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Der treue Zionswächter · 1847-11-16 · 46 (16.11.1847) · page 4

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
3 (1847)
Issue
46 (16.11.1847)
Date
1847-11-16
Page
– (sequence 4)
Language
German
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»W 372 umsomehr. da selbige nicht sehr verbreitendie Masse des Volkes? kaum iEtwa-1 von denselben 'erfahren haben mag. ft S)er»! Än/anq jm<rä>ennwir mit ein,m Auszüge all-e-chery Gutachten?bös Herrn Mannheimer zu Wien, demttvsirLHatKerH« enmehmyvrsS - ft ft^ft Jede Geselllckaft und GenossenschoftL sei es weiche immer, har das Recht, auf ihre Statuten und Salzungen zu Hallen und;Den auszn,ckUeßen und von sich zu weisen, der ihre Grundsätze und Regeln nickt am erkenn: und nickt anerkennen will. Sie har nickt das Recht, ihn zur Beobachtung rhrer Vorschriften und Obliegenheiten gegen sein besseres Wissen und Gewissen gesetzlich oder nicht gesetzlich anzuhalten; har aber wol das Recht, sich aller Verbindlichkeiten gegen ihn zu en.ledigen wie er der Verpflichtung gegen sie sich ent» iedigt und aufhcber. Ich habe kein Recht, Sie zu zwingen als Iud' Ihren Gort mit dem Hur auf dem Kopfe anzubeten; ich habe allerdings das Recht. Sie aus der Synagoge zu weisen und nölhigenfalls hinauszuwersen, wenn Sie den Hur ablhun, wo ihn alle aufrhun. Das ist klar; den Oontrat social erstreben keine; aber ohne Diec«plin und Ordnung kann keine Kirche, keine Synagoge, keine Gemeinschaft und Gesellschaft, kein Verein, zu welchem Zwecke immer, bestehen und Bestand haben. Sind wir eine im Staate anerkannte Glaubenegrnossenschafr, so muss der Staat uns den Sckutz gewähren, den er jedem Bekennt Nisse, dem er freie Uebung gestattet, zugcsteht; muß uns in unserm hergebrachten Rechte, muß uns gegen die AZillkühr und Zügellosigkeit, die in unfern eigenen Reihen mir Auflösung drohet, schützen und schirmen. Wir appelliren nickt an den Staat, und am wer nigsten an die polizeiliche Gewalt; dazu haben wir zu viel Selbstgefühl, zn viel Achtung vor uns selbst. Daö überlassen wir den Reformatoren, den EmanciparionSr und Freiheilshelden die allen Halrpuncc in ihrem Volke verloren, mit seinen heiligsten Sympathieen gebrochen, sich im Geiste und Leben, im Glauben und Wandel ihm entfremdet, und ihm nichr anders beizukommen wissen; den Vorständen, die mir zweideutigen Wendum gen und Subjuncrionen, den denkglaubigen Priestern, und Propheten, die -- mit GenSd'armerkebriqaden den Kampf der Wahrhe't, Freiheit und des Rechtes er. kämpft,'^ W«r appelliren an uns, an unser gutes Rechts unser besseres Gefühl und erklären darauf hin: daß wir unter den obwalsendtn Umständen, wo keine Auto» ritär und. Beglaubigung irgend einer Art uns eine Garantie und, Bürgschaft für die Glaubens, und Gesinnuttgstkeue und Anhänglichkeit unserer Angehörigen gibt ustd gewährt, wenn selbst das letzte Zeichen unserer Bundespflichr und Treue außer Krau und Geltung ist. uns unter keiner Bedingung dazu verstehen können, einen Knaben der mchr beschnitten ward. aiS-der jüdischen Gemeinde angehörig und emverleibr zu betrachten. Wir betrachten die Verweigerung der Deschneidung als Lossagung vom Bunde Gottes, um so mehr, da keine Wahrscheinlichkeit vorhanden ,st. daß unter obwaltenden Umstanden und Verhältnissen der Knabe, wenn ihm die Wahl gegeben wird, in reiferen Jahren sich zum Iudenchum, bekennen und der Besckneldung unterwerfen werbe. Wir müssen ihn also zur Wahrung unserer Rechte, in so lange er nichr der Beschneidung sich unterwirft, und die Beschneiduyg nicht gesetzlich von jüdischen Autoritäten aufgehoben ist, als vom Zn, denthnme ausgeschieden ansehen und betrachten. ' Ich erkläre alS ein Gottesgelchrrer und Seelsorger, daß ich in dem Falle, wie in Ihrer Gemen.de sich ereignet, den fraglichen Km bei, in keinem Falle in brr die Matrikel und Geburrebücher eintragen, ,hn weder zur Einsegnung und Confirmarion noch zum Aufrufen vor die Thora »"lassen, weder seine Ehe emsegnen, noch, wenn er stirbt, zur Beeidigung auf den jüdischen Gottesacker zulassen, noch in irgend einer Beziehung ihn als zum Iudenrhume gehörig betrachten und a-- sehen würbe, und bin fest überzeugt, daß die k. österreichische Staatsverwaltung mir auch keine Zumuthung der Art machen werde; so wie denn in der That kein Knabe bei «nS vor der Beschneidung in die Matrikel eingetragen wird, und nur aus die erfolgte Anzeige von Seiten deS DeschneiderS die Slegistrirung stattfindet. Dem Gutachten deS Herrn S. D. Luzzakv zu Padua entnehmen wir Folgendes: Dem Vater, der sich weigerr, seinen Sohn beschneiden zu lassen, würde ich zurufen: Da du »einen

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