eder wandre ans! Einen Beleg hiezu fand ich in Perromus: „^uilseus. Ni ... . t'vrro suodckerrt inAumis vvnm Lxemtus xopulo, Orr^um miZi-atrit sck nrkem" woraus kervorgehr daß em Barer, der sich weigerre. seinen Sohn beschneiden zu lassen, auSwandera mußte. WaS aber in unserer Zeit zu rhun fei? So geht meine Ansicht dahin: wer das Dunbeszrichen verwirft, ist Dem gleich zu achten, der das ganze mosaische Gesetz verwirft, und har von selbst aufqehörr, der israelitischen Religionsgemeinde anzu gehören; besonders wenn die Ursache dieser Uebenretung nichk im Lerckrsinn, sondern in einem Prinzip zu suchen ist. Unsere Pflicht ist eS daher, dessen Umgang zu meiden, damit unsere Kinder sich nicht ein so gefähr» meinde und Synaqogensteuer darf er nicbtS beitragen (d>. Or-ndr Okr^im K. 154); selbst die Armen soil.n sein Almosen zurückweisen. Sollte die Gemeinde durchaus seiner Steuer bedürfen, so wäre vorznziehen, die heiligen Geräthsckafren zu verkaufen, als von ihm eine Steuer anzunehmen, solange er seinen Sohn nickt Bekennern einer andern Religion annehrnen, so darf man dies dach keineswegs von einem Häretiker, (^vre 1)ea §. 251). Zst er arm und hülfsbedürflig» so muß man fich seiner erbarmen und ihn unterstützen; denn ist die