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Der treue Zionswächter · 1847-09-21 · 38 (21.9.1847) · page 5

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
3 (1847)
Issue
38 (21.9.1847)
Date
1847-09-21
Page
– (sequence 5)
Language
German
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oM 309 W» zulässige wenn die Klage auf einen speziellen privatrechtlichen Titel gegründet wird, x n-18/50. Ueber die Wahl und die Befugnisse des Vorsitzendem in dein Vorstände - und des Vorstehers der ReprHsechankwversaivmlungs sowie über die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Repräsenrantenversammluuaderc Stellvertreter derselben, ferner darüber-?oL dib»Wahl in-den:Vorstand auf jüdische Einwohner des Hauyrortes;deE SynagogenbezirkS beschränkt bkibAn-^n-rrvwlcko-Reisikostenenrschädigung im anderen Fallenden AewäHll<Uc? gewah r w e r den soll/ sind die «rfvtdKüöch'ewDrststnmuügen: in" ein derBestäcigung: des DderpväDemeü ZmrtrÄWgrndes MrakUt:- aufzunehtnen/ 3^,ssxlb«tzikaünSavich brsonkere Festsetzungen über .':das Becha!N»iß7-8ks)ÄSNt1ftaches und idem Rspräsentanren gegell-4ioL-denllUichdgeBn die ShnagogengemrindemaL menrlich in Beziehung auf die den KulruS/herxeffenden mn^L«^GNrlchcüngs«'s(K. HOX-rmhäleeN. // :rd (Die 4rste Wahl - des^VorsiandeS und der RbprÄ-r fenranren erfolgt rschch'VorsKnse»»de^Regierung. - Diese' har auch nachusiA-ttgefimLemr ÄSahlmdaS ErfoEliche w^en^thfassn«gn)6eupSk<ttarenrnanzuordnen< welcher binnen einer festzusetzenärnstHttstÄ vom k»M Vorstände msts'kM> Nevrästnranrsn/zst5enkw^rftunünd der Regieruttg ueKzureichs^stud, d^Sdferü dev Entwurf inner» halb': d?V"gesetztst,-»iFrtsttt nfchrmechßchrkS^ifl-: von der Mg^rUntzUtüdev dtel'Ideiw StÄKrrs^vtzvöehalrenen Be» stimmungen ein die Synagäzrügemriride bindendes Reg» lMenk MNeMtt,.:r^r.§ üssttuni^K ^(2 .tz sss'-K Zr;i >^Die aussrörn »KüttusnsseMticken' innerst- EMich'tustgen ßlM,<M> 2kiuc^edün»tiuxesti ttr:Systag dg'e ngemeinde, so lange undi2fÄvNi^chVldary:SvWtt reinrMt: ded6s' Wsitzt (ZNM vSV MreMdarung dsS MorftHrdeS lZ^nRM'ästUkaKeNä übsrtaffeM'^^Dlie-cRegierung hÄS'HM^Vseftv ÄNttHrangMrstuvch'tn rfcstv'eiVKennrniß zu neWeü»^Ätd'MrschÄSllkbU6M'ttsH«a^als(!öie össent. ssKMbiEKrchknEW,Melkst evsiMvqrttr lü^a-r (L T27 ^DeMGkäMr-^-vrstder» Synagogenge» meinde bleibt die Bestimmung darüber Vorbehalten, ob Kulkusbeamre angestellt und wie dieselben gewählt werden sollen. Bis dahin behält es wegen dieser Wahlen bei demjenigen, was in den einzelnemZüdenschaften herkömmlich ist und in Ermangelung eines festen Herkommens' bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wegen der Wäht von Gesellschaftbeamren sein Bewenden. Die gewählten Kultusbeamten dürfen in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, bis die Regierung erklärt har. daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist. Die Regierung har bei dieser Erklärung außer den Förm, lichtesten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, ob die gewählten Kulrusbeamten unbescholten« Männer sind. 8. 53. Entstehen innerhalb einer Synagogengemeinde Streitigkeiten über die inneren KultuSeinrichtungen, welche auf Bildung einer neuen Synagoge abzielen, so sind die Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern ermächtigt, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung der obwaltenden Differenzen darch eine zu diesem Zweck einznsetzende Com knissioneinireten zu lassen. Kann durch den Ausspruch der Commisston der Eonflikc nicht ausgeglichen HAD' so hübest die Minister' unter Benutzung des von.Hey. .Commtsfiou'' gbs'egebeir!« Gutachtens darüber Anordnung zu treffen, mit welcher Maaßgabe entweder die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Systagoge zu gestatten «st. JUgleich haben« dieselben 'mit Ausschluß des Rechtsweges tvelH^^ der vorhandenen MjrutzernxlMüngen u^ :u.-r ^<(« 8 5O.« ' Diese Eoinmtsstiw--ftÜ,^ W: oft ^aS Diid ürfn iß^'s erfMerV,'unEde^' Aüsstchr i iües Neg terüngsabÄeöHneten ^/n Wän'1fst'WstieÄN»e1sen^ un^'aus neun KulkusbegMeit.oder andern Männern jüdischen Glaubens bestehen, die das VerrraHM - her Kynagogengemeinde, welcher sie angehören, besitzen. 8- 55. Die Mitglieder der Commrssion mir einer anycmeWMKOMtäjÄVÜsMetÄ^rMstVn den Ministern der geistl. rc. Angelegenheiten und des Innern auf den Vorschlag des Lllttrvrststvenken, welche dabei d«e bezirks bestEdorsor M chr«ücksichtiglck»»EH>db«ndj>USif.^We MÄK Mr^ch^AHrett'NnanM-">->^ MoL m ÄL - ttü Luc/.' 8. 56. Dre durch den Zusammentritt Der Commission erwachsenden KoMU--«rrdm von den sämmilichen Synagog^NArWMde» deis Hrgg^^ach^Pephäleniß des Kostenbetrages ihrer gesammren Bedürfnisse (§. 58) aufgebracht. 8» »7» Die Commission beschließt über die ihr zur Begutachtung vorgeiegten Gegenstände nach avsolurer Stimmenmehrheit, und hae die zu erstattenden Gutachten unter Beifügung von Gründen vollständig auszuarbeiren.

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